Rechtsprechung
   BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

  • Betriebs-Berater

    Kündigungsschutzklage auch ohne ausdrücklichen Feststellungsantrag

  • Betriebs-Berater

    Verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

mehr
  • openjur.de

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage; verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

  • Bundesarbeitsgericht

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - Für wirksamen Feststellungsantrag ausreichend, dass Kündigung als nicht berechtigt angesehen wird - Verhältnis von Abmahnung und Kündigungsgrund: Abmahnung rechtfertigt negative Prognose, wenn gegenüber Kündigung Pflichtverletzung aus demselben Bereich stammt

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage; verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG v. 13.12.2007, Az.: 2 AZR 818/06 (Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage)" von der Redaktion FA, original erschienen in: FA 2008, 183.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG vom 13.12.2007, Az.: 2 AZR 818/06 (Kündigungsschutzklage auch ohne ausdrücklichen Feststellungsantrag)" von RA Dr. Alexander Wolff, LL.M., original erschienen in: BB 2008, 1459 - 1460.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2008, 1900
  • BB 2008, 1459
  • DB 2009, 1248
  • NZA 2008, 589



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09  

    Fristlose Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82).
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08  

    Abmahnung - Warnfunktion

    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - idR schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (st. Rspr., vgl. Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 37, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (st. Rspr., vgl. Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).

    Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - aaO.).

    Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 24.09.2012 - 9 Sa 1014/12  

    Präklusion Kündigung wegen Erstattung einer Strafanzeige

    Erforderlich ist ein Verhalten des Arbeitnehmers, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589; BAG v. 12.01.2006, 2 AZR 179/05, NZA 2006, 980).

    Maßgeblich ist deshalb, ob Wiederholungsgefahr besteht oder ob die Pflichtverletzung künftige Folgewirkungen aufweist, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als ausgeschlossen erscheinen lassen (BAG v. 24.03.2011 - 2 AZR 282/10; BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227; BAG v. 12.02.2009 - 2 AZR 603/07, NZA 2009, 894; BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589; BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 179/05, NZA 2006, 980; BAG v. 13.06.2002 - 2 AZR 234/01, NZA 2003, 265).

    Denn entscheidend ist, dass der Arbeitgeber nicht mehr erwarten kann, dass sich der Arbeitnehmer künftig vertragsgerecht verhält (BAG v. 12.02.2009 - 2 AZR 603/07, NZA 2009, 894; BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589; BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 179/05, NZA 2006, 980; BAG v. 27.11.2003 - 2 AZR 692/02 n.v.).

    Sie dient der Verobjektivierung der Prognose (BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589; BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 179/05, NZA 2006, 980).

mehr
  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08  

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

    Die fragliche Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (st. Rspr., Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).

    Eine entsprechende Prognose ist berechtigt, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch künftig erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzten (Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, aaO).

    Liegt eine solche Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer gleichwohl erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, aaO).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10  

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Ist der Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten gleichwohl erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch weiterhin zu Vertragsstörungen kommen (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82).

    Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um identische Pflichtverletzungen handelt (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 40, aaO).

    Es reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 41, aaO; 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - zu B I 2 b bb der Gründe, EzA BGB § 123 Nr. 36).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2008 - 24 U 64/08  

    Anwaltshaftung: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt,

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG NZA 2007, 922; NJW 2008, 1900 ff.).

    Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (vgl. nur BAG NJW 2008, 1900 ff. m.w.N.).

    Verletzt der Arbeitnehmer nach erfolgter Abmahnung erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG NJW 2008, 1900 ff.; Küttner, a.a.O., Rn. 1).

    Die Abmahnung vom 05. September 2005 betrifft somit keine identische, der Kündigung zugrunde liegenden Pflichtverletzung, weshalb zwischen der Abmahnung und den Kündigungsgründen der erforderliche innere Zusammenhang fehlt (vgl. hierzu BAG EzA BGB § 123 Nr. 36; NZA 1992, 1023; NJW 2008, 1900 ff.; Schaub, a.a.O., § 132 Rn. 23).

  • ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11  

    Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund beharrlicher Weigerung, Dienstkleidung zu

    Solche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer mit den ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, juris).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, juris).

    Die negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und den daraus resultierenden Vertragsstörungen geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris).

    Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris).

  • LAG Düsseldorf, 10.11.2010 - 7 Sa 1052/09  

    Verhaltensbedingte Kündigung bei beharrlicher Nichtbefolgung der Anweisung zur

    Ist das Arbeitsverhältnis in dieser Weise konkret beeinträchtigt und besteht keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 818/06, zitiert nach juris m.w.N.).

    Für die Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine negative Prognose aus, wenn die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 818/06, zitiert nach juris).

    Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 818/06, zitiert nach juris).

  • ArbG Cottbus, 06.10.2009 - 6 Ca 652/09  
    Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom 23.06.2009 ­ 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 ­ 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 ­ 2 AZR 200/06 -, juris).

    Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG vom 23.06.2009 ­ 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 ­ 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 ­ 2 AZR 200/06 -, juris).

