Rechtsprechung
   BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,9968
BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17 (https://dejure.org/2018,9968)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2018 - 5 AZR 25/17 (https://dejure.org/2018,9968)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 (https://dejure.org/2018,9968)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,9968) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • Wolters Kluwer

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß; Nachtarbeitszuschlag; Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Zeitungszustellerinnen und -zusteller maßgeblich für die Geltung des Mindestlohngesetzes; Das Grundrecht auf Gleichbehandlung; Weite ...

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller

  • Betriebs-Berater

    Nachtzuschlag von Zeitungszustellern

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Mindestlohn - Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Abgesenkter Mindestlohn und Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • datenbank.nwb.de

    Mindestlohn - Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • IWW (Kurzinformation)

    Mindestlohn - Aussetzen des Mindestlohns verfassungsgemäß: aber voller Nachtarbeitszuschlag!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zeitungszusteller - und der reduzierte Mindestlohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlohn für Zeitungszusteller - und die Übergangsregelung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlohn für Zeitungszusteller - und die Vertretungsprämie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlohn für Zeitungszusteller - und der Nachtarbeitszuschlag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn für Zeitungszusteller: Weniger Geld zugunsten der Pressefreiheit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - Nachtarbeitszuschlag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller ist verfassungsgemäß

  • bag-urteil.com (Pressemitteilung)

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - Nachtarbeitszuschlag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - Nachtarbeitszuschlag

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Nachtzuschlag von Zeitungszustellern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mindestlohn - Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag

  • spiegel.de (Pressebericht, 25.04.2018)

    Mindestlohn: Ausnahme für Zeitungszusteller

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zeitlich begrenzter Abschlag auf Mindestlohn bei Zeitungszustellern ist verfassungsgemäß

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn mit Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    30 Prozent Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - Nachtarbeitszuschlag

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - Nachtarbeitszuschlag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - Bei dauerhafter Zeitungszustellung in Nachtarbeit besteht Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe 30 %

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - Nachtarbeitszuschlag

Besprechungen u.ä. (2)

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Mindestlohn von Zeitungszustellern

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Mindestlohnausnahme

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 340
  • NJW 2018, 2745
  • ZIP 2018, 2039
  • MDR 2018, 1193
  • NZA 2018, 1145
  • BB 2018, 1971
  • BB 2019, 1147
  • afp 2018, 415
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
    Dabei kann das Wahlrecht des Arbeitgebers (§ 262 BGB) abbedungen werden, die Vertragsparteien können sich dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 55, BAGE 153, 378; 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 21, BAGE 131, 215) .

    Diese muss aber den Vorgaben des § 6 Abs. 5 ArbZG genügen, die Norm ist zwingend (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 19, BAGE 153, 378) .

    Dieser ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat oder bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 19, 36, BAGE 153, 378) .

    Der vom Gesetzgeber mit dem Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgte Zweck, Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18, BAGE 153, 378) , käme nicht - voll - zum Tragen, stellte man bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zuschlags nicht auf das wertmäßige Verhältnis zu dem Bruttoarbeitsentgelt ab, das dem Arbeitnehmer für die während der gesetzlichen Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden kraft Gesetzes zusteht, sondern auf ein niedrigeres arbeitsvertraglich vereinbartes Entgelt.

    bb) Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend hat das Landesarbeitsgericht einen Zuschlag von 25 % auf das der Klägerin zustehende Bruttoarbeitsentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen als regelmäßig angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit angenommen (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 153, 378) .

    Relevanz kann die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 29 mwN, BAGE 153, 378) .

    Abgesehen davon, dass rein wirtschaftliche Erwägungen grundsätzlich nicht geeignet sind, eine Abweichung vom Regelwert nach unten zu begründen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 30, BAGE 153, 378) , hat der Gesetzgeber aus Rücksicht auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit den mit der Einführung des Mindestlohns einhergehenden Mehrkosten für den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften mit der Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 18/2010 [neu] S. 25) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % auf den Bruttostundenlohn (bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage) als angemessen anzusehen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 28 mwN, BAGE 153, 378; ErfK/Wank 18. Aufl. § 6 ArbZG Rn. 14; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 6 Rn. 87; Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 6 Rn. 30) .

