Weitere Entscheidung unten: EuGH, 12.01.2010

Rechtsprechung
   BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08   

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https://dejure.org/2009,248
BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08 (https://dejure.org/2009,248)
BAG, Entscheidung vom 21.04.2009 - 9 AZR 391/08 (https://dejure.org/2009,248)
BAG, Entscheidung vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 (https://dejure.org/2009,248)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Übertragung

  • openjur.de

    Elternzeit; vorzeitige Beendigung; Übertragung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung der Elternzeit durch Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers - Form und Frist bei Ablehnung der Beendigung durch den Arbeitgeber - Übertragung der [Rest-] Elternzeit bei vorzeitiger Beendigung - Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers

  • hensche.de

    Elternzeit

  • Betriebs-Berater

    Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit

  • Betriebs-Berater

    Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BErzGG § 15 Abs. 2; ; BErzGG § 16 Abs. 3; ; BEEG § 27 Abs. 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 315 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung der Elternzeit durch Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers; Form und Frist bei Ablehnung der Beendigung durch den Arbeitgeber; Übertragung der [Rest-] Elternzeit bei vorzeitiger Beendigung; Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes ? Ablehnung des Arbeitgebers nur bei Geltendmachung dringender betrieblicher Gründe binnen vier Wochen ? Nicht verbrauchte Elternzeit geht nicht unter ? Übertragung bis Vollendung des achten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Elternzeit: Vorzeitige Beendigung und Übertragung

  • IWW (Kurzinformation)

    Unterbrechung und Anhängen der Elternzeit

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Unterbrechung und Anhängen der Elternzeit

  • IWW (Kurzinformation)

    Unterbrechung und Anhängen der Elternzeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Elternzeit kann verschoben werden - Arbeitgeber darf so einen Antrag nur ablehnen, wenn ihm dadurch Nachteile drohen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Elternzeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorzeitige Beendigung und Übertragung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Elternzeit - vorzeitige Beendigung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Elternzeit: Vorzeitige Beendigung und Übertragung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Elternzeit kann aufgespart werden

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit möglich

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Zustimmung zur Übertragung von Elternzeit

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Elternzeit: Elternzeit geht bei einem weiteren Kind nicht verloren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wegen der Geburt eines zweiten Kindes vorzeitig beendete Elternzeit kann regelmäßig später nachgeholt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neues zur Elternzeit

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Elternzeit - Beendigung und Verlängerung bei Geburt eines zweiten Kindes

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Vorzeitige Beendigung der Elternzeit, Übertragung der Restelternzeit und Verlängerung der Elternzeit

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Überschneidung von Elternzeiten: Vorzeitige Beendigung und Übertragung zulässig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 130, 225
  • NJW 2010, 695
  • MDR 2010, 93
  • NZA 2010, 155
  • FamRZ 2009, 1824
  • BB 2009, 2251
  • BB 2010, 708
  • DB 2009, 2220
  • JR 2010, 505
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 233/04

    Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08
    Die Auslegung solcher Erklärungen durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt wurden, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde oder Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung sein könnten, außer Betracht gelassen worden sind (Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 114, 206).

    In den in § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG genannten besonderen Fällen hat die Arbeitnehmerin vielmehr das Recht zur einseitigen Beendigung der Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers (vgl. Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b cc der Gründe, BAGE 114, 206; ebenso für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht form- oder fristgerecht ablehnt, Sowka FS 50 Jahre BAG S. 229, 233).

  • Drs-Bund, 05.04.2000 - BT-Drs 14/3118
    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08
    Dem Arbeitgeber sollte nur ein Ablehnungsrecht zustehen (BT-Drucks. 14/3118 S. 2 und S. 22).

    Im Zuge der parlamentarischen Beratungen hatte man daran gedacht, einem besonderen Betreuungsbedürfnis im Zusammenhang mit der Einschulung des Kindes Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 14/3118 S. 20).

