Rechtsprechung
   BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung; vorübergehender Bedarf; Haushalt

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Riskante Befristung von Arbeitsverträgen bei Personalmangel

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vorgeschobene Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs

  • lto.de (Kurzinformation)

    Befristetes Arbeitsverhältnis kann bei betrieblichem Dauerbedarf an der Arbeitsleistung nicht mit bloß "vorübergehendem" Bedarf begründet werden

Besprechungen u.ä.

  • uni-halle.de , S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs (Dr. Jochen Sievers; jurisPR-ArbR 22/2010; 2)

Verfahrensgang

  • ArbG Dresden, 12.09.2007 - 6 Ca 3984/06
  • LAG Sachsen, 24.06.2008 - 7 Sa 710/07
  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2010, 2232
  • NJ 2010, 345
  • BB 2010, 1415
  • NZA 2010, 633



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Wird zitiert von ... (31)  

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.07.2010 - 14 Sa 1741/09  

    Unwirksame Befristung zur Erledigung von Daueraufgaben im Bereich "Grundsicherung

    § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).

    Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).

    Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).

    Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).

    An diesen Grundsätzen hat das BAG auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund festgehalten (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).

    Diese Voraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer seine Vergütung aus Mitteln erhält, die für die befristete Beschäftigung bestimmt waren, er aber nicht aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden war und anschließend wegfallen sollte (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 ).

  • LAG Hamm, 28.10.2010 - 17 Sa 1058/10  

    Unwirksame Haushaltsbefristung für Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin im Bereich

    Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633; 17.03.2010 - 7 AZR 843/08 a.a.O.; 02.09.2009 - 7 AZR 162/08, NZA 2009, 1257; 18.10.2006 - 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42).

    Die Normen, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht sind, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuüben sind, enthalten (BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 a.a.O.).

    Der Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende des mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert (BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 a.a.O).

    Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung des Mehrbedarfs eingestellt wird (BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 a.a.O.).

    Die Entwicklung im zweiten Halbjahr 2009 lässt keinen Rückschluss auf eine Prognose bei Vertragsschluss zu (vgl. zur Vermutung der Richtigkeit einer durch den weiteren Geschehensablauf bestätigten Prognose BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 a.a.O.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat spätestens mit seinen Entscheidungen vom 17.03.2010 (7 AZR 640/08 und 7 AZR 843/08) die inhaltlichen Anforderungen an den den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigenden Haushaltsplan klargestellt.

  • ArbG Duisburg, 07.06.2010 - 3 Ca 425/10  

    Haushaltsbefristung

    Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich Die Voraussetzungen für die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegen hingegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden (BAG v. 18.10.2006, 7 AZR 419/05, NZA 2007, 332; BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).

    Eine solche Annahme rechtfertigt die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG aber gerade nicht (BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).

    Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages mit hinreichender Sicherheit erwarten konnte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft wegfallen wird (vgl. BAG v. 25.8.2004, 7 AZR 7/04, NZA 2005, 357; BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).

    Bei den der Beklagten im Bereich der Grundsicherung übertragenen Aufgaben nach dem SGB II handelt es sich um Daueraufgaben, die auch über den 31.12.2009 hinaus anfallen (vgl. auch BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).

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  • ArbG Duisburg, 07.06.2010 - 3 Ca 260/10  

    Haushaltsbefristung

    Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich Die Voraussetzungen für die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegen hingegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden (BAG v. 18.10.2006, 7 AZR 419/05, NZA 2007, 332; BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).

    Eine solche Annahme rechtfertigt die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG aber gerade nicht (BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).

    Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages mit hinreichender Sicherheit erwarten konnte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft wegfallen wird (vgl. BAG v. 25.8.2004, 7 AZR 7/04, NZA 2005, 357; BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).

    Bei den der Beklagten im Bereich der Grundsicherung übertragenen Aufgaben nach dem SGB II handelt es sich um Daueraufgaben, die auch über den 31.12.2009 hinaus anfallen (vgl. auch BAG v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, juris).

  • LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 813/11  

    Befristung für ein vom Bund finanzierten Projekts der Beklagten

    Eine Zurückbleiben der Vertragslaufzeit 11 Sa 813/11 - 14 hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG-Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08; BAG-Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04).

    In einem derartigen Fall kann nämlich regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt 11 Sa 813/11 - 21 hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (vgl. BAG-Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08; BAG-Urteil vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98).

    Diese Rechtsprechung zu den Drittmitteln entspricht im Grunde genommen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu der Verfügungstellung konkreter Haushaltsmittel in einem Haushaltsplan (vgl. BAG-Urteile vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98; 07.04.2004 - 7 AZR 441/03; 17.03.2010 - 7 AZR 640/08).