    Sie hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf einen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch Gewährung eines Zuschlags von 30 % auf den ihr - im Streitzeitraum nach § 24 Abs. 2 MiLoG - zustehenden Bruttostundenmindestlohn (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 40, BAGE 153, 378) .

    Kann bei Dauernachtarbeit mit dem Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden, kommt ein "Abweichen nach unten" nur dann in Betracht, wenn - wie etwa im Rettungswesen - überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 115, 372; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 29, BAGE 153, 378) .

  • BAG, 17.01.2018 - 5 AZR 69/17

    Mindestlohn - Sonn- und Feiertagszuschläge

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
    geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (st. Rspr. seit BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32, BAGE 155, 202; zuletzt BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 16 mwN; zum Streitstand zwischen "Entgelttheorie" und "Normalleistungstheorie" im Schrifttum sh. nur Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 106 ff.; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 22 f., jeweils mwN) .

    Dieses bestimmt den Mindestlohn unabhängig von der zeitlichen Lage der Arbeit (st. Rspr., zuletzt BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 16) und sieht einen gesonderten Zuschlag für Nachtarbeit nicht vor (BAG 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 29) .

    Wie durch die Zahlung des Nachtarbeitszuschlags der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt wird (st. Rspr., zuletzt BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 16 mwN), kann umgekehrt auch eine Entgeltzahlung, welche die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigt, den Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlag nicht nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen bringen.

  • BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 171/16

    Mindestlohn - Feiertagsvergütung - Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
    Die Klägerin hat als Zeitungszustellerin für geleistete Arbeit im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 24 Abs. 2 Satz 1 MiLoG lediglich Anspruch auf 75 % des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG und ab 1. Januar 2016 auf 85 % hiervon (zum Mindestlohn als Geldfaktor bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 699/16 - Rn. 17; 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 24, jeweils mwN) .

    Dieses bestimmt den Mindestlohn unabhängig von der zeitlichen Lage der Arbeit (st. Rspr., zuletzt BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 16) und sieht einen gesonderten Zuschlag für Nachtarbeit nicht vor (BAG 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 29) .

    (1) Zustehendes Bruttoarbeitsentgelt ist bei Fehlen einer günstigeren Regelung der gesetzliche Mindestlohn, denn dieser ist kraft Gesetzes (§§ 1, 3, 20 MiLoG) vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für tatsächliche Arbeit zu zahlen (ebenso: BAG 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 30; Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 178; wohl auch Bayreuther in Thüsing 2. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 113) .

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08

    Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
    Dabei kann das Wahlrecht des Arbeitgebers (§ 262 BGB) abbedungen werden, die Vertragsparteien können sich dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 55, BAGE 153, 378; 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 21, BAGE 131, 215) .

    Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf angemessenen Ausgleich kann durch einzelvertragliche Regelung näher ausgestaltet werden (BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215) .

  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08

    Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
    (b) Soweit sich die Beklagte in der Revision auf eine Entscheidung des Senats zur Nachtarbeit im Bewachungsgewerbe beruft, übersieht sie, dass der dortige Wachmann - anders als die Klägerin beim Zustellen - während seiner Nachtarbeit auch "Phasen der Entspannung" hatte, weil er nur zu drei Kontrollgängen verpflichtet war und nur auf Einflüsse von außen reagieren musste (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 15) .

    Die Klägerin leistet beim Zustellen unstreitig Vollarbeit, Zeiten minderer Beanspruchung oder "Phasen der Entspannung" (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 15) fallen somit nicht an.

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
    Der Anspruch auf den Mindestlohn entsteht gemäß § 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG mit und für jede geleistete Arbeitsstunde, nicht jedoch für Zeiten ohne Arbeitsleistung (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19 mwN, BAGE 155, 202; seither st. Rspr., vgl. 6. Dezember 2017 - 5 AZR 699/16 - Rn. 15 ff.) .

    geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (st. Rspr. seit BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32, BAGE 155, 202; zuletzt BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 16 mwN; zum Streitstand zwischen "Entgelttheorie" und "Normalleistungstheorie" im Schrifttum sh. nur Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 106 ff.; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 22 f., jeweils mwN) .

  • BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 699/16

    Gesetzlicher Mindestlohn - Besitzstandszulage - Entgeltfortzahlung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
    Die Klägerin hat als Zeitungszustellerin für geleistete Arbeit im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 24 Abs. 2 Satz 1 MiLoG lediglich Anspruch auf 75 % des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG und ab 1. Januar 2016 auf 85 % hiervon (zum Mindestlohn als Geldfaktor bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 699/16 - Rn. 17; 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 24, jeweils mwN) .

    Der Anspruch auf den Mindestlohn entsteht gemäß § 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG mit und für jede geleistete Arbeitsstunde, nicht jedoch für Zeiten ohne Arbeitsleistung (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19 mwN, BAGE 155, 202; seither st. Rspr., vgl. 6. Dezember 2017 - 5 AZR 699/16 - Rn. 15 ff.) .

  • LAG Bremen, 07.12.2016 - 3 Sa 43/16

    Gesetzliche Beschränkung des Mindestlohns einer Zeitungszustellerin; Klage auf

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 7. Dezember 2016 - 3 Sa 43/16 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 7. Dezember 2016 - 3 Sa 43/16 - teilweise aufgehoben und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 480, 50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43, 15 Euro seit dem 8. Februar 2015, aus 23, 84 Euro seit dem 8. März 2015, aus 37, 85 Euro seit dem 8. April 2015, aus 17, 09 Euro seit dem 8. Mai 2015, aus 37, 02 Euro seit dem 8. Juni 2015, aus 41, 83 Euro seit dem 8. Juli 2015, aus 37, 40 Euro seit dem 8. August 2015, aus 6, 81 Euro seit dem 8. September 2015, aus 27, 52 Euro seit dem 8. Oktober 2015, aus 40, 96 Euro seit dem 8. November 2015, aus 35, 27 Euro seit dem 8. Dezember 2015, aus 36, 79 Euro seit dem 8. Januar 2016, aus 5, 59 Euro seit dem 8. Februar 2016, aus 28, 69 Euro seit dem 8. März 2016, aus 37, 09 Euro seit dem 8. April 2016 und aus 23, 60 Euro seit dem 8. Mai 2016 zu zahlen.

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
    Bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften hat der Gesetzgeber eine besondere Gestaltungsfreiheit (BVerfG 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - zu C IV 3 b aa der Gründe, BVerfGE 107, 218) und verfügt über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, wenn er die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzt, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, insbesondere Schutzvorschriften zugunsten des typischerweise unterlegenen Vertragsteils vorsieht.

    Dabei ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen von Übergangsvorschriften umso größer, je geringfügiger die Ungleichheit nach Dauer oder Höhe ist (vgl. BVerfG 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - zu II 1 der Gründe, BVerfGE 44, 283; 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - zu C IV 3 b aa der Gründe, BVerfGE 107, 218) .

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
    Kann bei Dauernachtarbeit mit dem Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden, kommt ein "Abweichen nach unten" nur dann in Betracht, wenn - wie etwa im Rettungswesen - überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 115, 372; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 29, BAGE 153, 378) .
  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 374/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99

    Keine Erstreckung des Tendenzschutzes von Tendenzunternehmen auf

  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 116/11

    Fraktionszeitung

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 20/15

    Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19

    Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger

    Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) gestützt und sich der dortigen Argumentation angeschlossen.

    Vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der maßgeblichen Bedeutung der Zustellung von Tageszeitungen im Rahmen der Pressefreiheit bedürfe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25.04.2018 (5 AZR 25/17) in jedem Fall einer Korrektur, spätestens durch den "eigentlich" zuständigen 10. Senat.

    Die Vertragsparteien können sich zudem dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17; BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14; BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08).

    Für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller hat das Bundesarbeitsgericht zudem zuletzt - wie auch bei anderen Arbeitnehmern in Dauernachtarbeit - einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent für angemessen erachtet (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17; noch anders - 10 Prozent -, wenn auch dort nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08).

    Ist der Arbeitnehmer Nachtarbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 5 ArbZG, verbietet sich eine unterschiedliche Höhe des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG je nach Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17).

    Ganz im Gegenteil hat das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) die Frage der Höhe von Nachtzuschlägen für Zeitungszusteller abschließend beurteilt.

