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   BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11   

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https://dejure.org/2012,49759
BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 (https://dejure.org/2012,49759)
BAG, Entscheidung vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 (https://dejure.org/2012,49759)
BAG, Entscheidung vom 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 (https://dejure.org/2012,49759)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • openjur.de

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist; Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 626 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG
    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Anforderungen an eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Anforderungen an eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist

  • rewis.io

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist; Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist bei tariflich ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Darf ich konzernintern wechseln, wenn meine Stelle wegfällt?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Outsourcing und die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist, Fremdvergabe von Tätigkeiten

  • k44.de (Kurzinformation)

    Darf ich konzernintern wechseln, wenn meine Stelle wegfällt?

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kündigung - Überprüfbarkeit der unternehmerischen Entscheidung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kündigung - Überprüfbarkeit der unternehmerischen Entscheidung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist wegen Outsourcing

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 730
  • BB 2013, 1332
  • BB 2013, 1533
  • DB 2013, 1301
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 b aa der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2) .

    Erst wenn feststeht, dass auch sie versagen, kann eine außerordentliche Kündigung - mit Auslauffrist - gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer in Betracht kommen (BAG 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 c der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2) .

    Den hohen materiellrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines aus betrieblichen Erfordernissen resultierenden wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 d der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2) .

    Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - aaO) .

  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 b aa der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2) .

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - Rn. 25 mwN, BAGE 122, 264) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO; 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - aaO) .

    Den hohen materiellrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines aus betrieblichen Erfordernissen resultierenden wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 d der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2) .

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 62/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

    Auszug aus BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
    Ausnahmsweise kann eine solche Pflicht jedoch bestehen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 27 mwN, ZIP 2013, 330; grundlegend: 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72) .

    Dies gilt etwa dann, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus einer vertraglichen Absprache oder einer in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 27, aaO) .

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Möglichkeit der Einflussnahme aufgrund eindeutiger rechtlicher Regelungen oder nur faktisch besteht (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - aaO; 26. Juni 2008 - 2 AZR 1109/06 - Rn. 34, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 180) .

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
    Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 92, 61; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .

    Trifft das zu, haben sie die einfachgesetzlichen Vorschriften, soweit möglich, im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BVerfG 19. März 1998 - 1 BvR 10/97 - NZA 1998, 587; 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171; BAG 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .

    Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, diesem eine "bessere" oder "richtigere" Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in seine Kostenkalkulation einzugreifen (BAG 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31) .

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die die Kündigung aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26) .

    Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20) .

  • BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 626/05

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - Rn. 25 mwN, BAGE 122, 264) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO; 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - aaO) .

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
    Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 189 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 166) .

    Dem entspricht es, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn. 14, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 186 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165) .

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
    Ausnahmsweise kann eine solche Pflicht jedoch bestehen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 27 mwN, ZIP 2013, 330; grundlegend: 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72) .
  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
    b) Im Rahmen von § 102 Abs. 1 BetrVG gilt eine abgestufte Darlegungslast (BAG 12. August 2010 - 2 AZR 104/09 - Rn. 28; 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - zu II 1 b der Gründe, AP ZPO § 138 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12) .
  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 1109/06

    Betriebsbedingte Kündigung - tarifliche Beschäftigungssicherung

    Auszug aus BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Möglichkeit der Einflussnahme aufgrund eindeutiger rechtlicher Regelungen oder nur faktisch besteht (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - aaO; 26. Juni 2008 - 2 AZR 1109/06 - Rn. 34, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 180) .
  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 991/08

    Betriebsbedingte Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 104/09

    Änderungskündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • OLG Naumburg, 19.12.2001 - 2 Ww 32/01

    Ansprüche aus dem LwAnpG beim Ausscheiden von Mitgliedern aus der LPG aus Anlass

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 822/07

    Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 770/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Abbau einer Hierarchieebene

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 548/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • BVerfG, 19.03.1998 - 1 BvR 10/97

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Kündigung wegen mangelnder

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2011 - 5 Sa 373/10

    Unternehmerentscheidung - Zumutbarkeit von Umorganisationen - Weiterbeschäftigung

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Es war daher Aufgabe des Klägers, im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten er die Anhörung gleichwohl als fehlerhaft erachtet (vgl. zur Darlegungslast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebs- oder Personalrats: BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 31; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 49) .
  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    Nachzuprüfen ist ferner, ob die Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfiel (vgl. zB BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16) .
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16 ) .