  • BAG, 10.05.1995 - 10 AZR 794/94

    Anspruch auf anteilige tarifliche Zuwendung - Auslegung des Begriffes

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08
    Ob eine Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgt ist, kann durch das Revisionsgericht unbeschränkt nachgeprüft werden (BAG 10. Mai 1995 - 10 AZR 794/94 - zu II 2 d dd der Gründe, ZTR 1995, 517).
  • BAG, 14.10.2008 - 9 AZR 511/07

    Altersteilzeit - Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags -

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08
    Soweit die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, tritt entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB an ihre Stelle das Urteil des Gerichts (Senat 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 18, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 41 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 29).
  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

    Elternteilzeit

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08
    Damit war eine grundsätzlich verbindliche und unwiderrufliche Festlegung erfolgt (vgl. Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 36, BAGE 123, 30; vgl. BT-Drucks. 10/3792 S. 19).
  • LAG München, 25.03.2008 - 7 Sa 1115/07

    Elternzeitübertragung bei Überschneidung von Elternzeiten

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. März 2008 - 7 Sa 1115/07 - mit folgender Maßgabe aufgehoben:.
  • BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 315/10

    Verlängerung der Elternzeit - Zustimmung des Arbeitgebers - Ermessensentscheidung

    aa) Der Senat hat zum Zustimmungserfordernis für die Übertragung der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG (jetzt: § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG) bereits entschieden, der Arbeitgeber müsse entsprechend § 315 BGB billiges Ermessen wahren, wenn er darüber entscheidet, ob er der Übertragung der Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zustimmt oder sie ablehnt (BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 45, BAGE 130, 225) .
  • BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 8/18

    Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes nach

    Auf die Zustimmung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, denn die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere seine für die Elternzeit getroffenen Dispositionen stehen einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ohne seine Zustimmung grundsätzlich entgegen (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 BErzGG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 20, BAGE 130, 225) .

    b) Die Klägerin konnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch nicht durch Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 19 ff., BAGE 130, 225) bewirken.

    Das Recht zur vorzeitigen Beendigung soll lediglich die Bindungswirkung der bereits festgelegten Elternzeit für besondere Fälle aufheben (vgl. zu § 16 Abs. 3 BErzGG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 38, BAGE 130, 225) .

    Der Anspruchsberechtigte hat damit die Möglichkeit, bis zu 24 Monate der ersten Elternzeit an die zweite Elternzeit (wegen des weiteren Kindes) anzuhängen, um die Belastung, die mit der höheren Anzahl der Kinder wächst, abzumildern (vgl. zu § 15 Abs. 2 BErzGG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 39, BAGE 130, 225) .

    (4) Mit den Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BEEG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Übertragungsmöglichkeit auch bei einer kurzen Geburtenfolge oder bei Mehrlingsgeburten gegeben ist, damit der volle Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind besteht (vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BErzGG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 40, BAGE 130, 225 unter Verweis auf BT-Drs. 15/1502 S. 36) .

    Damit wird erreicht, dass von der Zeit, in der sich die ersten drei Lebensjahre der Kinder überschneiden, ein Anteil gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BEEG übertragen wird (vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 40, BAGE 130, 225) .

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 285/16

    Bonuszahlung - billiges Ermessen - Revisibilität

    Dies gilt auch für die Entscheidungen des Neunten Senats, in denen dieser Überprüfungsmaßstab ausdrücklich (BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 47, BAGE 130, 225 [Übertragung eines Anteils der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG]) oder möglicherweise angelegt wurde (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 29 f. [Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses]; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a cc (2) der Gründe, BAGE 104, 55) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 458/11

    Ankündigungsfrist für Elternteilzeit - Übertragung nicht verbrauchter

    Die Unterschreitung bzw. zeitliche Verschiebung des Beginns der nach dem Klageantrag im Parallelverfahren verlangten Dauer der Elternteilzeit ist kein Aliud, sondern nur ein Minus ( vgl. BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 51, NZA 2010, 155; LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - [juris] ).

    Das setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin für dieses Kind noch eine nicht verbrauchte Restelternzeit zur Verfügung hat ( BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 12, NZA 2010, 155 ).

    Der Arbeitgeber hat vielmehr bei seiner Entscheidung auch das Interesse der Eltern an der Betreuung ihrer Kleinkinder zu berücksichtigen ( BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 45, NZA 2010, 155 ).

    Soweit die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, tritt entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB an ihre Stelle das Urteil des Gerichts ( BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 47, NZA 2010, 155 ).

    Die Unterschreitung der verlangten Dauer ist kein Alliud, sondern nur ein Minus ( BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 51, NZA 2010, 155 ).

  • BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14

    Elternzeit; Beendigung Elternzeit; vorzeitige Beendigung; rückwirkende

    Denn nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes wegen der Geburt des zweiten Kindes L. würde die Dienstleistungspflicht der Antragstellerin wieder aufleben: Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit führt regelmäßig dazu, dass das Ruhen der Dienstleistungspflicht beseitigt wird (vgl. zu § 16 BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 38).

    bb) Darüber hinaus ist die vorzeitige Beendigung der für die Tochter L. bewilligten Elternzeit auch nicht rechtzeitig beantragt worden: Wenn Soldatinnen oder Soldaten einen Antrag auf Elternzeit stellen, treffen sie damit eine grundsätzlich verbindliche und unwiderrufliche Festlegung (vgl. zum BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 12 m.w.N.).

    Die EltZSoldV regelt in ihrem § 1 Abs. 4, wann trotz dieser grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann und gewährt dabei in § 1 Abs. 4 Satz 2 den Eltern ein einseitiges Gestaltungsrecht auf vorzeitige Beendigung, wenn diese wegen der Geburt eines weiteren Kindes erfolgen soll (so zu § 16 BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem dieser Norm entsprechenden § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG) muss, um dem Arbeitgeber die Nutzung der Vier-Wochen-Frist zu ermöglichen, konsequenterweise die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ebenfalls vier Wochen zuvor angekündigt werden (BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 27).

    Denn eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Antragstellung, weil durch die Geburt eines weiteren Kindes die laufende Elternzeit nicht automatisch unterbrochen wird (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 40; ebd. zur Notwendigkeit eines solchen Antrages für die vorzeitige Beendigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG Rn. 14) .

  • LAG Hamm, 07.12.2017 - 17 Sa 1164/17

    Vorzeitige Beendigung der Elternzeit "wegen der Geburt eines weiteren Kindes"

    Die Elternzeit führte bis zum 31.03.2017 einschließlich zu einem teilweisen Ruhen ihrer Leistungspflicht (BAG 21.09.2009 - 9 AZR 391/08 - Rdnr. 38, BAGE 130, 225).

    Der Antrag hätte erst nach Ablauf von vier Wochen ab seinem Zugang bei der Beklagten Wirkung entfalten können, weil dem Arbeitgeber eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt ist (BAG 21.09.2009 a. a. O. Rdnr. 27).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16

    Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit

    "Wenn Soldatinnen oder Soldaten einen Antrag auf Elternzeit stellen, treffen sie damit eine grundsätzlich verbindliche und unwiderrufliche Festlegung (vgl. zum BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 12 m.w.N.).

    Die EltZSoldV regelt in ihrem § 1 Abs. 4, wann trotz dieser grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann und gewährt dabei in § 1 Abs. 4 Satz 2 den Eltern ein einseitiges Gestaltungsrecht auf vorzeitige Beendigung, wenn diese wegen der Geburt eines weiteren Kindes erfolgen soll (so zu § 16 BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem dieser Norm entsprechenden § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG) muss, um dem Arbeitgeber die Nutzung der Vier-Wochen-Frist zu ermöglichen, konsequenterweise die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ebenfalls vier Wochen zuvor angekündigt werden (BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 27).

  • LAG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 10 Sa 59/09

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit

    Das Bundesarbeitsgericht hat aus diesem Gesetzeszweck geschlossen, dass, auch wenn der Gesetzgeber gesehen hat, dass die Übertragung auf einen späteren Zeitraum nach der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes mit betrieblichen Interessen kollidieren kann, die Entscheidung über die Zustimmung nicht im freien Belieben des Arbeitgebers steht, vielmehr diese Ablehnung eine Interessenabwägung gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB voraussetzt (vgl. BAG, Urt. v. 21.04.2009, 9 AZR 391/08, NJW 2010 S. 695).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - 4 Sa 77/12

    Übertragung von Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres -

    b) Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225) ergibt sich nichts anderes.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11

    Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit während der

    Die Unterschreitung bzw. zeitliche Verschiebung des Beginn der nach dem Klageantrag verlangten Dauer der Elternteilzeit ist kein Aliud, sondern nur ein Minus ( vgl. BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 51, NZA 2010, 155; LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - [juris] ).
  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 586/10

    Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-L - Sonderurlaub aus familiären Gründen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2014 - 6 A 2162/12

    Vorzeitige Beendigung der Elternzeit eines Oberregierungsmedizinalrats wegen

  • VG Köln, 06.04.2020 - 23 K 1109/18
  • VG München, 18.05.2010 - M 5 K 09.4604

    Elternzeit; vorzeitige Beendigung; Geburt eines weiteren Kindes; Zweck;

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Rechtsprechung
   EuGH, 12.01.2010 - C-341/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,566
EuGH, 12.01.2010 - C-341/08 (https://dejure.org/2010,566)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2010 - C-341/08 (https://dejure.org/2010,566)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - C-341/08 (https://dejure.org/2010,566)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes auf 68 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff 'für den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Petersen

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes auf 68 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff "für den ...

