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   EuGH, 30.04.2015 - C-80/14   

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https://dejure.org/2015,8963
EuGH, 30.04.2015 - C-80/14 (https://dejure.org/2015,8963)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2015 - C-80/14 (https://dejure.org/2015,8963)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2015 - C-80/14 (https://dejure.org/2015,8963)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    USDAW und Wilson

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff "Betrieb" - Methode zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer

  • Europäischer Gerichtshof

    USDAW und Wilson

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff "Betrieb" - Methode zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen ("USDAW und Wilson")

  • hensche.de

    Massenentlassung, Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Schwellenwerte für Informations- und Konsultationspflichten bei Massenentlassungen; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal of England and Wales

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Der Begriff des Betriebs bei der Massenentlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EuGH erläutert den Begriff Betrieb bei Massenentlassungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Massenentlassung setzt Kündigung von mindestens 20 Arbeitnehmern eines einzelnen Betriebs voraus

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Begriff des Betriebs bei Massenentlassungen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    USDAW und Wilson

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff "Betrieb" - Methode zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1041
  • MDR 2015, 660
  • NZA 2015, 601
  • DB 2015, 2336
  • NZG 2015, 797
 
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Wird zitiert von ... (216)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2015 - C-80/14
    Vor dem vorlegenden Gericht hat der Minister für Unternehmen unter Bezugnahme auf die Urteile Rockfon (C-449/93, EU:C:1995:420) und Athinaïki Chartopoiïa (C-270/05, EU:C:2007:101) geltend gemacht, dass unter dem Begriff "Betrieb" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 98/59 die Einheit zu verstehen sei, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehörten, und dass dieser Begriff die gleiche Bedeutung haben müsse wie in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/129 und in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 98/59.

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der in der Richtlinie 98/59 nicht definierte Begriff "Betrieb" ein unionsrechtlicher Begriff ist und dass sein Inhalt nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rockfon, C-449/93, EU:C:1995:420, Rn. 25).

    In Rn. 31 des Urteils Rockfon (C-449/93, EU:C:1995:420) hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf Rn. 15 des Urteils Botzen u. a. (186/83, EU:C:1985:58) ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmensteil gekennzeichnet wird, dem er zur Erfüllung seiner Aufgabe angehört.

    Er hat daher in Rn. 32 des Urteils Rockfon (C-449/93, EU:C:1995:420) entschieden, dass der Begriff "Betrieb" in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören.

    Aus Rn. 5 des Urteils Rockfon (C-449/93, EU:C:1995:420) geht hervor, dass sich das Königreich Dänemark, dem das Gericht angehörte, das das Vorabentscheidungsersuchen in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache vorgelegt hatte, für die in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. i der genannten Richtlinie vorgesehene Lösung entschieden hatte.

  • EuGH, 15.02.2007 - C-270/05

    Athinaïki Chartopoiïa - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art.

    Auszug aus EuGH, 30.04.2015 - C-80/14
    Vor dem vorlegenden Gericht hat der Minister für Unternehmen unter Bezugnahme auf die Urteile Rockfon (C-449/93, EU:C:1995:420) und Athinaïki Chartopoiïa (C-270/05, EU:C:2007:101) geltend gemacht, dass unter dem Begriff "Betrieb" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 98/59 die Einheit zu verstehen sei, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehörten, und dass dieser Begriff die gleiche Bedeutung haben müsse wie in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/129 und in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 98/59.

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Athinaïki Chartopoiïa, C-270/05, EU:C:2007:101, Rn. 23).

    Im Urteil Athinaïki Chartopoiïa (C-270/05, EU:C:2007:101) hat der Gerichtshof den Begriff "Betrieb" weiter präzisiert, wobei er insbesondere in Rn. 27 dieses Urteils ausgeführt hat, dass für den Zweck der Anwendung der Richtlinie 98/59 ein "Betrieb" im Rahmen eines Unternehmens u. a. eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität sein kann, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt.

    In Rn. 28 des Urteils Athinaïki Chartopoiïa (C-270/05, EU:C:2007:101) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Richtlinie 98/59 die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der dem Urteil Athinaïki Chartopoiïa (C-270/05, EU:C:2007:101) zugrunde liegenden Rechtssache nicht geprüft hat, ob sich die Hellenische Republik für die in Buchst. a Ziff. i oder die in Buchst. a Ziff. ii von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehene Lösung entschieden hatte.