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08  - Rn. 17 ) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO) .

    bb) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Nachteilen für den gerade besonders geschützten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber bei einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung zwingend eine der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 18 mwN) .

    c) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher, von äußeren Faktoren nicht "erzwungener" Maßnahmen ergeben (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15) .

    Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21 ) .

    cc) Dies gilt gleichermaßen in Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist, dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich nach § 626 BGB gekündigt werden kann (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe) .

    Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .

    Der Arbeitgeber muss deshalb regelmäßig auch dann nicht von einer Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO ; HaKo/Gallner/Mestwerdt 4. Aufl. § 1 Rn. 749; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 158; APS/Kiel 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 318d; aA - Outsourcing nur bei ansonsten unvermeidbarer Betriebsschließung - Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 163; Däubler FS Heinze S. 121, 127) .

    Trifft das zu, haben sie die einfachgesetzlichen Vorschriften, soweit möglich, im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BVerfG 19. März 1998 - 1 BvR 10/97 -; 8. Juli 1997 -  1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171 ; BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 18; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01  - zu II 1 c der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .

    Dem entspricht es, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22 ) .

    Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, der Beklagten eine "bessere" oder "richtige" Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in ihre wirtschaftliche Kalkulation einzugreifen (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 21; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01  - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31 ) .

    Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt deshalb stets von Neuem (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 28; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97  - zu II 4 der Gründe, BAGE 88, 10 ) .

    Es muss sichergestellt sein, dass eine Kündigung unumgänglich ist ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 34) .

    Erst wenn feststeht, dass auch sie versagen, kann eine außerordentliche Kündigung - mit Auslauffrist - gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer in Betracht kommen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 35; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 c der Gründe) .

    Den hohen materiellrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines aus betrieblichen Erfordernissen resultierenden wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn.  41; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 21 ) .

    Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO ; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02  - zu II 3 d der Gründe ) .

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung

    Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 380/12 - Rn. 21; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17) .
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber insoweit eine "bessere" oder "richtigere" Betriebs- oder Unternehmensstruktur vorzuschreiben (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 21; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31) .
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 380/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08  - Rn. 16 ) .

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08  - Rn. 17 ) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08  - aaO) .

    bb) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Nachteilen für den gerade besonders geschützten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber bei einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung zwingend eine der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11  - Rn. 18 mwN) .

    c) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher, von äußeren Faktoren nicht "erzwungener" Maßnahmen ergeben ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15 ) .

    Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 1 6; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11  - Rn. 21 ) .

    cc) Dies gilt gleichermaßen in Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist, dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich nach § 626 BGB gekündigt werden kann ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 1 7; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04  - zu B V 3 a der Gründe) .

    Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO ; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01  - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31 ; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .

    Der Arbeitgeber muss deshalb regelmäßig auch dann nicht von einer Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO ; HaKo/Gallner/Mestwerdt 4. Aufl. § 1 Rn. 749; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 158; APS/Kiel 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 318d; aA - Outsourcing nur bei ansonsten unvermeidbarer Betriebsschließung - Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 163; Däubler FS Heinze S. 121, 127) .

    Trifft das zu, haben sie die einfachgesetzlichen Vorschriften, soweit möglich, im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden ( BVerfG 19. März 1998 - 1 BvR 10/97  -; 8. Juli 1997 -  1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95  - BVerfGE 96, 171 ; BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 1 8; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01  - zu II 1 c der Gründe, BAGE 103, 31 ; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .

    Dem entspricht es, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO ; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11  - Rn. 22 ) .

    Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, der Beklagten eine "bessere" oder "richtige" Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in ihre wirtschaftliche Kalkulation einzugreifen (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 21; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01  - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31 ) .

    Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt deshalb stets von Neuem (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 28; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97  - zu II 4 der Gründe, BAGE 88, 10 ) .

    Es muss sichergestellt sein, dass eine Kündigung unumgänglich ist ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 34) .

    Erst wenn feststeht, dass auch sie versagen, kann eine außerordentliche Kündigung - mit Auslauffrist - gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer in Betracht kommen ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 3 5; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02  - zu II 3 c der Gründe) .

    Den hohen materiellrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines aus betrieblichen Erfordernissen resultierenden wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn.  41; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08  - Rn. 21 ) .

    Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO ; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02  - zu II 3 d der Gründe ) .

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

    Er erhöht allerdings erheblich die Anforderungen an die Bemühungen, gleichwohl die - anderweitige - Beschäftigung des Arbeitnehmers zu ermöglichen (zur ausführlichen Begründung siehe BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 18 ff., aaO ; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15 ff. jeweils mwN) .

    aa) Zwar ist sie mit der notwendigen, der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist erklärt (vgl. dazu BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 145, 265; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17) , ist der Betriebsrat vor ihrem Ausspruch korrekt nach den für ordentliche Kündigungen gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 BetrVG geltenden Grundsätzen angehört und ist die bei einem "Dauertatbestand" stets von Neuem beginnende (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 32, aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 28) Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt worden.

    Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund" (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36, BAGE 145, 265; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41) .

    Dabei ist zu beachten, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 23, aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 18) .

    Eine Weiterbeschäftigung bei einer anderen Konzerngesellschaft könnte die Klägerin freilich nur nach den insofern geltenden allgemeinen Grundsätzen beanspruchen (vgl. dazu BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 39) .

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

    Ist der Arbeitnehmer aber ordentlich nicht kündbar und führt gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers, weil dieser dann, obwohl er den Arbeitnehmer nicht mehr einsetzen kann, noch für lange Zeit an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden wäre, kann auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (vgl. zur krankheitsbedingt mangelnden Einsetzbarkeit BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99  - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65 ; zur betriebsbedingt mangelnden Einsetzbarkeit BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11  - Rn. 14 mwN) .

    In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbeitnehmer eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11  - Rn. 14 mwN ) .

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

    Ihm ist es selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16) .

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit einer - dann notwendig einzuhaltenden - Auslauffrist kommt in Betracht, wenn etwa tarifvertraglich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung dauerhaft ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO) .

    Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 380/12 - Rn. 16 ff.; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16) .

    Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16, 17; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31) .

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 380/12 - Rn. 16 ff.; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17) .

    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit mehr besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 19 - 21) .

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers entsprechen hier den hohen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 21; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36, BAGE 145, 265) .
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - betrieblicher Grund -

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2016 - 3 Sa 71/16

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung, Konsultationsverfahren,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2013 - 10 Sa 100/13

    Fristlose Kündigung wegen Gefährdung des Heilungserfolgs - Renovierungsarbeiten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2016 - 3 Sa 162/16

    Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung Betrieb

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2016 - 3 Sa 1268/15

    Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2016 - 3 Sa 1270/15

    Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an

  • BAG, 28.02.2023 - 2 AZR 227/22

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Organisationsentscheidung

  • BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - Kündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 27.06.2018 - 19 Sa 34/17

    Änderungskündigung - Klageantrag - Arbeitgeberwechsel im Konzern - Konzernweite

  • LAG Hessen, 29.11.2018 - 11 Sa 418/18

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist • Allein

  • ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20

    Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist

  • LAG Hamburg, 22.04.2022 - 7 Sa 49/21

    Überprüfung einer personenbedingten Kündigung Loyalitätspflichten der

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 563/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • LAG Köln, 22.05.2020 - 4 Sa 5/20

    Außerordentliche Verdachtskündigung; öffentlicher Dienst; Vorteilsnahme; Anhörung

  • LAG Köln, 11.11.2021 - 8 Sa 358/21

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; tariflich unkündbar

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 582/14

    Betriebsbedingte Kündigung - Lehrkraft ohne Lehrbefähigung

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 593/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 19.03.2018 - 16 TaBV 185/17

    § 23 Absatz 1 BetrVG, Art. 5 Absatz 1 GG

  • LAG Hamm, 24.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 960/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2014 - 15 Sa 1132/13

