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   BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10   

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https://dejure.org/2011,5266
BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10 (https://dejure.org/2011,5266)
BAG, Entscheidung vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10 (https://dejure.org/2011,5266)
BAG, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 (https://dejure.org/2011,5266)
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Volltextveröffentlichungen (24)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung; sexuelle Belästigung; Interessenabwägung; Abmahnung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 4 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 3 AGG, § 12 Abs 3 AGG, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • rabüro.de

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt grundsätzlich wichtigen Grund für außerordentliche Kündigung dar

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • hensche.de

    Kündigung: Fristlos, Kündigung: Außerordentlich, Sexuelle Belästigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sexuelle Belästigung als außerordentlicher Kündigungsgrund, § 12 Abs. 3 AGG

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • bag-2-azr-232-19 (Kurzinformation und Volltext)

    Wiederholte sexuelle Belästigung als Kündigungsgrund

  • recht.help (Kurzinformation und Volltext)

    Wiederholte sexuelle Belästigung als Kündigungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung bei sexueller Belästigung; Begriff der "sexuellen Belästigung" ["Unerwünschtheit"]; Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall; Prognoseentscheidung; Innerer Zusammenhang zwischen Abmahnungs- und ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sexuelle Belästigung: Nur (außerordentliche) Kündigung kann nach Abmahnung die Wiederholungsgefahr ausschließen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • heise.de (Pressebericht, 15.11.2011)

    Sexuelle Anspielungen sind keine "Neckerei"

  • faz.net (Kurzinformation)

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - wann muss der Chef einschreiten?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sexuelle Belästigung einer Kollegin rechtfertigt jedenfalls nach Abmahnung in ähnlichem Fall eine fristlose Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anzügliche Bemerkungen können zur fristlosen Kündigung führen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Kündigung?

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Unerwünschtheit - Prognose

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sexuelle Bemerkungen gegenüber einer Mitarbeiterin rechtfertigen fristlose Kündigung - Vorherige Abmahnung ist nicht notwendig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 407
  • NZA 2011, 1342
  • BB 2011, 2867
  • DB 2011, 2609
  • NZG 2011, 1418
 
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Wird zitiert von ... (205)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, AP BGB § 626 Nr. 229 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32; 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 220) .

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, AP BGB § 626 Nr. 229 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32) .

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, AP BGB § 626 Nr. 229 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26, AP BGB § 626 Nr. 227 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 30) .

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO).

    Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist aber möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 33, AP BGB § 626 Nr. 229 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32; 13. März 2008 - 2 AZR 88/07 - Rn. 25, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 73) .

    Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz daraufhin überprüft, ob es den anzuwendenden Rechtsbegriff in seiner allgemeinen Bedeutung verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 17, aaO; 27. November 2008 - 2 AZR 193/07 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 219).

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 341/03

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
    Sie ist "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet (vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - zu B I 2 a der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6) .

    Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität (vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - aaO mwN) .

    Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit erfordert - anders als noch § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BSchG (vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6) - nicht mehr, dass die Betroffenen ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht haben (v. Roetteken aaO Rn. 360; ErfK/Schlachter aaO Rn. 12; AGG/Schleusener 3. Aufl. § 3 Rn. 157; Däubler/Bertzbach-Schrader/Schubert aaO Rn. 77a) .

    bb) Den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert auch § 12 Abs. 3 AGG (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - Rn. 68, BAGE 124, 295; noch zu § 4 Abs. 1 BSchG: BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - zu B II 2 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 189 = BGB 2002 § 626 Nr. 6) .

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
    Ist der Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten gleichwohl erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch weiterhin zu Vertragsstörungen kommen ( BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82) .

    Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um identische Pflichtverletzungen handelt (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 40, aaO) .

    Es reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 41, aaO; 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - zu B I 2 b bb der Gründe, EzA BGB § 123 Nr. 36) .

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände und Gründe für die Kündigung unterbreitet hat (BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 18, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 18 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 16) .

    Dagegen führt eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - aaO) .

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
    Dagegen führt eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - aaO) .
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
    Das Anhörungsverfahren ist dann beendet (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - zu B II 2 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 9; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89) .
  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 991/08

    Betriebsbedingte Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände und Gründe für die Kündigung unterbreitet hat (BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 18, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 18 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 16) .
  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91

    Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
    Es reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 41, aaO; 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - zu B I 2 b bb der Gründe, EzA BGB § 123 Nr. 36) .
  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
    Das Anhörungsverfahren ist dann beendet (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - zu B II 2 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 9; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89) .
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 171/09

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
    Dies ist dann der Fall, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - Rn. 15, AP BGB § 626 Nr. 231 = EzA BPersVG § 108 Nr. 5; 5. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - Rn. 18, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7) .
  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 193/07

    Entsendung im Konzern - "Durchschlagen" von Pflichtverletzungen auf ruhendes

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 234/07

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

  • BAG, 16.12.2004 - 2 ABR 7/04

    Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines

  • LAG Hamm, 15.10.2009 - 11 Sa 511/09
  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 153/11

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Verdeckte Videoüberwachung -

    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26) .
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auch dabei handelt es sich gem. § 7 Abs. 3 AGG um eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 15, BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 16) .

    (1) Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 17, BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 18) .

    Ebenso kommt es auf vorsätzliches Verhalten nicht an (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 19; Däubler/Bertzbach/Schrader/Schubert AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 76; Oetker in Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht 3. Aufl. § 14 Rn. 63; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 36 Rn. 40; Roloff in Beck"scher Online-Kommentar Arbeitsrecht § 3 AGG Rn. 30) .

    Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 19) .

    Welche Maßnahmen er als verhältnismäßig ansehen darf, hängt von den konkreten Umständen, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität ab (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 15, BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 16) .

    eine Wiederholung ausschließen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 23, aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 28) .

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den konkreten Umständen, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 16 mwN) .

    Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 18 mwN) .

    Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen indes - entgegen der Ansicht der Revision - nicht die Annahme, der Kläger habe zum Ausdruck bringen wollen, Frau M. stelle in anzüglicher Weise ihre Reize zur Schau oder solle dies für ihn tun (zu einem solchen Fall vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 21) .

    Dies war für den Kläger erkennbar (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 22) .

    Unmaßgeblich ist, wie er selbst sein Verhalten zunächst eingeschätzt und empfunden haben mag und verstanden wissen wollte (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 24) .

    eine Wiederholung ausschließen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 28 mwN) .

    Sein Verhalten ist nicht zu vergleichen mit dem des Klägers in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2011 (- 2 AZR 323/10 -) .

    Zwar wirkt sich "Nachtatverhalten" vor Zugang der Kündigung unter diesen Umständen nur schwach entlastend aus (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 39) .

    Er habe sich über die Unerwünschtheit seines Verhaltens geirrt (vgl. dazu BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 38) .

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