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 35/11  

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch Zweckerreichung - Prognose zum

    b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45).

    Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - aaO).

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).

  • LAG München, 14.03.2012 - 11 Sa 814/11  

    Befristung für ein vom Bund finanzierten Projekts der Beklagten

    Eine Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG-Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08; BAG-Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04).

    In einem derartigen Fall kann nämlich regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (vgl. BAG-Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08; BAG-Urteil vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98).

    Diese Rechtsprechung zu den Drittmitteln entspricht im Grunde genommen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu der Verfügungstellung konkreter Haushaltsmittel in einem Haushaltsplan (vgl. BAG-Urteile vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98; 07.04.2004 - 7 AZR 441/03; 17.03.2010 - 7 AZR 640/08).

  • LAG Nürnberg, 02.03.2011 - 2 Sa 307/09  

    Befristung, beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden als sonstiger Sachgrund

    Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08, Rdnr. 15 zitiert nach juris).

    Vielmehr wird sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Bedarfs halten müssen (vgl. BAG vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).

  • LAG Baden-Württemberg, 19.03.2012 - 1 Sa 26/11  

    Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen vorübergehendem betrieblichen Bedarf

    Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf objektiv dauerhaft besteht (zuletzt BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06, 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - und 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - AP TzBfG § 14 Nr. 42, 45 und 70, ferner BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - und 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 221 und 256).

    Der Prognose müssen konkrete Anhaltspunkte zugrundeliegen; sie ist Teil des Sachgrunds der Befristung (BAG 17. März 2010 aaO Rz 12).

  • LAG Hamm, 27.05.2010 - 17 Sa 777/09  

    Unwirksame Haushaltsbefristung einer Fachassistentin der Arbeitsgemeinschaft

    Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08; 17.03.2010 - 7 AZR 843/08 Pressemitteilung Nr. 22/10; 02.09.2009 - 7 AZR 162/08, NZA 2009, 1257; 18.10.2006 - 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42).

    Die Normen, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht sind, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuüben sind, enthalten (BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08).

  • LAG Hamm, 07.10.2010 - 17 Sa 455/09  

    Befristete Verträge mit der Bundesagentur für Arbeit

  • LAG Düsseldorf, 30.06.2010 - 12 Sa 415/10  

    Faktisches Arbeitsverhältnis bei Arbeitsaufnahme nach mündlicher Befristung mit

  • LAG Hamm, 14.10.2010 - 17 Sa 670/09  

    Unwirksame Haushaltsbefristung für Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin im Bereich

  • LAG Hamm, 25.11.2010 - 17 Sa 1006/09  

    Unwirksame Haushaltsbefristung für Tätigkeit eines Fachassistenten in der

  • LAG München, 27.01.2011 - 4 Sa 806/10  

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • ArbG Herne, 28.04.2010 - 5 Ca 3655/09  

    Unwirksamkeit einer Projektbefristung

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2012 - 7 Sa 680/11  

    Befristung - Arbeitsvermittler - Optionskommune - vorübergehender Bedarf

  • LAG Düsseldorf, 21.10.2010 - 13 Sa 436/10  

    Unwirksame Haushaltsbefristung durch Bundesagentur für Arbeit bei fehlender

  • LAG München, 15.02.2012 - 8 Sa 693/11  

    Sachgrundbefristung - Vertretung - vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 34/11  
  • LAG Nürnberg, 31.08.2011 - 4 Sa 694/10  

    Befristeter Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang - Verlängerung - beabsichtigte

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2011 - 11 Sa 797/11  

    Befristung einer Arbeitsvermittlerin in einer Optionskommune

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2011 - 11 Sa 802/11  

    Befristung einer Arbeitsvermittlerin in einer Optionskommune

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2011 - 11 Sa 799/11  

    Befristung einer Arbeitsvermittlerin in einer Optionskommune

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2011 - 11 Sa 798/11  

    Befristung einer Arbeitsvermittlerin in einer Optionskommune

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2011 - 11 Sa 800/11  

    Befristung einer Arbeitsvermittlerin in einer Optionskommune

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2011 - 11 Sa 801/11  

    Befristung einer Arbeitsvermittlerin in einer Optionskommune

  • LAG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 Sa 524/11  

    Optionskommune

  • LAG München, 12.01.2012 - 4 Sa 804/11  

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • LAG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 Sa 427/11  

    Optionskommune

  • ArbG Würzburg, 30.11.2011 - 6 Ca 667/11  

    Wirksamkeit einer Befristung - Projektbefristung

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