  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 352/18

    Feiertagsvergütung - Zeitungszusteller

    Der Kläger hatte demnach gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 MiLoG aF ab dem 1. Januar 2015 mindestens Anspruch auf ein Mindestentgelt iHv. 75 % des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG (zur Vereinbarkeit der Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 20 ff., BAGE 162, 340) , der - wie dargestellt - als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltzahlungsanspruchs nach § 2 Abs. 1 EFZG einzustellen ist.

    Für die Frage, welche Leistungen auf den Mindestlohn anzurechnen sind, gilt nichts anderes als im sonstigen Anwendungsbereich des Gesetzes (Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 18. Aufl. § 66 Rn. 20; zur Mindestlohnwirksamkeit aller im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme solcher Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die, wie bspw. Nachtzuschläge gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG, auf einer besonderen Zweckbestimmung beruhen, vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 28, aaO) .

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 123/19

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG

    dd) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ein Zuschlag iHv. 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 43, BAGE 162, 340; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 16, BAGE 153, 378; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe; aus der Literatur HWK/Gäntgen 9. Aufl. ArbZG § 6 Rn. 20; Schaub/Linck ArbR-HdB 18. Aufl. § 69 Rn. 35; Hahn/Pfeiffer/J. Schubert/Lorenz Arbeitszeitrecht 2. Aufl. ArbZG § 6 Rn. 124; Schliemann ArbZG 4. Aufl. § 6 Rn. 85; J. Ulber in Buschmann/J. Ulber Arbeitszeitrecht ArbZG § 6 Rn. 68; ErfK/Wank 20. Aufl. ArbZG § 6 Rn. 14) .

    Bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 % (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 50 mwN, BAGE 162, 340 ; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 28 mwN, BAGE 153, 378; Schaub/Linck ArbR-HdB 18. Aufl. § 69 Rn. 35) .

    Während des nächtlichen Bereitschaftsdienstes ist typischerweise davon auszugehen, dass es zu inaktiven Zeiten der Entspannung und einer geringeren Arbeitsbelastung kommt (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 44, BAGE 162, 340; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25) .

    (4) Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Entgeltzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen oder nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 44, BAGE 162, 340; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 a und b der Gründe, BAGE 115, 372; vgl. auch Polzin SR 2019, 303, 314, der das Ziel, Nachtarbeit einzudämmen, ohne Gesetzesänderung für nicht durchsetzbar hält) .

    Zuletzt ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einschränkend angenommen worden, dass ein "Abweichen nach unten" nur dann in Betracht kommt, wenn - wie etwa im Rettungswesen - überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 56, BAGE 162, 340; kritisch zu diesem Kriterium Polzin SR 2019, 303, 310 f.) .

    Er ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 37, BAGE 162, 340; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378) .

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 50 mwN, BAGE 162, 340; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 28 mwN, BAGE 153, 378) .

    Ein gegenüber dem Regelwert reduzierter Zuschlag kann jedenfalls dann ausreichend sein, wenn überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 56, BAGE 162, 340) .

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1105/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25. April 2018 - 5 AZR 25/17) aufgrund der dauerhaft geleisteten Nachtarbeit ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttolohn zu.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) sei zudem rechtsfehlerhaft.

    Im Übrigen hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) der Zahlungsklage im Umfang von 1.132,14 Euro brutto sowie der Feststellungsklage stattgegeben und darüber hinaus ausgeführt, die Pressefreiheit würde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt.

    Vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der maßgeblichen Bedeutung der Zustellung von Tageszeitungen im Rahmen der Pressefreiheit bedürfe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) in jedem Fall einer Korrektur, insbesondere im Hinblick auf die Divergenz zur Rechtsprechung des 10. Senats in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14).

    Die Vertragsparteien können sich zudem dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 33; BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 15, 20, 53 ff.).

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]).

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn als angemessen anzusehen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 50; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 28).

    Bei der Tätigkeit der Klägerin als Zeitungszustellerin fallen weder Arbeitsbereitschaft noch Bereitschaftsdienst an, es handelt sich um Vollarbeit, bei der Zeiten minderer Beanspruchung oder Phasen der Entspannung nicht anfallen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 53).

    aa) Zum einen ist dieser Einwand nicht erheblich, denn § 6 Abs. 5 ArbZG knüpft gerade nicht an die Schwere der Tätigkeit als solcher, sondern an die besonderen Belastungen durch jede (Voll-)Arbeit in der Nachtzeit an (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 54; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 43).

