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   EuGH, 29.07.2010 - C-151/09   

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https://dejure.org/2010,2194
EuGH, 29.07.2010 - C-151/09 (https://dejure.org/2010,2194)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2010 - C-151/09 (https://dejure.org/2010,2194)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - C-151/09 (https://dejure.org/2010,2194)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Vertreter der Arbeitnehmer - Selbständigkeit der übertragenen Einheit

  • Europäischer Gerichtshof

    UGT-FSP

    Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Vertreter der Arbeitnehmer - Selbständigkeit der übertragenen Einheit

  • EU-Kommission PDF

    UGT-FSP

    Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Vertreter der Arbeitnehmer - Selbständigkeit der übertragenen Einheit

  • EU-Kommission

    UGT-FSP

    Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Vertreter der Arbeitnehmer - Selbständigkeit der übertragenen Einheit“

  • Betriebs-Berater

    Fortbestehende Selbstständigkeit einer übertragenen wirtschaftlichen Einheit bei Betriebsübergang

  • hensche.de

    Betriebsübergang

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsübergang auch bei Entscheidung einer staatlichen Körperschaft als Grundlage für Übergang eines Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    UGT-FSP

    Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Vertreter der Arbeitnehmer - Selbständigkeit der übertragenen Einheit

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único de Algeciras (Spanien) eingereicht am 28. April 2009 - Federación de Servicios Públicos de la UGT (UGT-FSP)/Ayuntamiento de la Línea de la Concepción, María del Rosario Vecino Uribe u. a. und Ministerio Fiscal

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único de Algeciras - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2317 (Ls.)
  • NZA 2010, 1014
  • BB 2010, 2827
  • DB 2011, 58
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich somit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. insbesondere Urteile vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 13, vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 30, sowie Güney-Görres und Demir, Randnr. 32).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Redmond Stichting, Randnr. 24, Süzen, Randnr. 14, Abler u. a., Randnrn.

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 18, vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 31, und Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 31).

    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und Hidalgo u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 und 12, sowie vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir, C-232/04 und C-233/04, Slg. 2005, I-11237, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich somit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. insbesondere Urteile vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 13, vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 30, sowie Güney-Görres und Demir, Randnr. 32).

    33 und 34, sowie Güney-Görres und Demir, Randnrn.

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 18, vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 31, und Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 31).

    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und Hidalgo u. a., Randnr. 32).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof in Bezug auf ein Reinigungsunternehmen entschieden, dass eine organisierte Gesamtheit von Arbeitnehmern, denen eigens und auf Dauer eine gemeinsame Aufgabe zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind (Urteil Hernández Vidal u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass der Umstand, dass der Übergang auf einseitigen Entscheidungen der staatlichen Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung beruht, die Anwendung der Richtlinie nicht ausschließt (Urteil vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Randnrn.

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Redmond Stichting, Randnr. 24, Süzen, Randnr. 14, Abler u. a., Randnrn.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich somit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. insbesondere Urteile vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 13, vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 30, sowie Güney-Görres und Demir, Randnr. 32).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Redmond Stichting, Randnr. 24, Süzen, Randnr. 14, Abler u. a., Randnrn.

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/23 die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten soll, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, 324/86, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnr. 25, und vom 27. November 2008, Juuri, C-396/07, Slg. 2008, I-8883, Randnr. 28).
  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/23 die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten soll, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, 324/86, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnr. 25, und vom 27. November 2008, Juuri, C-396/07, Slg. 2008, I-8883, Randnr. 28).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, und vom 5. März 2009, Kommission/Frankreich, C-556/07, Randnr. 50).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, und vom 5. März 2009, Kommission/Frankreich, C-556/07, Randnr. 50).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-556/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, und vom 5. März 2009, Kommission/Frankreich, C-556/07, Randnr. 50).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-396/07

    Juuri - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der

  • EuGH, 03.12.2009 - C-433/08

    Yaesu Europe - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

  • EuGH, 26.09.2000 - C-175/99

    Mayeur

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ( EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 ; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31 ; 26. September 2000 - C-175/99 - [Mayeur] Rn. 32 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ) .

    (1) Mit der Regelung in § 613a BGB ging es dem Gesetzgeber darum, die auch unionsrechtlich gebotene Gewährleistung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel sicherzustellen (vgl. den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 23/2001/EG sowie zB EuGH 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Die Arbeitnehmer sollen ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den Bedingungen fortsetzen können, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (zB EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 49; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 40, Slg. 2010, I-7591; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri] Rn. 28 mwN, Sgl. 2008, I-8883; 2. Dezember 1999 - C-234/98 - [Allen ua.] Rn. 20, Slg. 1999, I-8643) .
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    a) Um in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG - sowie den des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - zu fallen, muss beim Betriebsteil- bzw. Unternehmensteilübergang der Übergang einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als eine hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck verstanden wird (vgl. etwa EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 mwN) .

    Es ist allerdings nicht erkennbar, ob dies - je nach Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG - als relevanter Umstand zu berücksichtigen ist oder ob zu bedienende Strecken als Vertragsgegenstand grundsätzlich unbeachtlich sind (insoweit ggf. übertragbar: EuGH 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 31) .

    Es kommt darauf an, ob Vermögenswerte ua. tatsächlich zur Erbringung der Tätigkeit verwendet werden (vgl. etwa EuGH 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 31) .

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