    Zulässigkeit der Kürzung der Gehälter der Lehrkräfte an griechischen Schulen in

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2014 - 15 Sa 1123/13

    Wirksamkeit einer Entgeltabsenkung für Lehrkräfte der Republik Griechenland in

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 77/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • LAG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 17 Sa 51/14

    Betriebsbedingte Kündigung - Konzernarbeitsverhältnis - konzernweite

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 80/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 110/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 808/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 76/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • LAG Düsseldorf, 24.05.2016 - 3 Sa 735/15

    Unkündbarkeit in Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag ( § 17 Nr. 3 MTV für das

  • ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16

    Sozialauswahl - Altersgruppenbildung - tariflicher Alterskündigungsschutz

  • LAG Düsseldorf, 19.04.2016 - 3 Sa 467/15

    Regelungssperre; Öffnungsklausel

  • LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 408/14

    Gleichbehandlung, beurlaubte Beamte, Sozialplan, Abfindung

  • LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 1686/13

    Ausschluss der beurlaubten Beamten aus Sozialplan

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 46/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • LAG Hamm, 27.06.2014 - 18 Sa 67/14

    Unkündbarkeit; ordentlich unkündbare Arbeitnehmer; fehlende

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 238/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 23 Sa 144/16

    Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21

    Mitwirkung des Arbeitnehmers bei Urlaubsplanung - Abmahnung - betriebsbedingte

  • LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 44/13

    Unterlassung von Äußerungen am schwarzen Brett im Betrieb; Unterlassung von

  • ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16

    Rechtswidrigkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund der Möglichkeit einer

  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 3 Ca 4673/20
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2013 - 10 Sa 93/13

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Abbaus einer Hierarchieebene -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2016 - 16 Sa 29/16

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen Schließung des Betriebes

  • LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13

    Unterlassung von Äußerungen am schwarzen Brett im Betrieb; Unterlassung von

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2016 - 16 Sa 662/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

  • LAG Baden-Württemberg, 10.09.2015 - 16 Sa 7/15

    Personenbedingte Kündigung - Beamte - Beendigung der beamtenrechtlichen

  • LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 48/13

    Unterlassung von Äußerungen am schwarzen Brett im Betrieb; Unterlassung von

  • LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 50/13

    Unterlassung von Äußerungen am schwarzen Brett im Betrieb; Unterlassung von

  • ArbG Düsseldorf, 30.11.2020 - 6 Ca 4625/20
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.01.2016 - 14 Sa 1507/15

    Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.10.2021 - 11 Ca 162/21
  • ArbG Düsseldorf, 30.11.2020 - 6 Ca 4624/20
  • ArbG Düsseldorf, 02.03.2021 - 5 Ca 5323/20
  • LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 46/13

    Unterlassung von Äußerungen am schwarzen Brett im Betrieb; Unterlassung von

  • LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 47/13

    Unterlassung von Äußerungen am schwarzen Brett im Betrieb; Unterlassung von

  • LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 49/13

    Unterlassung von Äußerungen am schwarzen Brett im Betrieb; Unterlassung von

  • LAG Sachsen-Anhalt, 21.06.2013 - 6 Sa 416/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - konzernbezogener

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 28.10.2021 - 4 Ca 235/21

    Änderungskündigung - Gleichbehandlungsinteresse - Weisungsrecht

  • ArbG Hamburg, 06.04.2022 - 16 Ca 20/22

    Betriebsbedingte außerordentliche Kündigung - soziale Auslauffrist

  • ArbG Bielefeld, 14.10.2021 - 1 Ca 1001/21

    Unwirksame Kündigung - Kündigungserklärung - Schriftform - bloßes Schriftzeichen

  • ArbG Bonn, 30.10.2019 - 2 Ca 1450/19

    Freistellungstage in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen

  • ArbG Düsseldorf, 25.01.2017 - 3 Ca 5349/16

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

  • ArbG Düsseldorf, 19.01.2017 - 7 Ca 5491/16

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines

  • ArbG Düsseldorf, 19.01.2017 - 7 Ca 5285/16

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines

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