  • EU-Kommission PDF

    Petersen

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes auf 68 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff "für den ...

  • EU-Kommission

    Petersen

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes auf 68 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff ‚für den ...

  • IWW
  • hensche.de

    Europarecht, Altersdiskriminierung, Höchstalter, Diskriminierung: Alter

  • Techniker Krankenkasse
  • hensche.de
  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes auf 68 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff 'für den ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes auf 68 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff 'für den ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Petersen

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes auf 68 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff "für den ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung: Festlegung eines Höchstalters für die Ausübung des Berufs Vertragszahnarzt auf 68 Jahre

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Vertragszahnärzte auf dem Prüfstand

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Altersgrenzen im Arbeitsverhältnis

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schadenersatz wegen Altersgrenze?

  • aerztezeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gutachter billigt frühere Altersgrenze für Ärzte

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entweder generell oder gar nicht

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2008 - Dr. Domnica Petersen gegen Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund (Deutschland) - Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 587
  • EuZW 2010, 137
  • NZA 2010, 155 (Ls.)
  • NZS 2010, 270 (Ls.)
  • DB 2010, 171
  • DÖV 2010, 277
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
    Erstens ergibt sich zum Anwendungsbereich der Richtlinie aus deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c, dass diese Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit und die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts, gilt (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, Slg. 2007, I-8531, Randnr. 43, und vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

    Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie stellt klar, dass eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 1 vorliegt, wenn eine Person aus einem der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Situation befindet (vgl. Urteile Palacios de la Villa, Randnr. 50, und Age Concern England, Randnr. 33).

    Fehlt es in den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften an einer genauen Angabe zum verfolgten Ziel, ist es, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wichtig, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. Urteile Palacios de la Villa, Randnr. 57, und Age Concern England, Randnr. 45).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten darstellt und dass diese Wertung offensichtlich auch für Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik gelten muss, die für bestimmte Arbeitnehmergruppen die Chancen auf Eingliederung in das Erwerbsleben verbessern sollen (vgl. Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 65).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
    103 und 104, sowie vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. Urteile Hartlauer, Randnrn.

    Eine Regelung ist nämlich nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteil Hartlauer, Randnr. 55).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
    Erstens ergibt sich zum Anwendungsbereich der Richtlinie aus deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c, dass diese Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit und die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts, gilt (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, Slg. 2007, I-8531, Randnr. 43, und vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

    Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie stellt klar, dass eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 1 vorliegt, wenn eine Person aus einem der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Situation befindet (vgl. Urteile Palacios de la Villa, Randnr. 50, und Age Concern England, Randnr. 33).

    Fehlt es in den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften an einer genauen Angabe zum verfolgten Ziel, ist es, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wichtig, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. Urteile Palacios de la Villa, Randnr. 57, und Age Concern England, Randnr. 45).

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass alle Träger der Verwaltung den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten haben (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, Slg. 1989, 1839, Randnr. 32, und vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 30).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
    Zwar hat der Gerichtshof gewisse Ausnahmen von im Namen des Gesundheitsschutzes erlassenen Regelungen zugelassen, doch blieben diese zeitlich und ihrem Umfang nach begrenzt (vgl. Urteil vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

    Auszug aus EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass alle Träger der Verwaltung den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten haben (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, Slg. 1989, 1839, Randnr. 32, und vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 30).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
    29 und 30, sowie vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 81).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass nicht nur das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen ärztlichen Versorgung, sondern auch das Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit unter das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung fallen können, wenn sie beide zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn.
  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Zweitens ist zur Angemessenheit einer internen Regel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festzustellen, dass das Verbot für Arbeitnehmer, Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen sichtbar zu tragen, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung einer Politik der Neutralität geeignet ist, sofern diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

    Außerdem muss dieses Ziel im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 32).
  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auch der Wortlaut dieser Bestimmung führt zu einem solchen Ansatz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, Slg. 2010, I-47, Randnr. 60).
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