    Ist der Arbeitnehmer Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG, verbietet sich eine je nach Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden unterschiedliche Höhe des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 55; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 45).

    Relevanz könne die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 44; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 29; vgl. auch BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 12; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - juris, Rn. 17).

    Insoweit vertritt sie entgegen der von ihr als nicht näher begründet kritisierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 56) die Auffassung, dass überragende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, welche die Nachtarbeit zwingend erfordern, und daher eine Absenkung des üblichen Nachtzuschlages von 30 Prozent bei Dauernachtarbeit rechtfertigen.

    Die dafür bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch rechtliche Regelungen waren jedenfalls für den Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns ein - rechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch zulässiger (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 20 ff.) - sachlicher Grund für eine gestaffelte Einführung desselben bei Zeitungszustellern (§ 24 Abs. 2 MiLoG).

    (aa) Dies folgt nicht schon daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns in Kenntnis der üblichen frühmorgendlichen Zustellzeiten die Angemessenheit des Zuschlags für Nachtarbeit von Zeitungszustellern nicht selbst bestimmt oder die Branche von der Zuschlagspflicht des § 6 Abs. 5 ArbZG ausgenommen und es somit bei den für alle Branchen geltenden, von der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 ArbZG entwickelten Grundsätzen belassen hat (a. A. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 48).

    Das vorliegende Urteil folgt der für Zeitungsboten einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (25. April 2018 - 5 AZR 25/17) nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung, welche zudem grundsätzlich von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu den Kriterien für die Bemessung des angemessenen Nachtzuschlages gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG abweicht.

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 485/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25. April 2018 - 5 AZR 25/17) aufgrund der dauerhaft geleisteten Nachtarbeit ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttolohn zu.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) sei zudem rechtsfehlerhaft.

    Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) der Klage stattgegeben und darüber hinaus ausgeführt, die Pressefreiheit würde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt.

    Vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der maßgeblichen Bedeutung der Zustellung von Tageszeitungen im Rahmen der Pressefreiheit bedürfe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) in jedem Fall einer Korrektur, insbesondere im Hinblick auf die Divergenz zur Rechtsprechung des 10. Senats in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14).

    Die Vertragsparteien können sich zudem dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 33; BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 15, 20, 53 ff. ).

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn als angemessen anzusehen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 50; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 28 ).

    Bei der Tätigkeit des Klägers als Zeitungszusteller fallen weder Arbeitsbereitschaft noch Bereitschaftsdienst an, es handelt sich um Vollarbeit, bei der Zeiten minderer Beanspruchung oder Phasen der Entspannung nicht anfallen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 53 ).

    aa) Zum einen ist dieser Einwand nicht erheblich, denn § 6 Abs. 5 ArbZG knüpft gerade nicht an die Schwere der Tätigkeit als solcher, sondern an die besonderen Belastungen durch jede (Voll-)Arbeit in der Nachtzeit an (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 54; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 43).

    Ist der Arbeitnehmer Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG, verbietet sich eine je nach Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden unterschiedliche Höhe des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 55; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 45 ).

    Relevanz könne die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 44; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 29; vgl. auch BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 12; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - juris, Rn. 17 ).

    Insoweit vertritt sie entgegen der von ihr als nicht näher begründet kritisierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 56 ) die Auffassung, dass überragende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, welche die Nachtarbeit zwingend erfordern, und daher eine Absenkung des üblichen Nachtzuschlages von 30 Prozent bei Dauernachtarbeit rechtfertigen.

    Die dafür bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch rechtliche Regelungen waren jedenfalls für den Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns ein - rechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch zulässiger (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 20 ff. ) - sachlicher Grund für eine gestaffelte Einführung desselben bei Zeitungszustellern (§ 24 Abs. 2 MiLoG).

    (aa) Dies folgt nicht schon daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns in Kenntnis der üblichen frühmorgendlichen Zustellzeiten die Angemessenheit des Zuschlags für Nachtarbeit von Zeitungszustellern nicht selbst bestimmt oder die Branche von der Zuschlagspflicht des § 6 Abs. 5 ArbZG ausgenommen und es somit bei den für alle Branchen geltenden, von der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 ArbZG entwickelten Grundsätzen belassen hat (a. A. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 48 ).

