Weitere Entscheidung unten: LAG Niedersachsen, 05.05.2009

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   BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08   

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BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08 (https://dejure.org/2009,3808)
BAG, Entscheidung vom 20.08.2009 - 2 AZR 165/08 (https://dejure.org/2009,3808)
BAG, Entscheidung vom 20. August 2009 - 2 AZR 165/08 (https://dejure.org/2009,3808)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils; Außerordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin im Tiefbauamt wegen Verletzung von Hauptpflichten oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag (hier: fehlerhafte Berechnung von Gebühren)

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1; ; ArbGG § 69 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 3
    Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils; Außerordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin im Tiefbauamtwegen Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag - hier: fehlerhafte Berechnung von Gebühren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin im Tiefbauamt wegen fehlerhafter Berechnung von Gebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 1227
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 386/01

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Auszug aus BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08
    Das ist erforderlich, um eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen (vgl. BAG 15. August 2002 - 2 AZR 386/01 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 12 = EzA ZPO § 543 Nr. 12; BGH 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - BGHZ 156, 97; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge 6. Aufl. § 69 Rn. 12).
  • LAG Thüringen, 19.09.2007 - 4 Sa 261/06
    Auszug aus BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 19. September 2007 - 4 Sa 261/06 - aufgehoben.
  • BGH, 10.02.2004 - VI ZR 94/03

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils bei Verkündung im Termin zur

    Auszug aus BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08
    So liegt es, wenn das Berufungsurteil aufgrund von Lückenhaftigkeit, Widersprüchlichkeit oder Unverständlichkeit seine erschöpfende sachliche Nachprüfung nicht mehr erlaubt (BGH 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - BGHZ 158, 60; Schwab/Weth/Schwab ArbGG 2. Aufl. § 69 Rn. 19).
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung

    Auszug aus BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Zweck des Revisionsverfahrens, dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Berufungsurteils und insbesondere dessen Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt zu ermöglichen, im Einzelfall deswegen erreicht werden kann, weil der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - zu I 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4).
  • BGH, 26.06.1963 - IV ZR 273/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08
    Auch in solchen Fällen liegt ein Mangel im Tatbestand vor (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), der auch ohne Rüge zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (BGH 26. Juni 1963 - IV ZR 273/62 - BGHZ 40, 84).
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 78/06

    Außerordentliche Kündigung - Direktionsrecht

    Auszug aus BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08
    Auch die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten kann ein wichtiger Grund an sich zur außerordentlichen Kündigung sein (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 78/06 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 77; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; BAG 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP BGB § 626 Nr. 93 = EzA BGB § 626 nF Nr. 100; vgl. auch: Senat 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 27 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 41).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08
    Auch die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten kann ein wichtiger Grund an sich zur außerordentlichen Kündigung sein (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 78/06 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 77; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; BAG 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP BGB § 626 Nr. 93 = EzA BGB § 626 nF Nr. 100; vgl. auch: Senat 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 27 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 41).
  • ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12

    Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?

    Als "Grundstein" setzt eine so motivierte Kündigung bekanntlich eine - in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus 49 S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    49) S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08

    Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung

    Diesen Anforderungen (zu den Einzelheiten vgl. Senat 20. August 2009 - 2 AZR 165/08 - Rn. 16, AP BGB § 626 Nr. 223 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 27) wird die angefochtene Entscheidung gerecht.
  • ArbG Berlin, 15.04.2016 - 28 Ca 1714/16

    Kündigung wegen Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

  • ArbG Berlin, 27.02.2015 - 28 Ca 16939/14

    Zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz - Beleidigungen über dienstliches

    - Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 10591/15

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Zugangsvereitelung - Schriftformgebot

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

  • ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Direktionsrecht - Wahl des

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

  • ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14

    Verhaltensbedingte Kündigung - fristlose Kündigung - Aufhebungsvertrag -

    Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht"; 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250 [Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 [AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

    Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht"; 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250 [Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht"; 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250 [Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

  • ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16

    Fehlverhalten - fristlose Kündigung - Schadensersatz

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 - AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 214 [I.2 b. - "Juris"-Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

  • ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15

    Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 - NZA 2013, 27 [I.2 b. - "Juris"-Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

  • ArbG Berlin, 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14

    Abmahnungserfordernis - Kündigung wegen privater Internetnutzung

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

  • ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13

    Fehlverhalten - fristlose Kündigung

  • ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12

    Anfechtung einer Eigenkündigung wegen rechtswidriger Drohung mit einer fristlosen

  • ArbG Berlin, 13.06.2012 - 28 Ca 1396/12

    Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Anhörung des Betriebsrats -

  • ArbG Berlin, 05.12.2014 - 28 Ca 13508/14

    Außerordentliche Kündigung - Nichtabrechnung von Geldern für dienstliche

  • ArbG Berlin, 12.07.2013 - 28 Ca 3420/13

    Unwirksame Verdachtskündigung einer Kassiererin - fehlerhafte vorherige Anhörung

  • ArbG Berlin, 29.04.2016 - 28 Ca 1511/16

    Kündigung - Arbeitszeitkonto - keine Pflicht zum Ausstempeln bei Annahmeverzug

  • ArbG Berlin, 25.05.2012 - 28 Ca 4449/12

    Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Äußerung in

  • ArbG Berlin, 06.06.2014 - 28 Ca 5695/14

    Kündigung - Abhilfe verhaltensbedingter Vertragsstörung durch technische oder

  • ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16

    Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld

  • ArbG Berlin, 30.08.2013 - 28 Ca 1658/13

    Außerordentliche Kündigung - Vortäuschen einer Krankheit - Beweiswert der

  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

  • ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung

  • ArbG Berlin, 18.05.2012 - 28 Ca 3881/12

    Verdachtskündigung - Inhalt der Anhörung - Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2012 - 2 Sa 1113/12

