Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2008 - C-306/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,19284
EuGH, 18.12.2008 - C-306/07 (https://dejure.org/2008,19284)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2008 - C-306/07 (https://dejure.org/2008,19284)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - C-306/07 (https://dejure.org/2008,19284)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,19284) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis einer tarifvertraglichen Regelung 'unterliegt' - Begriff des 'befristeten' Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses

  • Europäischer Gerichtshof

    Ruben Andersen

    Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis einer tarifvertraglichen Regelung "unterliegt" - Begriff des "befristeten" Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses

  • EU-Kommission PDF

    Ruben Andersen gegen Kommunernes Landsforening.

    Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis einer tarifvertraglichen Regelung 'unterliegt' - Begriff des 'befristeten' Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses

  • EU-Kommission

    Ruben Andersen gegen Kommunernes Landsforening.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Højesteret - Dänemark. Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis einer tarifvertraglichen Regelung "unterliegt" - Begriff des "befristeten" ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Richtlinie über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag geltenden Bedingungen (RL 91/533/EWG) auf gewerkschaftslose Arbeitnehmer; Anwendbarkeit des Begriffs "befristeter Arbeitsvertrag oder ...

  • Judicialis

    Richtlinie 91/533/EWG Art. 8 Abs. 1; ; Richtlinie 91/533/EWG Art. 8 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ruben Andersen

    Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis einer tarifvertraglichen Regelung "unterliegt" - Begriff des "befristeten" Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ruben Andersen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret - Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 95
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.01.1985 - 143/83

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-306/07
    Die den Mitgliedstaaten auf diese Weise durch die Richtlinie eingeräumte Möglichkeit steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten sozialpolitischen Ziele in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark, 143/83, Slg. 1985, 427, Randnr. 8, vom 10. Juli 1986, Kommission/Italien, 235/84, Slg. 1986, 2291, Randnr. 20, und vom 28. Oktober 1999, Kommission/Griechenland, C-187/98, Slg. 1999, I-7713, Randnr. 46).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-306/07
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 3. April 2008, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, C-442/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 10.07.1986 - 235/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-306/07
    Die den Mitgliedstaaten auf diese Weise durch die Richtlinie eingeräumte Möglichkeit steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten sozialpolitischen Ziele in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark, 143/83, Slg. 1985, 427, Randnr. 8, vom 10. Juli 1986, Kommission/Italien, 235/84, Slg. 1986, 2291, Randnr. 20, und vom 28. Oktober 1999, Kommission/Griechenland, C-187/98, Slg. 1999, I-7713, Randnr. 46).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-306/07
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 3. April 2008, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, C-442/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-187/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-306/07
    Die den Mitgliedstaaten auf diese Weise durch die Richtlinie eingeräumte Möglichkeit steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten sozialpolitischen Ziele in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark, 143/83, Slg. 1985, 427, Randnr. 8, vom 10. Juli 1986, Kommission/Italien, 235/84, Slg. 1986, 2291, Randnr. 20, und vom 28. Oktober 1999, Kommission/Griechenland, C-187/98, Slg. 1999, I-7713, Randnr. 46).
  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit eröffnet, die an die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen anknüpfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen befristeter Arbeitsverträge abweichend vom Gesetz zu regeln (allgemein zur Regelungsbefugnis richtlinienumsetzenden Rechts durch die Sozialpartner: vgl. zB EuGH 18. Dezember 2008 - C-306/07 - [Ruben Andersen] Rn. 24, Slg. 2008, I-10279; 28. Oktober 1999 - C-187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN, Slg. 1999, I-7713) .
  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Falls in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats diese Dauer nicht genannt wird, ist es Sache der nationalen Gerichte, diese Dauer für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Andersen, C-306/07, EU:C:2008:743, Rn. 52) und sich zu vergewissern, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, dass die aufeinanderfolgenden Überlassungen eines Leiharbeitnehmers nicht darauf ausgelegt waren, die Ziele der Richtlinie 2008/104, insbesondere die vorübergehende Natur der Leiharbeit, zu umgehen.
  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 410/17

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre

    In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit eröffnet, die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge abweichend von der gesetzlichen Vorschrift in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu regeln (allgemein zur Regelungsbefugnis der Sozialpartner in Bezug auf richtlinienumsetzendes Recht: vgl. zB EuGH 18. Dezember 2008 - C-306/07 - [Ruben Andersen] Rn. 24; 28. Oktober 1999 - C-187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN) .
  • BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

    In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit eröffnet, die an die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen anknüpfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen befristeter Arbeitsverträge abweichend vom Gesetz zu regeln (allg. zur Regelungsbefugnis richtlinienumsetzenden Rechts durch die Sozialpartner vgl. zB EuGH 18. Dezember 2008 - C-306/07 - [Ruben Andersen] Rn. 24, Slg. 2008, I-10279; 28. Oktober 1999 - C-187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN, Slg. 1999, I-7713) .
  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