    Das vorliegende Urteil folgt der für Zeitungsboten einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 ) nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung, welche zudem grundsätzlich von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu den Kriterien für die Bemessung des angemessenen Nachtzuschlages gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG abweicht.

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 755/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25. April 2018 - 5 AZR 25/17) aufgrund der dauerhaft geleisteten Nachtarbeit ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttolohn zu.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) sei zudem rechtsfehlerhaft.

    Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) der Klage stattgegeben und darüber hinaus ausgeführt, die Pressefreiheit würde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt.

    Vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der maßgeblichen Bedeutung der Zustellung von Tageszeitungen im Rahmen der Pressefreiheit bedürfe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) in jedem Fall einer Korrektur, insbesondere im Hinblick auf die Divergenz zur Rechtsprechung des 10. Senats in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14).

    Die Vertragsparteien können sich zudem dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 33; BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 15, 20, 53 ff. ).

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn als angemessen anzusehen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 50; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 28 ).

    Bei der Tätigkeit der Klägerin als Zeitungszustellerin fallen weder Arbeitsbereitschaft noch Bereitschaftsdienst an, es handelt sich um Vollarbeit, bei der Zeiten minderer Beanspruchung oder Phasen der Entspannung nicht anfallen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 53 ).

    aa) Zum einen ist dieser Einwand nicht erheblich, denn § 6 Abs. 5 ArbZG knüpft gerade nicht an die Schwere der Tätigkeit als solcher, sondern an die besonderen Belastungen durch jede (Voll-)Arbeit in der Nachtzeit an (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 54; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 43).

    Ist der Arbeitnehmer Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG, verbietet sich eine je nach Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden unterschiedliche Höhe des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 55; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 45 ).

    Relevanz könne die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 44; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 29; vgl. auch BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 12; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - juris, Rn. 17 ).

    Insoweit vertritt sie entgegen der von ihr als nicht näher begründet kritisierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 56 ) die Auffassung, dass überragende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, welche die Nachtarbeit zwingend erfordern, und daher eine Absenkung des üblichen Nachtzuschlages von 30 Prozent bei Dauernachtarbeit rechtfertigen.

    Die dafür bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch rechtliche Regelungen waren jedenfalls für den Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns ein - rechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch zulässiger (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 20 ff. ) - sachlicher Grund für eine gestaffelte Einführung desselben bei Zeitungszustellern (§ 24 Abs. 2 MiLoG).

    (aa) Dies folgt nicht schon daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns in Kenntnis der üblichen frühmorgendlichen Zustellzeiten die Angemessenheit des Zuschlags für Nachtarbeit von Zeitungszustellern nicht selbst bestimmt oder die Branche von der Zuschlagspflicht des § 6 Abs. 5 ArbZG ausgenommen und es somit bei den für alle Branchen geltenden, von der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 ArbZG entwickelten Grundsätzen belassen hat (a. A. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 48 ).

    Das vorliegende Urteil folgt der für Zeitungsboten einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 ) nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung, welche zudem grundsätzlich von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu den Kriterien für die Bemessung des angemessenen Nachtzuschlages gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG abweicht.

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1062/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25. April 2018 - 5 AZR 25/17) aufgrund der dauerhaft geleisteten Nachtarbeit ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttolohn zu.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) sei zudem rechtsfehlerhaft.

    Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) der Klage gemäß dem Hauptantrag stattgegeben und darüber hinaus ausgeführt, die Pressefreiheit würde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt.

    Vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der maßgeblichen Bedeutung der Zustellung von Tageszeitungen im Rahmen der Pressefreiheit bedürfe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) in jedem Fall einer Korrektur, insbesondere im Hinblick auf die Divergenz zur Rechtsprechung des 10. Senats in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14).

    Die Vertragsparteien können sich zudem dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 33; BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 15, 20, 53 ff. ).

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn als angemessen anzusehen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 50; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 28 ).

    Bei der Tätigkeit des Klägers als Zeitungszusteller fallen weder Arbeitsbereitschaft noch Bereitschaftsdienst an, es handelt sich um Vollarbeit, bei der Zeiten minderer Beanspruchung oder Phasen der Entspannung nicht anfallen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 53 ).

    aa) Zum einen ist dieser Einwand nicht erheblich, denn § 6 Abs. 5 ArbZG knüpft gerade nicht an die Schwere der Tätigkeit als solcher, sondern an die besonderen Belastungen durch jede (Voll-)Arbeit in der Nachtzeit an (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 54; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 43).

    Ist der Arbeitnehmer Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG, verbietet sich eine je nach Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden unterschiedliche Höhe des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 55; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 45 ).

    Relevanz könne die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 44; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 29; vgl. auch BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 12; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - juris, Rn. 17 ).

    Insoweit vertritt sie entgegen der von ihr als nicht näher begründet kritisierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 56 ) die Auffassung, dass überragende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, welche die Nachtarbeit zwingend erfordern, und daher eine Absenkung des üblichen Nachtzuschlages von 30 Prozent bei Dauernachtarbeit rechtfertigen.

    Die dafür bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch rechtliche Regelungen waren jedenfalls für den Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns ein - rechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch zulässiger (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 20 ff. ) - sachlicher Grund für eine gestaffelte Einführung desselben bei Zeitungszustellern (§ 24 Abs. 2 MiLoG).

    (aa) Dies folgt nicht schon daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns in Kenntnis der üblichen frühmorgendlichen Zustellzeiten die Angemessenheit des Zuschlags für Nachtarbeit von Zeitungszustellern nicht selbst bestimmt oder die Branche von der Zuschlagspflicht des § 6 Abs. 5 ArbZG ausgenommen und es somit bei den für alle Branchen geltenden, von der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 ArbZG entwickelten Grundsätzen belassen hat (a. A. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 48 ).

    Das vorliegende Urteil folgt der für Zeitungsboten einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 ) nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung, welche zudem grundsätzlich von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu den Kriterien für die Bemessung des angemessenen Nachtzuschlages gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG abweicht.

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 486/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25. April 2018 - 5 AZR 25/17) aufgrund der dauerhaft geleisteten Nachtarbeit ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttolohn zu.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) sei zudem rechtsfehlerhaft.

    Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) der Klage stattgegeben und darüber hinaus ausgeführt, die Pressefreiheit würde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt.

    Vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der maßgeblichen Bedeutung der Zustellung von Tageszeitungen im Rahmen der Pressefreiheit bedürfe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) in jedem Fall einer Korrektur, insbesondere im Hinblick auf die Divergenz zur Rechtsprechung des 10. Senats in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14).

    Die Vertragsparteien können sich zudem dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 33; BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 15, 20, 53 ff. ).

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn als angemessen anzusehen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 50; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 28 ).

    Bei der Tätigkeit der Klägerin als Zeitungszustellerin fallen weder Arbeitsbereitschaft noch Bereitschaftsdienst an, es handelt sich um Vollarbeit, bei der Zeiten minderer Beanspruchung oder Phasen der Entspannung nicht anfallen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 53 ).

    aa) Zum einen ist dieser Einwand nicht erheblich, denn § 6 Abs. 5 ArbZG knüpft gerade nicht an die Schwere der Tätigkeit als solcher, sondern an die besonderen Belastungen durch jede (Voll-)Arbeit in der Nachtzeit an (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 54; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 43).

    Ist der Arbeitnehmer Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG, verbietet sich eine je nach Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden unterschiedliche Höhe des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 55; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 45 ).

    Relevanz könne die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 44; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 29; vgl. auch BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 12; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - juris, Rn. 17 ).

    Insoweit vertritt sie entgegen der von ihr als nicht näher begründet kritisierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 56 ) die Auffassung, dass überragende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, welche die Nachtarbeit zwingend erfordern, und daher eine Absenkung des üblichen Nachtzuschlages von 30 Prozent bei Dauernachtarbeit rechtfertigen.

    Die dafür bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch rechtliche Regelungen waren jedenfalls für den Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns ein - rechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch zulässiger (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 20 ff. ) - sachlicher Grund für eine gestaffelte Einführung desselben bei Zeitungszustellern (§ 24 Abs. 2 MiLoG).