    Verhaltensbedingte Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers - Mutmaßungen

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Rechtsprechung
   LAG Niedersachsen, 05.05.2009 - 1 TaBV 28/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9264
LAG Niedersachsen, 05.05.2009 - 1 TaBV 28/09 (https://dejure.org/2009,9264)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 1 TaBV 28/09 (https://dejure.org/2009,9264)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 1 TaBV 28/09 (https://dejure.org/2009,9264)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Einrichtung einer Einigungsstelle - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung von Selbstbedienungskassen - Betriebsänderung - Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 98 ArbGG; § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG
    Einigungsstelle zur Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan bei Einrichtung von Selbstbedienungskassen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einigungsstelle zur Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan bei Einrichtung von Selbstbedienungskassen

  • hensche.de

    Betriebsänderung, Betriebsstilllegung, Einigungsstelle

  • Judicialis

    ArbGG § 98; ; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 5

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 98; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 5
    Einigungsstelle zur Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan bei Einrichtung von Selbstbedienungskassen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hensche.de (Zusammenfassung)

    Einigungsstelle bei Betriebsänderungen auch ohne Nachweis drohender Nachteile für die Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 1227 (Ls.)
  • NZA-RR 2009, 531
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Niedersachsen, 07.12.1998 - 1 TaBV 74/98

    Einigungsstelle: Regelungsgegenstand - offensichtliche Unzuständigkeit

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.05.2009 - 1 TaBV 28/09
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts steht es den Betriebspartnern im Zusammenhang mit der Einleitung des Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG frei zu entscheiden, wann sie der Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachten (LAG Niedersachsen vom 7. Dezember 1998 - 1 TaBV 74/98; LAG Hamm vom 9. August 2004 - 10 TaBV 81/04 = LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 35, 43).
  • LAG Niedersachsen, 08.06.2007 - 1 TaBV 27/07

    Erfordernis der Einrichtung einer Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.05.2009 - 1 TaBV 28/09
    So kann dahinstehen, ob die Einführung von ECO-Kassen eine grundlegende Änderung von Betriebsanlagen darstellt (vgl. hierzu erkennendes Gericht vom 8. Juni 2007 - 1 TaBV 27/07 = LAGE § 98 ArbGG Nr. 49 mwN).
  • BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 1/99

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.05.2009 - 1 TaBV 28/09
    Sollte sich dabei herausstellen, dass keine wirtschaftlichen Nachteile eingetreten sind, so kann die Aufstellung eines Sozialplans unterbleiben (vgl. BAG vom 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 = EzA § 112 BetrVG Nr. 106; Fitting aaO Rn. 42).
  • LAG Hamm, 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04

    Einigungsstellenbesetzungoffensichtliche Unzuständigkeitvorzeitige Anrufung der

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.05.2009 - 1 TaBV 28/09
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts steht es den Betriebspartnern im Zusammenhang mit der Einleitung des Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG frei zu entscheiden, wann sie der Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachten (LAG Niedersachsen vom 7. Dezember 1998 - 1 TaBV 74/98; LAG Hamm vom 9. August 2004 - 10 TaBV 81/04 = LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 35, 43).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 4 TaBV 638/14

    Einigungsstelle - Unzuständigkeit - Verhandlungsunwilligkeit des Arbeitgebers

    Ein Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden der Einigungsstelle und der Zahl der Beisitzer ist daher nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG dann zurückzuweisen , wenn offensichtlich ist, dass das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht gegeben ist ( BAG 6, 12.1983 AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 7 ), d. h., wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (LAG Niedersachsen 05.05.2009 - 1 TaBV 28/09 - LAGE 98 ArbGG 1979 Nr. 54, LAG Hamm 17.08.2006 - 13 TaBV 59/06 - NZA-RR 2003, 637; LAG Baden-Württemberg 4.12.2003 - 10 TaBV 2/03 - nv ; LAG Berlin 18.2.1980 AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 1; LAG Düsseldorf 21.12.1981 EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 4; LAG Hamburg 7.3.1985 EzA 1985, 604; LAG Hamm 16.4.1986 BB 1986, 1359 ; LAG Düsseldorf 4.11.1988 NZA 1989, 146 ; LAG Niedersachsen 30.9.1988 NZA 1989, 149 ; GK-ArbGG/Schleusener § 98 Rn. 23; Schwab/Weth / Walker § 98 Rz. 36; GMPM-G / Matthes/Schlewing § 98 Rz. 8 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.01.2012 - 6 TaBV 33/11

    Einigungsstelle wegen Lage und Verteilung der Arbeitszeit - Institutionalisierung

    Dieses ist gegeben, wenn ein regelungsbedürftiges Sachproblem vorliegt und der Antragsteller sich vergeblich um Verhandlungen bemüht hat (vgl. Schwab/Weth-Walker § 98 Rdnr. 21 m. w. N. auf LAG Niedersachsen Beschluss vom 05. Mai 2000 - 1 TaBV 28/09 - = NZA - RR 2009, 531).
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