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   EuGH, 26.11.2015 - C-509/14   

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https://dejure.org/2015,35199
EuGH, 26.11.2015 - C-509/14 (https://dejure.org/2015,35199)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2015 - C-509/14 (https://dejure.org/2015,35199)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2015 - C-509/14 (https://dejure.org/2015,35199)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aira Pascual u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber - Öffentliches Unternehmen, das mit einer öffentlichen Dienstleistung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aira Pascual u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber - Öffentliches Unternehmen, das mit einer öffentlichen Dienstleistung ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ansprüche der Arbeitnehmer beim sog. Backsourcing?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Betriebsübergang bei Weiterführung einer Tätigkeit durch öffentlichen Auftraggeber mit denselben (eigenen) Betriebsmitteln nach Beendigung des Vertrags mit privatem Anbieter ("Aira Pascual u. a.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Betriebsübergang bei Übernahme von ausgelagerten Tätigkeiten durch öffentliches Unternehmen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rücknahme eines Outsourcing: Was geschieht mit dem Personal? (VPR 2016, 1003)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Aira Pascual u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber - Öffentliches Unternehmen, das mit einer öffentlichen Dienstleistung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2434
  • EuZW 2016, 117
  • NZA 2016, 31
 
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Wird zitiert von ... (212)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-509/14
    28 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf alle Fälle erstreckt, in denen im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen worden ist (vgl. Urteile Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 41, sowie CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 30).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. Urteile Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33 und 34, sowie CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 maßgeblichen Kriterien kommt demnach notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewandt werden, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. in diesem Sinne Urteil Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber lediglich zur Verfügung gestellt wurden, nicht zum Ausschluss eines Betriebsübergangs im Sinne dieser Richtlinie führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 42).

    Eine gegenteilige Auslegung würde dem Hauptzweck dieser Richtlinie widersprechen, der darin besteht, auch gegen den Willen des Erwerbers die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer des Veräußerers aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 37).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-509/14
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, es nicht ausschließt, dass ein in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 fallender Übergang vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf alle Fälle erstreckt, in denen im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen worden ist (vgl. Urteile Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 41, sowie CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die Richtlinie 2001/23 auf den Fall anwendbar ist, dass ein Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit der tatsächlichen Durchführung von Arbeiten betraut hat, beschließt, den Vertrag mit diesem Unternehmen zu kündigen und selbst für die Durchführung der betreffenden Arbeiten zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 31).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. Urteile Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33 und 34, sowie CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang zwar entschieden, dass in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht wahren kann, wenn ihre Hauptbelegschaft vom angeblichen Erwerber nicht übernommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 41).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-509/14
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 57).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-509/14
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 57).
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    aa) Für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b deshalb entscheidend, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende (auf Dauer angelegte) wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rn. 31; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN) .

    die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (ua. EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 23; 26. November 2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rn. 28; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 24 mwN; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 mwN) .

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) .

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - aaO; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21, BAGE 148, 168) .

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt laut Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 29; 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios] Rn. 31; 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 21; BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 166, 54) .

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft, wie die Aufzählung "kennzeichnender Tatsachen" zeigt, die für die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, ua. zu beachten sind (vgl. ua. EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30 mwN; 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios] Rn. 32 mwN) .

    Diese Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. zu den Voraussetzungen: ua. EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30 mwN; 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios] Rn. 32 mwN; BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 166, 54) .

    (ccc) Ersichtlich ist bisher, dass auf der Rechtsfolgenseite das Personal erfasst ist und mit übergeht, das bisher beim Arbeitgeber für die Durchführung derselben Tätigkeit "eingesetzt" worden ist (vgl. etwa EuGH 7. August 2018 - C-472/16 - [Colino Sigüenza] Rn. 33; 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios] Rn. 41; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 31; 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 37) .

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es bei § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ebenso wie für die Richtlinie 2001/23/EG nicht auf eine Übertragung von Eigentum ankommt, und zwar weder bezogen auf den Betrieb als solchen (st. Rspr., ua. EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 37; 17. Dezember 1987 - 287/86 - [Ny Mølle Kro] Rn. 12) , noch bezogen auf Aktiva wie ua. Betriebsmittel und Vermögensgegenstände (st. Rspr., EuGH 7. August 2018 - C-472/16 - [Colino Sigüenza] Rn. 28; 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios] Rn. 28 mwN, 36 ff.; 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 37 mwN; 2. Dezember 1999 - C-234/98 - [Allen ua.] Rn. 16 mwN, 30 mwN) .

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