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   EuGH, 10.03.2011 - C-109/09   

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https://dejure.org/2011,2536
EuGH, 10.03.2011 - C-109/09 (https://dejure.org/2011,2536)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-109/09 (https://dejure.org/2011,2536)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-109/09 (https://dejure.org/2011,2536)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Rolle des nationalen Richters

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Lufthansa

    Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Rolle des nationalen Richters

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Lufthansa

    Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Rolle des nationalen Richters

  • EU-Kommission

    Deutsche Lufthansa

    Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Rolle des nationalen Richters“

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Befristeter Arbeitsvertrag; Begriff "enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber" [§ 14 Abs. 3 TzBfG]; Deutsche Lufthansa AG gegen Gertraud Kumpan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Befristeter Arbeitsvertrag; Begriff "enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber" [§ 14 Abs. 3 TzBfG]; Deutsche Lufthansa AG gegen Gertraud Kumpan

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deutsche Lufthansa

    Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Rolle des nationalen Gerichts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristeter Arbeitsvertrag und der vorhergehende unbefristete Arbeitsvertrag mit ...

Besprechungen u.ä.

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Der Anfang vom Ende der unüberprüfbaren Kettenbefristung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. März 2009 - Deutsche Lufthansa AG gegen Gertraud Kumpan

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesarbeitsgericht - Auslegung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1426
  • EuZW 2011, 305
  • NZA 2011, 397
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-109/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Rahmenvereinbarung von der Prämisse ausgeht, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 61).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen (vgl. Urteile Mangold, Randnr. 64, und Adeneler u. a., Randnr. 62).

    Er hat daraus geschlossen, dass die Rahmenvereinbarung dem wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einen Rahmen setzen soll, indem sie eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorsieht, die die Präkarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 63).

    Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift verpflichtet, mindestens eine der in Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten Maßnahmen in ihr nationales Recht aufzunehmen, wenn es im betreffenden Mitgliedstaat noch keine gleichwertigen Rechtsvorschriften gibt, um den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge wirksam zu verhindern (Urteile Adeneler u. a., Randnrn.

    Somit verfügen die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift zur Erreichung dieses Ziels über einen Ermessensspielraum, allerdings unter der Bedingung, dass sie das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis gewährleisten, wie sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68, Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Randnr. 87, und Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 80).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass eine nationale Vorschrift, die sich darauf beschränkt, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz oder Verordnung zuzulassen, nicht den in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung niedergelegten Erfordernissen entspricht (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnr. 71).

    Eine solche Vorschrift, die die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge nicht mit objektiven Faktoren, die mit den Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung zusammenhängen, spezifisch rechtfertigt, birgt die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf diese Art von Verträgen und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 72).

    Wie sich jedoch aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ergibt, kann eine nationale Regelung, die aufeinanderfolgende befristete Verträge zulässt, ohne einen sachlichen Grund zu fordern und ohne die insgesamt maximal zulässige Dauer der aufeinanderfolgenden Verträge oder die zulässige Zahl der Verlängerungen vorzugeben, als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine andere gleichwertige und wirksame Maßnahme bereitstellt, um den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Randnr. 105, Marrosu und Sardino, Randnr. 49, und Vassallo, Randnr. 34).

    Diese Schranke ist in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Rahmenvereinbarung und in der Weise auszulegen, dass der Grundsatz, wonach unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind, nicht ausgehöhlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 73).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-109/09
    Somit verfügen die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift zur Erreichung dieses Ziels über einen Ermessensspielraum, allerdings unter der Bedingung, dass sie das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis gewährleisten, wie sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68, Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Randnr. 87, und Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 80).

    50 bis 54 und 63 bis 65, und Angelidaki u. a., Randnr. 85).

    Außerdem ist es nicht möglich, den Mindestschutz, der in jedem Fall nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gewährt werden müsste, hinreichend zu bestimmen (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 196).

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und Angelidaki u. a., Randnr. 197).

    Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem AEU-Vertrag immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 198).

