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   EuGH, 03.03.2011 - C-235/10 bis C-239/10, C-235/10, C-236/10, C-237/10, C-238/10   

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https://dejure.org/2011,3367
EuGH, 03.03.2011 - C-235/10 bis C-239/10, C-235/10, C-236/10, C-237/10, C-238/10 (https://dejure.org/2011,3367)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2011 - C-235/10 bis C-239/10, C-235/10, C-236/10, C-237/10, C-238/10 (https://dejure.org/2011,3367)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2011 - C-235/10 bis C-239/10, C-235/10, C-236/10, C-237/10, C-238/10 (https://dejure.org/2011,3367)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person angeordnet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Claes

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person angeordnet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tran

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person ...

  • EU-Kommission PDF

    Claes

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person angeordnet ...

  • EU-Kommission

    Claes

  • Wolters Kluwer

    Auflösung eines Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person anordnenden Entscheidung; Massenentlassungen; Fehlende Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer; Gleichsetzung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Massenentlassungen; Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person anordnenden Entscheidung; Fehlende Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer; Gleichsetzung des ...

  • rechtsportal.de

    Auflösung eines Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person anordnenden Entscheidung; Massenentlassungen; Fehlende Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer; Gleichsetzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Claes

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person angeordnet ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Luxemburg), eingereicht am 12. Mai 2010 - David Claes/Landsbanki Luxembourg S.A. in Liquidation

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Luxemburg) - Auslegung der Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) - Nationale Vorschriften, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 44
  • EuZW 2011, 267
  • NZA 2011, 337
  • NZI 2011, 484
  • NZI 2011, 494
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-235/10
    Die in Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Konsultationen betreffen nicht nur die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sondern auch die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, Slg. 2009, I-8163, Randnr. 64).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-55/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-235/10
    Diese Bestimmung sah eine Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vor, in dem es - mit denselben Worten wie in der gleichen Bestimmung der Richtlinie 98/59 - hieß, dass für die Durchführung der Richtlinie 75/129 unter "Massenentlassungen" solche Entlassungen zu verstehen sind, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt (Urteil vom 12. Oktober 2004, Kommission/Portugal, C-55/02, Slg. 2004, I-9387, Randnr. 55).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-187/05

    Agorastoudis u.a. - Massenentlassungen - Richtlinie 75/129/EWG - Artikel 1 Absatz

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-235/10
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass seit dieser Änderung der Richtlinie 75/129 in allen Fällen von Massenentlassungen im Anschluss an die Einstellung der Tätigkeit eines Unternehmens, auch wenn diese aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgte, für den Arbeitgeber die Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Agorastoudis u. a., C-187/05 bis C-190/05, Slg. 2006, I-7775, Randnr. 33).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-323/08

    Rodríguez Mayor u.a. - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-235/10
    Falls diese Frage zu bejahen ist, sind die Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 98/59 dahin gehend auszulegen, dass der Konkursverwalter oder Liquidator mit einem Arbeitgeber gleichzusetzen ist, der Massenentlassungen beabsichtigt und in der Lage ist, im Hinblick darauf die in den Art. 2 und 3 dieser Richtlinie genannten Handlungen auszuführen und die Entlassungen vorzunehmen (Urteil vom 10. Dezember 2009, Rodríguez Mayor u. a., C-323/08, Slg. 2009, I-11621, Randnrn.
  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander und sind auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen (vgl. EuGH 3. März 2011 - C-235/10 bis C-239/10 - [Claes ua.] Rn. 33, 43; BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 22, BAGE 157, 1) .
  • BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21

    Massenentlassung - Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

    Dieses soll dem Betriebsrat ermöglichen, konstruktive Vorschläge unterbreiten zu können, um die Massenentlassung zu verhindern oder jedenfalls zu beschränken bzw. die Folgen einer Massenentlassung durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern (BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 27, BAGE 167, 102; vgl. auch EuGH 3. März 2011 - C-235/10 bis C-239/10 - [Claes] Rn. 56; 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 53) , und dem Betriebsrat so Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (vgl. BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 102; 26. Januar 2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 25, BAGE 158, 104) .
  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Insoweit gibt es zum einen keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ein Beschäftigter, der Mitglied der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, zwangsläufig in einer Lage befindet, die sich von der anderer Personen, die von dieser Gesellschaft beschäftigt werden, unterscheidet, was die Notwendigkeit betrifft, die Folgen seiner Entlassung zu mildern und zu diesem Zweck insbesondere die zuständige Behörde nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie in Kenntnis zu setzen, damit diese in der Lage ist, nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die durch die Gesamtheit der ins Auge gefassten Entlassungen aufgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 48, und Claes u. a., C-235/10 bis C-239/10, EU:C:2011:119, Rn. 56).
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