  • EuGH, 18.01.2007 - C-385/05

    Confédération générale du travail u.a. - Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und

    Auszug aus EuGH, 30.04.2015 - C-80/14
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nicht nur den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen stärken soll, sondern auch einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Fall von Massenentlassungen gewährleisten und die für die Unternehmen in der Union mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, EU:C:1994:234, Rn. 16, Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 48, und Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 43).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 98/59 ein Mindestmaß an Schutz in Bezug auf die Information und die Konsultation von Arbeitnehmern im Fall von Massenentlassungen schafft (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 44).

  • EuGH, 12.10.2004 - C-55/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 30.04.2015 - C-80/14
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nicht nur den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen stärken soll, sondern auch einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Fall von Massenentlassungen gewährleisten und die für die Unternehmen in der Union mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, EU:C:1994:234, Rn. 16, Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 48, und Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 43).
  • EuGH, 08.06.1994 - C-383/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 30.04.2015 - C-80/14
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nicht nur den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen stärken soll, sondern auch einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Fall von Massenentlassungen gewährleisten und die für die Unternehmen in der Union mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, EU:C:1994:234, Rn. 16, Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 48, und Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 43).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 30.04.2015 - C-80/14
    Auf die von der USDAW und Frau Wilson beim Employment Appeal Tribunal (Berufungsgericht in Arbeitssachen) eingelegte Berufung gegen diese Entscheidungen entschied dieses Gericht am 30. Mai 2013, dass eine mit der Richtlinie 98/59 zu vereinbarende Auslegung von Section 188(1) des TULRCA es erforderlich mache, im Einklang mit der dem nationalen Gericht nach dem Urteil Marleasing (C-106/89, EU:C:1990:395) obliegenden Pflicht, sein nationales Recht im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, die Wendung "in einem Betrieb" außer Anwendung zu lassen.
  • EuGH, 07.02.1985 - 186/83

    Botzen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij

    Auszug aus EuGH, 30.04.2015 - C-80/14
    In Rn. 31 des Urteils Rockfon (C-449/93, EU:C:1995:420) hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf Rn. 15 des Urteils Botzen u. a. (186/83, EU:C:1985:58) ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmensteil gekennzeichnet wird, dem er zur Erfüllung seiner Aufgabe angehört.
  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; in diesem Sinne schon EuGH 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25) .

    Der Begriff "Betrieb" ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 31 f.) .

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27) .

    Da die MERL die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

    Ob eine Einheit nach Maßgabe der Umstände im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen dieses Betriebsbegriffs erfüllt, der im Sinne einer Systembildung Geltung für alle denkbaren Betriebsformen und -arten beansprucht (vgl. Junker ZfA 2018, 73, 77 mwN) , haben allein die nationalen Gerichte festzustellen (EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 52; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 70) .

    ff) Soweit dieses unionsrechtliche Begriffsverständnis im Fall kleinteiliger Strukturen dazu führen kann, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern vom Massenentlassungsschutz nicht erfasst wird (vgl. die Fallgestaltung bei EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson]) , steht dies im Einklang mit den Zielen der MERL.

    Diese betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 66 f.) .

    Der Betriebsbegriff der MERL setzt gerade keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie der Einheit voraus (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45 ff.; 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 30 ff.; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49 ff.) .

    Dort bzw. in dessen räumlicher Nähe wohnen die Arbeitnehmer, melden sich arbeitsuchend und würden den Arbeitsmarkt und damit auch die sozialen Verhältnisse belasten (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts vom 5. Februar 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 66 f.) .

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

    a) Für die Berechnung des Schwellenwerts war auf die Station in F, in der die Klägerin eingesetzt war und der sie damit "angehörte" (vgl. EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff.) , nicht aber auf die Gesamtheit der von der Beklagten in Deutschland unterhaltenen Stationen abzustellen (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 85, BAGE 144, 125) .

    Unterfiele die Entlassung einzelner Arbeitnehmer dem Anwendungsbereich der Richtlinie, widerspräche dies zudem dem üblichen Sinn des Begriffs der "Massenentlassung" (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 64) .

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch ungeachtet dessen an die Auslegung gebunden, die der Gerichtshof der Europäischen Union den von ihm autonom auszulegenden Begriffen gibt (vgl. für den Betriebsbegriff EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 67) .

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; in diesem Sinne schon EuGH 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25) .

    Der Begriff "Betrieb" ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 31 f.) .

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27) .

    Da die Richtlinie 98/59/EG die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" iSd. Richtlinie 98/59/EG qualifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

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