    Zwar findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 199).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 200).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-109/09
    In Anbetracht des Urteils vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981), hat das vorlegende Gericht aber Zweifel an der Vereinbarkeit des § 14 Abs. 3 TzBfG mit den Bestimmungen des Unionsrechts über Altersdiskriminierung und an seiner Anwendbarkeit auf den Ausgangsrechtsstreit.

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen (vgl. Urteile Mangold, Randnr. 64, und Adeneler u. a., Randnr. 62).

    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung des ihnen mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eingeräumten Ermessens auch das Unionsrecht beachten, insbesondere dessen allgemeine Grundsätze und die übrigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteile Mangold, Randnrn.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-109/09
    64 und 65, sowie vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 44, und Vassallo, C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 35).

    Wie sich jedoch aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ergibt, kann eine nationale Regelung, die aufeinanderfolgende befristete Verträge zulässt, ohne einen sachlichen Grund zu fordern und ohne die insgesamt maximal zulässige Dauer der aufeinanderfolgenden Verträge oder die zulässige Zahl der Verlängerungen vorzugeben, als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine andere gleichwertige und wirksame Maßnahme bereitstellt, um den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Randnr. 105, Marrosu und Sardino, Randnr. 49, und Vassallo, Randnr. 34).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-109/09
    64 und 65, sowie vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 44, und Vassallo, C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 35).

    Wie sich jedoch aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ergibt, kann eine nationale Regelung, die aufeinanderfolgende befristete Verträge zulässt, ohne einen sachlichen Grund zu fordern und ohne die insgesamt maximal zulässige Dauer der aufeinanderfolgenden Verträge oder die zulässige Zahl der Verlängerungen vorzugeben, als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine andere gleichwertige und wirksame Maßnahme bereitstellt, um den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Randnr. 105, Marrosu und Sardino, Randnr. 49, und Vassallo, Randnr. 34).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-109/09
    Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - die Verhinderung derartigen Missbrauchs - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 70).

    Nach dieser Vorschrift steht es nämlich im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie dafür auf eine oder mehrere der dort genannten Maßnahmen oder aber auf gleichwertige bestehende gesetzliche Maßnahmen zurückgreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil Impact, Randnr. 71).

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-109/09
    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und Angelidaki u. a., Randnr. 197).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-364/07

    Vassilakis u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-109/09
    Somit verfügen die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift zur Erreichung dieses Ziels über einen Ermessensspielraum, allerdings unter der Bedingung, dass sie das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis gewährleisten, wie sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68, Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Randnr. 87, und Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 80).
  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 253/07

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) für Recht erkannt:.

    Diese Zweifel sind durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) nicht vollständig beseitigt.

    Hierbei schließt sich der Senat den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 40 bis 49, EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) an.

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt dazu, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles in ihrer Zuständigkeit liegende unternehmen, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 55, EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397; 23. April 2009 - C-378/07 bis 380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 200, Slg. 2009, I-3071) .

    Die unionsrechtskonforme Auslegung darf allerdings nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 54, aaO; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 199, aaO) .

    Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) .

    (a) Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) seine Kompetenzen nicht überschritten.

    (b) Nach der Beurteilung des Gerichtshofs führt § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF dazu, dass das soziale Schutzniveau aller älteren Arbeitnehmer gesenkt wird, indem ihnen alle Schutzmaßnahmen vorenthalten werden, die in § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genannt sind und einen missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge verhindern sollen (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 40, 41, EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) .

    § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF ist die einzige Begrenzung der durch § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF eröffneten Möglichkeit, bei Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, eine unbeschränkte Zahl aufeinanderfolgender sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge abzuschließen (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 48, aaO) .

    Um den Anwendungsbereich dieser einzigen Beschränkung nicht zu begrenzen, ist es unionsrechtlich geboten, einen "engen sachlichen Zusammenhang" im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF auch in Fällen anzunehmen, in denen zwischen dem befristeten letzten und dem früheren unbefristeten Vertrag ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, sofern während dieser gesamten Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis für dieselbe Tätigkeit und mit demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt wurde (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 57, aaO) .

    Eine andere Auslegung liefe der Zielsetzung der Rahmenvereinbarung und ihres § 5 Nr. 1 zuwider, die darin besteht, die Arbeitnehmer gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse zu schützen und den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 50, aaO) .

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 756/09

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern - Altersgrenze für

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69) die zweite und die dritte Frage in der Weise beantwortet,.

    Diese Zweifel sind durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69) nicht vollständig ausgeräumt.

    Der Senat schließt sich den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 10. März 2011 an (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 40 bis 49, EzA TzBfG § 14 Nr. 69) .

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die nationalen Gerichte das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie unionsrechtskonform auslegen, um das in ihr festgestellte Ergebnis zu erreichen und damit der Pflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. für die st. Rspr. EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 52, EzA TzBfG § 14 Nr. 69; noch zu Art. 249 Abs. 3 EG 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 60, Slg. 2009, I-6653; 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer] Rn. 113, Slg. 2004, I-8835) .

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 55, aaO; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 200 mwN, Slg. 2009, I-3071) .

    Die unionsrechtskonforme Auslegung darf allerdings nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 54, aaO; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 199, aaO) .

    Der Senat stimmt den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 10. März 2011 zu (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69) .

    (a) Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69) seine Kompetenzen nicht überschritten.

    (b) Nach der Beurteilung des Gerichtshofs führt § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF dazu, dass das soziale Schutzniveau für ältere Arbeitnehmer gesenkt wird, indem ihnen alle Schutzmaßnahmen vorenthalten werden, die in § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genannt sind und einen missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge verhindern sollen (vgl. EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 40 f., EzA TzBfG § 14 Nr. 69) .

    § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF ist die einzige Begrenzung der durch § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF eröffneten Möglichkeit, bei Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, eine unbeschränkte Zahl aufeinanderfolgender sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge abzuschließen (vgl. EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 48, aaO) .

    Um den Anwendungsbereich dieser einzigen Beschränkung nicht zu begrenzen, ist es unionsrechtlich geboten, einen "engen sachlichen Zusammenhang" iSv. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF auch in Fällen anzunehmen, in denen zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, sofern während dieser gesamten Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis für dieselbe Tätigkeit mit demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt wurde (vgl. EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 57, aaO) .

    Eine andere Auslegung liefe der Zielsetzung der Rahmenvereinbarung und ihres § 5 Nr. 1 zuwider, die darin besteht, Arbeitnehmer gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse zu schützen und Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse zu verhindern (vgl. EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 50, aaO) .

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine "Auslegung" in dem von der Beklagten gewünschten Sinne die Grenzen einer richtlinienkonformen Auslegung überschreiten und eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts bedeuten würde (vgl. dazu EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 114 ff., Slg. 2004, I-8835; 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 52 ff., NZA 2011, 397; BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 65, BAGE 130, 119; ErfK/Wißmann 11. Aufl. Vorbem. zum AEUV Rn. 28, jeweils mwN) .
  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 252/07

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern - Altersgrenze für

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) in der Parallelsache für Recht erkannt:.

    Diese Zweifel sind durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) nicht vollständig beseitigt.

    Hierbei schließt sich der Senat den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 40 bis 49, EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) an.

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt dazu, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles in ihrer Zuständigkeit liegende unternehmen, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 55, EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397; 23. April 2009 - C-378/07 bis 380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 200, Slg. 2009, I-3071) .

    Die unionsrechtskonforme Auslegung darf allerdings nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 54, aaO; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 199, aaO) .

    Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) .

    (a) Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. März 2011 (- C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) seine Kompetenzen nicht überschritten.

    (b) Nach der Beurteilung des Gerichtshofs führt § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF dazu, dass das soziale Schutzniveau aller älteren Arbeitnehmer gesenkt wird, indem ihnen alle Schutzmaßnahmen vorenthalten werden, die in § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genannt sind und einen missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge verhindern sollen (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 40, 41, EzA TzBfG § 14 Nr. 69 = NZA 2011, 397) .

    § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF ist die einzige Begrenzung der durch § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF eröffneten Möglichkeit, bei Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, eine unbeschränkte Zahl aufeinanderfolgender sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge abzuschließen (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 48, aaO) .

    Um den Anwendungsbereich dieser einzigen Beschränkung nicht zu begrenzen, ist es unionsrechtlich geboten, einen "engen sachlichen Zusammenhang" im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF auch in Fällen anzunehmen, in denen zwischen dem befristeten letzten und dem früheren unbefristeten Vertrag ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, sofern während dieser gesamten Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis für dieselbe Tätigkeit und mit demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt wurde (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 57, aaO) .

    Eine andere Auslegung liefe der Zielsetzung der Rahmenvereinbarung und ihres § 5 Nr. 1 zuwider, die darin besteht, die Arbeitnehmer gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse zu schützen und den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 50, aaO) .

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 112/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. für die st. Rspr. EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 55 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 69) .
  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Was Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 1 dieses Paragrafen zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (vgl. insbesondere Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 63, Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 73, Deutsche Lufthansa, C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 31, Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 25, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 41).

    Allerdings verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen bei der Umsetzung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der dort in den Buchst. a bis c genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (vgl. Urteile Impact, EU:C:2008:223, Rn. 71, Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 81 und 93, und Deutsche Lufthansa, EU:C:2011:129, Rn. 35).

    Vielmehr kann er dem Erlass einer oder beider der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c vorgesehenen Maßnahmen den Vorzug geben, die die Gesamthöchstdauer und die Zahl der Verlängerungen solcher aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse betreffen, oder aber entscheiden, eine bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahme beizubehalten, vorausgesetzt, dass, welche Maßnahme letztlich auch immer gewählt wird, eine wirksame Verhinderung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse sichergestellt ist (vgl. Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 94, und in diesem Sinne Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2011:129, Rn. 44).

  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt dazu, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles in ihrer Zuständigkeit liegende unternehmen, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (EuGH 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 55 mwN, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 8 = EzA TzBfG § 14 Nr. 69; BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 253/07 - Rn. 25 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 88 = EzA TzBfG § 14 Nr. 82) .
  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

    § 5 der Rahmenvereinbarung enthält, wie der EuGH wiederholt ausgeführt hat, "keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, die ein Einzelner bei Fehlen fristgerecht getroffener Umsetzungsmaßnahmen vor einem nationalen Gericht geltend machen könnte" (EuGH 15. April 2008 - C-268/06 - [Impact] Rn. 73, Slg. 2008, I-2483; 10. März 2011 - C-109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 51, Slg. 2011, I-1309) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15

    Geltung des Arbeitszeitgesetzes für Erzieherinnen und Erzieher in sogenannten

    Das nationale Recht ist jedoch von den innerstaatlichen Stellen (auch nationalen Gerichten) - unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie erlassen wurde - richtlinienkonform auszulegen, wobei die richtlinienkonforme Auslegung dem Einzelnen auch unmittelbar entgegengehalten werden kann (Hobe, Europarecht, 7. Aufl. 2012, § 10 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-53/10, juris Rn. 32-34; Urteil vom 10. März 2011, C-109/09, juris Rn. 52).
  • LAG Niedersachsen, 08.08.2012 - 2 Sa 1733/11

    Befristung; Benachteiligungsverbot; Betriebsratsmitglied; Nichtverlängerung;

    Die Auslegung im Lichte der Richtlinie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, 10. März 2011 - C-109/09 - NZA 2011, 397).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 2 Sa 91/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch - Zuvorbeschäftigungsverbot - ARGE

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  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 211/09

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  • LAG Hessen, 18.03.2013 - 17 Sa 1156/12

    Tarifvertragliche Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer; Tarifvertragliche

  • LAG Hessen, 18.03.2013 - 17 Sa 1444/12

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