    Eine nagative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und in der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG vom 23.06.2009 ­ 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 ­ 2 AZR 818/06 -, juris).

    Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG vom 23.06.2009 ­ 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13. Dezember 2007 ­ 2 AZR 818/06 -, juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 6 Sa 158/08  

    Kündigung, verhaltensbedingt, Pflichtverletzung, Nebenpflicht,

    a) Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 - 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - NZA 2007, 922; 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 - 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - NZA 2007, 922; 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54).

    Für die Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen reicht es nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts für eine negative Prognose aus, wenn die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 - 16.01.1992 - 2 AZR 412/91 - EzA BGB § 123 Nr. 36).

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11  

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

  • ArbG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 Ca 4830/10  

    Verfahren im Zusammenhang mit dem Betriebshof der Stadt Langenfeld

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.09.2010 - 6 Sa 47/10  

    Kündigung, verhaltensbedingt, Busfahrer, Pflichtverletzung,

  • BAG, 19.02.2009 - 2 AZR 603/07  

    Abmahnung - Warnfunktion

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2010 - 6 Sa 682/09  

    Unwirksame Kündigung wegen Internetnutzung während der Arbeitszeit bei fehlenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2012 - 6 Sa 511/11  

    Außerordentliche Verdachts- und Tatkündigung wegen vermeintlicher Manipulation

  • LAG Hamm, 22.10.2009 - 16 Sa 1644/08  

    Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Untreuevorwurf des

  • LAG Düsseldorf, 03.02.2012 - 6 Sa 1081/11  

    Arbeit & Soziales - Private Bauleistung von Geschäftspartner bezahlt: Kündigung!

  • LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09  

    Arbeitsbummelei und falsche Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit als wichtiger

  • LAG Hamm, 20.08.2009 - 16 Sa 1644/08  
  • ArbG Dessau-Roßlau, 21.03.2012 - 1 Ca 148/11  

    Fristlose Kündigung einer Sparkassen Direktorin wegen Betätigen des "Gefällt mir"

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2011 - 11 Sa 200/11  

    Unwirksame Projektbefristung bei unzureichender Bedarfsprognose der Arbeitgeberin

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08  

    Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung

  • LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10  

    Kündigung einer Bereichsleiterin von Wohngruppen für Kinder und Jugendliche wegen

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.05.2009 - 5 Sa 458/08  

    Kündigung, ordentliche, verhaltensbedingt, Amtsärztliche Untersuchung, Weigerung,

  • LAG Düsseldorf, 12.10.2010 - 16 Sa 804/10  

    Vorhandensein von Haushaltsmitteln als Wirksamkeitsvoraussetzung für die

  • LAG Hessen, 25.01.2010 - 17 Sa 21/09  

    Verhaltensbedingte Kündigung - Verstöße gegen Compliance-Richtlinie -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 10 Sa 1823/10  

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme;

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2009 - 5 Sa 112/09  

    Kündigung, außerordentlich, Umdeutung in fristgemäße Kündigung,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2010 - 6 Sa 270/09  

    Ein ernsthaftes Gespräch mit dem Mitarbeiter ersetzt keine Abmahnung

  • LAG Niedersachsen, 18.01.2010 - 9 Sa 1913/08  

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges

  • LAG Hamm, 04.02.2011 - 10 Sa 1743/10  

    Unwirksame Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen treuwidriger Führung

  • LAG Hamm, 15.12.2011 - 15 Sa 1236/11  

    Zurückweisung einer

  • LAG Köln, 22.09.2010 - 1 Ta 240/10  

    Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich

  • LAG Hamm, 28.05.2009 - 8 Sa 113/09  

    betriebsbedingte Kündigung; Interessenausgleich mit Namensliste; grobe

  • LAG Hamm, 24.06.2009 - 3 Sa 1908/08  

    Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei zumutbarer Hinnahme wiederholten

  • LAG Düsseldorf, 25.11.2009 - 12 Sa 879/09  

    Buchungsfehler kein Kündigungsgrund

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.01.2011 - 5 Sa 459/10  

    Kündigung, fristlos, verhaltensbedingt, Pflichtverletzung, Urlaubsantrag,

  • ArbG Köln, 28.06.2011 - 14 Ca 9350/10  
  • LAG Köln, 23.07.2012 - 1 Ta 153/12  

    - Konkludente Antragstellung - Prozesskostenhilfe für Mehrwert eines Vergleichs

  • LAG Köln, 29.03.2011 - 12 Sa 1506/10  

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung bei Teilnahme an

  • LAG Köln, 08.03.2012 - 5 Ta 129/11  

    Prozesskostenhilfe; Anforderungen an einen PKH-Antrag; Konkludente Antragstellung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2012 - 9 Sa 676/11  

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitmanipulationen im Rahmen bestehender

  • LAG Niedersachsen, 04.12.2008 - 7 Sa 866/08  

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung -

  • ArbG Köln, 08.05.2009 - 1 Ca 7841/08  
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.01.2011 - 2 Ta 191/10  

    Verspäteter Ergänzungsantrag zur Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich;

  • LAG München, 10.02.2011 - 2 Sa 726/10  

    Indizienbeweis

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