    Daher ist ihnen eine besondere Rolle bei der Umsetzung und Anwendung dieser Vereinbarung einzuräumen" (allg. zur Regelungsbefugnis richtlinienumsetzenden Rechts durch die Sozialpartner vgl. zB EuGH 18. Dezember 2008 - C-306/07 - [Ruben Andersen] Rn. 24, Slg. 2008, I-10279; 28. Oktober 1999 - C-187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN, Slg. 1999, I-7713) .
  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 272/13

    Befristung - Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge - tarifliche Regelung

    In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit eröffnet, die an die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen anknüpfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen befristeter Arbeitsverträge abweichend vom Gesetz zu regeln (allgemein zur Regelungsbefugnis richtlinienumsetzenden Rechts durch die Sozialpartner: vgl. zB EuGH 18. Dezember 2008 - C-306/07 - [Ruben Andersen] Rn. 24, Slg. 2008, I-10279; 28. Oktober 1999 - C-187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN, Slg. 1999, I-7713) .
  • EuGH, 11.02.2010 - C-405/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der

    Die den Mitgliedstaaten damit durch die Richtlinie 2002/14 eingeräumte Möglichkeit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der sozialpolitischen Ziele, die mit einer in diesem Bereich erlassenen Richtlinie verfolgt werden, in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Oktober 1999, Kommission/Griechenland, C-187/98, Slg. 1999, I-7713, Randnr. 46, und vom 18. Dezember 2008, Andersen, C-306/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25).

    Diese Möglichkeit befreit die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer in vollem Umfang den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Richtlinie 2002/14 gewährt; die staatliche Garantie muss in allen Fällen gelten, in denen Schutz nicht auf andere Weise gewährleistet ist, insbesondere dann, wenn dieser fehlende Schutz darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer keiner Gewerkschaft angehören (Urteil Andersen, Randnr. 26).

    Da die Gruppe der Personen, deren Arbeitsverhältnis gegebenenfalls einem Tarifvertrag unterliegt, völlig unabhängig davon sein kann, ob diese Personen einer an dem betreffenden Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaft angehören oder nicht - wie es u. a. bei einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag der Fall ist -, hat der Umstand, dass eine Person einer solchen Gewerkschaft nicht angehört, für sich genommen nicht zur Folge, dass ihr der rechtliche Schutz, den der betreffende Tarifvertrag verleiht, entzogen ist (Urteil Andersen, Randnr. 34).

    Es kommt im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens jedoch dem vorlegenden Gericht und nicht dem Gerichtshof zu, zunächst zu prüfen, ob Herr Holst der Samarbejdsaftale und/oder anderen Bestimmungen des nationalen Rechts unterliegt, mit denen die Richtlinie 2002/14 umgesetzt werden soll, ferner, ob alle in den Geltungsbereich der Samarbejdsaftale fallenden Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie einer Gewerkschaft angehören oder nicht, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf die Schutzbestimmungen dieser Vereinbarung zu berufen, so dass alle diese Arbeitnehmer den gleichen Schutz genießen, und schließlich, ob anhand der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen diese Vereinbarung den von ihr erfassten Arbeitnehmern einen wirksamen Schutz der Rechte gewährleisten kann, den ihnen diese Richtlinie verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil Andersen, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-311/21

    TimePartner Personalmanagement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit -

    6 Urteile vom 18. Dezember 2008, Ruben Andersen (C-306/07, EU:C:2008:743, Rn. 40), und vom 17. März 2022, Daimler (C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteile vom 18. Dezember 2008, Ruben Andersen (C-306/07, EU:C:2008:743, Rn. 25), vom 11. Februar 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark (C-405/08, EU:C:2010:69, Rn. 39), und vom 17. März 2022, Daimler (C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 108).

    Vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2008, Ruben Andersen (C-306/07, EU:C:2008:743, Rn. 52 bis 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    71 Urteil vom 18. Dezember 2008, Ruben Andersen (C-306/07, EU:C:2008:743, Rn. 25 und 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

    Ein Anwachsen des berufungsgerichtlichen Prüfungsumfangs ist in dieser Konstellation auch weder aus Gründen effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG (wohl a.A. Hess.VGH, Urteil vom 11.12.2008 - 8 A 611/08.A - juris) noch etwa aus Gründen des europarechtlichen "effet utile" (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2008, Rs. C-306/07 , Rn. 40 m.w.N. = NZA 2009, 95) geboten, weil der Kläger die Feststellung des neuen europarechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG selbst nach rechtskräftigem Abschluss seines hier vom Senat zu entscheidenden Asylverfahrens effektiv im Wege eines sogenannten Folgeschutzverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen) oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) geltend machen kann, ggf. flankiert durch ein Eilrechtsschutzverfahren gegenüber der Bundesrepublik Deutschland.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2010 - C-45/09

    Rosenbladt - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Unmittelbare

  • LAG Sachsen, 08.11.2016 - 3 TaBV 16/16

    Wirksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates durch das Bodenpersonal und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19

    Transportes Aéreos Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-339/21

    Colt Technology Services u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie (EU)

  • LAG Niedersachsen, 15.10.2021 - 16 Sa 142/21

    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08

    Parviainen - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren

  • VG Gelsenkirchen, 06.04.2011 - 7 K 3716/09

    Vermittlung von Sportwetten, Sportwettenmonopol, Vereinbarkeit mit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht