Rechtsprechung
EuGH, 12.09.2013 - C-64/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Arbeitsvertrag - Art. 6 Abs. 2 - Mangels Rechtswahl anwendbares Recht - Recht des Landes, in dem der Arbeitnehmer 'gewöhnlich seine Arbeit verrichtet' - Vertrag, der engere ...
- Europäischer Gerichtshof
Schlecker
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Arbeitsvertrag - Art. 6 Abs. 2 - Mangels Rechtswahl anwendbares Recht - Recht des Landes, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" - Vertrag, der engere ...
- EU-Kommission
Schlecker
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Arbeitsvertrag - Art. 6 Abs. 2 - Mangels Rechtswahl anwendbares Recht - Recht des Landes, in dem der Arbeitnehmer ‚gewöhnlich seine Arbeit verrichtet‘ - Vertrag, der ...
- Wolters Kluwer
Anzuwendendes Recht bei dauerhafter Beschäftigung in einem Mitgliedsstaat und enger Verbindung des Arbeitsvertrags zu einem anderem Mitgliedsstaat
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum anwendbaren Recht bei Arbeitsort im Ausland ("Schlecker")
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anzuwendendes Recht bei dauerhafter Beschäftigung in einem Mitgliedsstaat und enger Verbindung des Arbeitsvertrags zu anderem Mitgliedsstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Langjährige Auslandstätigkeit und deutsches Recht
- haufe.de (Kurzinformation)
Welches nationale Recht gilt für deutsche Arbeitnehmer deutscher Arbeitgeber im Ausland?
- fgvw.de (Kurzinformation)
Welches nationale Recht gilt für deutsche Arbeitnehmer deutscher Arbeitgeber im Ausland?
Besprechungen u.ä.
- deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)
Zur Bestimmung des auf ein Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts bei Arbeitsort im Ausland
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Schlecker
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1) - Anwendbares Recht, ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-64/12
- EuGH, 12.09.2013 - C-64/12
Papierfundstellen
- NJW 2014, 1363
- ZIP 2013, 2119
- ZIP 2013, 75
- EuZW 2013, 825
- NZA 2013, 1163
- BB 2013, 3006
Wird zitiert von ... (29) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 15.12.2011 - C-384/10
Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-64/12
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 des Übereinkommens von Rom spezielle Kollisionsnormen für Einzelarbeitsverträge festlegt, die von den in den Art. 3 und 4 dieses Übereinkommens vorgesehenen allgemeinen Kollisionsnormen abweichen, die die freie Rechtswahl bzw. die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer solchen Wahl anzuwendenden Rechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch, C-29/10, Slg. 2011, I-1595, Randnr. 34, sowie vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C-384/10, Slg. 2011, I-13275, Randnr. 24).6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom legt jedoch die spezifischen Anknüpfungskriterien fest, anhand derer mangels einer Rechtswahl der Parteien die lex contractus bestimmt werden kann (Urteil Voogsgeerd, Randnr. 25).
Es sind dies in erster Linie das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom verankerte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", und subsidiär, in Ermangelung eines solchen Ortes, das Kriterium der "Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat", wie es in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieses Übereinkommens vorgesehen ist (Urteil Voogsgeerd, Randnr. 26).
Außerdem sieht der letzte Halbsatz von Abs. 2 vor, dass diese beiden Anknüpfungskriterien nicht anwendbar sind, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Urteil Voogsgeerd, Randnr. 27).
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Analyse der Beziehung zwischen den Regeln in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Übereinkommens von Rom entschieden hat, dass das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Übereinkommens aufgestellte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", weit auszulegen ist, während das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Kriterium des Ortes der "Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat", nur anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht nicht in der Lage ist, den Staat zu bestimmen, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird (vgl. Urteile Koelzsch, Randnr. 43, und Voogsgeerd, Randnr. 35).
Somit ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts das Kriterium für die Anknüpfung des in Rede stehenden Arbeitsvertrags an den Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Aufgaben verrichtet, vorrangig zu berücksichtigen, und seine Anwendung schließt die Berücksichtigung des subsidiären Kriteriums des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, aus (vgl. in diesem Sinne Urteile Koelzsch, Randnr. 43, sowie Voogsgeerd, Randnrn.
40 und 42, sowie Voogsgeerd, Randnr. 35).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass das vorlegende Gericht andere Umstände des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen kann, wenn sich ergibt, dass die Umstände, die das eine oder das andere der beiden in Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom aufgeführten Anknüpfungskriterien betreffen, zu dem Schluss führen, dass der Vertrag engere Verbindungen zu einem anderen als dem Staat aufweist, der sich aus der Anwendung der Kriterien in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a bzw. b dieses Übereinkommens ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Voogsgeerd, Randnr. 51).
- EuGH, 15.03.2011 - C-29/10
Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf …
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-64/12
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 des Übereinkommens von Rom spezielle Kollisionsnormen für Einzelarbeitsverträge festlegt, die von den in den Art. 3 und 4 dieses Übereinkommens vorgesehenen allgemeinen Kollisionsnormen abweichen, die die freie Rechtswahl bzw. die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer solchen Wahl anzuwendenden Rechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch, C-29/10, Slg. 2011, I-1595, Randnr. 34, sowie vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C-384/10, Slg. 2011, I-13275, Randnr. 24).Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Analyse der Beziehung zwischen den Regeln in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Übereinkommens von Rom entschieden hat, dass das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Übereinkommens aufgestellte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", weit auszulegen ist, während das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Kriterium des Ortes der "Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat", nur anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht nicht in der Lage ist, den Staat zu bestimmen, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird (vgl. Urteile Koelzsch, Randnr. 43, und Voogsgeerd, Randnr. 35).
Somit ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts das Kriterium für die Anknüpfung des in Rede stehenden Arbeitsvertrags an den Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Aufgaben verrichtet, vorrangig zu berücksichtigen, und seine Anwendung schließt die Berücksichtigung des subsidiären Kriteriums des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, aus (vgl. in diesem Sinne Urteile Koelzsch, Randnr. 43, sowie Voogsgeerd, Randnrn.
Wie sich aus dem Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Herrn Giuliano und Herrn Lagarde (ABl. 1980, C 282, S. 1) ergibt, wurde mit Art. 6 des Übereinkommens bezweckt" eine geeignetere Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist, einen angemessenen Schutz zu gewähren (vgl. Urteile Koelzsch, Randnrn.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung ist nämlich, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in den Abs. 2 oder 3 dieses Artikels bezeichneten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil Koelzsch, Randnr. 46).
- EuGH, 06.10.2009 - C-133/08
DER GERICHTSHOF LEGT ZUM ERSTEN MAL DAS ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE …
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-64/12
Wie sich aus dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 6 des Übereinkommens von Rom ergibt, muss der Richter zunächst das anwendbare Recht auf der Grundlage der in Abs. 2 Buchst. a bzw. b dieses Artikels genannten spezifischen Anknüpfungskriterien bestimmen, die dem allgemeinen Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und der Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen Rechnung tragen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF, C-133/08, Slg. 2009, I-9687, Randnr. 62).
- BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
Über die einstellende Niederlassung - sofern diese im Heimatland des ausländischen Arbeitgebers liegt - ist hier die Anknüpfung an das ausländische Arbeitsvertragsstatut über Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bzw. Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO gegeben (vgl. hierzu EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker]; Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 119 ff., 152; Heuschmid/Schierle in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 5 Rn. 51 ff.; ErfK/Schlachter Art. 9 Rom I-VO Rn. 12 f.) . - BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
Über die einstellende Niederlassung - sofern diese im Heimatland des ausländischen Arbeitgebers liegt - ist hier die Anknüpfung an das ausländische Arbeitsvertragsstatut über Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bzw. Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO gegeben (vgl. hierzu EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker]; Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 119 ff., 152; Heuschmid/Schierle in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 5 Rn. 51 ff.; ErfK/Schlachter Art. 9 Rom I-VO Rn. 12 f.) . - BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug
Ergeben die Gesamtumstände, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Land aufweist, obliegt es nach Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO dem nationalen Gericht, die in Art. 8 Abs. 2, Abs. 3 Rom I-VO genannten Anknüpfungskriterien auszuschließen und das Recht dieses anderen Landes anzuwenden (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 35 und 40 unter Hinweis in Rn. 38 auf Art. 8 Rom I-VO) .(3) Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO sieht vor, dass diese Anknüpfungskriterien nicht anwendbar sind, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staats anzuwenden (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 24 ff. unter Hinweis in Rn. 38 auf Art. 8 Rom I-VO) .
Ein wesentliches Kriterium ist dabei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41 ; zu Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB aF: BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 31;… 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 87, aaO) .
- BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19
Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als …
Erst wenn auch danach ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf - in Einklang mit den neuen Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO - auf die "einstellende Niederlassung" (Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (aF)) zurückgegriffen werden (EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 31 f.; 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff.) .Ein wesentliches Kriterium ist dabei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41 zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ) .
Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, die seiner Ansicht nach am maßgeblichsten sind (EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 40 zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ) .
- EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre …
Zur Bestimmung des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das Kriterium des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, weit auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C-64/12, EU:C:2013:551, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die "Heimatbasis" verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des "Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles Anträge wie die in den Ausgangsverfahren eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der "Heimatbasis" aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 53, sowie entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C-64/12, EU:C:2013:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15
Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses …
Dieses Verständnis ist auch für Art. 8 Rom I-VO maßgeblich (vgl. EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 36 ff.; noch zu Art. 30 EGBGB BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) . - BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14
Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX
bb) Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, bestimmt sich das objektiv anwendbare Recht gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (aF) danach, wo sich die Niederlassung befindet, die ihn eingestellt hat (vgl. EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 32; 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 32, Slg. 2011, I-13275 jeweils zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ) .Ein wesentliches Kriterium ist dabei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41 zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ) .
Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, der bzw. die seiner Ansicht nach "am maßgeblichsten" ist bzw. sind (so EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 40 zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ) .
- BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15
Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Wesentliches Kriterium ist in diesem Zusammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 43; vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt: EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41) . - BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 741/13
Deutsche Gerichtsbarkeit - Rechtswahl - Günstigkeitsvergleich
Wesentliches Kriterium ist in diesem Zusammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt: EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41) . - Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-46/22
Jenkinson / Rat u.a.
126 Vgl. Urteil vom 12. September 2013, Schlecker (C-64/12, im Folgenden: Urteil Schlecker, EU:C:2013:551, Rn. 32 und 39), das sich auf Art. 6 des Übereinkommens von Rom (siehe Fn. 112 a. E. der vorliegenden Schlussanträge) bezieht.127 Vgl. Urteil Schlecker (…Rn. 35).
131 Vgl. in diesem Sinne Art. 8 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung und Urteil Schlecker (…Rn. 33 bis 36).
132 Vgl. insoweit Urteil Schlecker (…Rn. 34).
133 Vgl. Urteil Schlecker (…Rn. 40).
134 Urteil Schlecker (…Rn. 41).
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
- EuGH, 18.01.2024 - C-46/22
Jenkinson / Rat u.a.
- EuGH, 14.09.2023 - C-821/21
Club La Costa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
- BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
Griechische Spargesetze - Staatenimmunität
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19
Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
Auf das nicht deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnis eines bei einer …
- EuGH, 23.10.2014 - C-305/13
Haeger & Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom über das …
- ArbG Ulm, 11.12.2014 - 2 Ca 268/14
Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art 30 Abs 2 Nr 1 EGBGB - Nachweispflicht …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
Personenbedingte Kündigung im Zusammenhang mit einer Parteivereinbarung zur …
- EuGH, 14.09.2023 - C-632/21
Diamond Resorts Europe u.a.
- EuGH, 19.05.2022 - C-33/21
Das nicht von E101-Bescheinigungen erfasste fliegende Personal von Ryanair, das …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18
Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
- ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2022 - 14 Sa 1396/21
Ort der Arbeitsleistung bei Flugpersonal; Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel …
- ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
- LAG Hessen, 27.04.2023 - 11 Sa 766/22
Erfolglose Klage eines bei einem US-amerikanischen Luftfahrtunternehmen …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 2 Sa 204/14
Krankheitsbedingte Kündigung nach italienischem Arbeitsrecht - Dauer der …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2014 - 2 Sa 172/13
Vereinbarung italienischen Rechts mit einem Schiffsbesatzungsmitglied