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   BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09   

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BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 (https://dejure.org/2010,360)
BAG, Entscheidung vom 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 (https://dejure.org/2010,360)
BAG, Entscheidung vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 (https://dejure.org/2010,360)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 1b Abs 4 S 1 BetrAVG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 242 BGB, § 421 BGB
    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 36 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrente: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf unterschiedliche Steigerungssätze bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung; Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten als alleinige Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung in ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der betrieblichen Altersversorgung; Statusunterschied als alleinige Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung; Passivlegitimation der Gruppenunterstützungskasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BAG stellt Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei Betriebsrente her

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Gleiche Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung bei Betriebsrenten häufig nicht zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente - Angleichung von Arbeitern und Angestellten bei mangelnden Rechtfertigungsgründen für schlechtere Behandlung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Arbeiter können Anpassung nach oben fordern

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 36 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrente: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 133, 158
  • NJW 2010, 3388 (Ls.)
  • ZIP 2010, 1972 (Ls.)
  • MDR 2010, 999
  • NZA 2010, 701
  • NZG 2010, 340
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205).

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO).

    Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205).

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205).

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205).

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205).

    (b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205).

    § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179).

    b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205).

    Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205).

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205).

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 269/06

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Dem steht nicht die Entscheidung des Senats vom 21. August 2007 (- 3 AZR 269/06 - BAGE 124, 22) entgegen.

    Darauf, ob die konkrete Regelung deshalb mitbestimmungspflichtig ist, weil es nicht um die Festlegung des begünstigten Personenkreises an sich, sondern um die Verteilung der Mittel auf den vom Arbeitgeber als Leistungsempfänger vorgesehenen Personenkreis geht (dazu BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 20, BAGE 124, 22), kommt es nicht an.

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Dementsprechend hat auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts bei der Beurteilung von Freiwilligkeitsvorbehalten nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen laufenden Leistungen und Einmalzahlungen unterschieden (30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 29, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38).

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38).

  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Danach gilt (zum Ganzen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179):.

    § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179).

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Betriebsrente, der sich nicht auch aus dem Wortlaut der Leistungsordnung eines externen Versorgungsträgers - hier des Beklagten zu 2. als Unterstützungskasse - herleiten lässt, hat der Arbeitgeber dafür unmittelbar einzustehen (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 47 f., BAGE 125, 133).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.
  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen haben die Betriebsparteien hinsichtlich der tatsächlichen Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum (dazu BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 18 ff., AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30).
  • ArbG Berlin, 19.05.2009 - 33 Ca 21727/08
    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    angehört, übergreifende Gruppenunterstützungskasse handelt, steht dem nicht entgegen (aA ArbG Berlin 19. Mai 2009 - 33 Ca 21727/08 -).
  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 42/06

    Überbrückungsversorgung - Neuregelung - Betriebsratsbeteiligung -

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf verlassen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 29. Januar 2008 - 3 AZR 42/06 - Rn. 53, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 14).
  • BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 25/06

    Kündigung ohne Massenentlassungsanzeige; Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31).
  • BAG, 20.05.2008 - 1 AZR 203/07

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

  • BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 569/06

    Sonderzahlung - Gleichbehandlung

  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

  • BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 344/94

    Weihnachtsgeld für Zeitungszusteller

  • BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 681/92

    Weihnachtsgratifikation - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97

    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner

  • BAG, 18.01.2005 - 3 AZR 137/04

    Anrechnung von Restübergangsgeld auf die Betriebsrente

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

  • LAG Köln, 12.02.2009 - 13 Sa 598/08

    Feststellung der prozentualen Höhe einer betrieblichen Altersrente hinsichtlich

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

    Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158 sowie für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 45) .

    Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien - unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums und ihrer Einschätzungsprärogative (dazu BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158)  - davon ausgehen konnten, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2010 - 5 Sa 996/09

    Kündigung eines Chefarztes wegen zweiter Eheschließung unwirksam

    Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes ist dabei vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt: BAG 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 - NZA 2010, 701).
  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 69, BAGE 133, 158).

    Auch diese ergänzende Konkretisierung ist von dem Verweis in § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG auf § 1b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG erfasst (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 70, BAGE 133, 158) .

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