    (aa) Dies folgt nicht schon daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns in Kenntnis der üblichen frühmorgendlichen Zustellzeiten die Angemessenheit des Zuschlags für Nachtarbeit von Zeitungszustellern nicht selbst bestimmt oder die Branche von der Zuschlagspflicht des § 6 Abs. 5 ArbZG ausgenommen und es somit bei den für alle Branchen geltenden, von der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 ArbZG entwickelten Grundsätzen belassen hat (a. A. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 48 ).

    Das vorliegende Urteil folgt der für Zeitungsboten einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 ) nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung, welche zudem grundsätzlich von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu den Kriterien für die Bemessung des angemessenen Nachtzuschlages gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG abweicht.

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 766/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25. April 2018 - 5 AZR 25/17) aufgrund der dauerhaft geleisteten Nachtarbeit ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttolohn zu.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) sei zudem rechtsfehlerhaft.

    Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) der Klage stattgegeben und darüber hinaus ausgeführt, die Pressefreiheit würde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt.

    Vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der maßgeblichen Bedeutung der Zustellung von Tageszeitungen im Rahmen der Pressefreiheit bedürfe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) in jedem Fall einer Korrektur, insbesondere im Hinblick auf die Divergenz zur Rechtsprechung des 10. Senats in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14).

    Die Vertragsparteien können sich zudem dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 33; BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 15, 20, 53 ff. ).

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn als angemessen anzusehen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 50; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 28 ).

    Bei der Tätigkeit des Klägers als Zeitungszusteller fallen weder Arbeitsbereitschaft noch Bereitschaftsdienst an, es handelt sich um Vollarbeit, bei der Zeiten minderer Beanspruchung oder Phasen der Entspannung nicht anfallen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 53 ).

    aa) Zum einen ist dieser Einwand nicht erheblich, denn § 6 Abs. 5 ArbZG knüpft gerade nicht an die Schwere der Tätigkeit als solcher, sondern an die besonderen Belastungen durch jede (Voll-)Arbeit in der Nachtzeit an (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 54; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 43).

    Ist der Arbeitnehmer Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG, verbietet sich eine je nach Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden unterschiedliche Höhe des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 55; LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 45 ).

    Relevanz könne die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 44; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris, Rn. 29; vgl. auch BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 12; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - juris, Rn. 17 ).

    Insoweit vertritt sie entgegen der von ihr als nicht näher begründet kritisierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 56 ) die Auffassung, dass überragende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, welche die Nachtarbeit zwingend erfordern, und daher eine Absenkung des üblichen Nachtzuschlages von 30 Prozent bei Dauernachtarbeit rechtfertigen.

    Die dafür bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch rechtliche Regelungen waren jedenfalls für den Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns ein - rechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch zulässiger (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 20 ff. ) - sachlicher Grund für eine gestaffelte Einführung desselben bei Zeitungszustellern (§ 24 Abs. 2 MiLoG).

    (aa) Dies folgt nicht schon daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Mindestlohns in Kenntnis der üblichen frühmorgendlichen Zustellzeiten die Angemessenheit des Zuschlags für Nachtarbeit von Zeitungszustellern nicht selbst bestimmt oder die Branche von der Zuschlagspflicht des § 6 Abs. 5 ArbZG ausgenommen und es somit bei den für alle Branchen geltenden, von der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 ArbZG entwickelten Grundsätzen belassen hat (a. A. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 48 ).

    Das vorliegende Urteil folgt der für Zeitungsboten einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 ) nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung, welche zudem grundsätzlich von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu den Kriterien für die Bemessung des angemessenen Nachtzuschlages gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG abweicht.

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 261/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Zuletzt ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einschränkend angenommen worden, dass eine Verminderung des Zuschlags jedenfalls dann möglich ist, wenn überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern, wie das etwa im Rettungswesen der Fall sein kann (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 56, BAGE 162, 340; kritisch zu diesem Kriterium Polzin SR 2019, 303, 310 f.) .

    Während der nächtlichen Bereitschaftszeit ist typischerweise davon auszugehen, dass es zu inaktiven Zeiten der Entspannung und einer geringeren Arbeitsbelastung kommt (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 44, BAGE 162, 340; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25) .

    Ein solcher Fall ist typischerweise bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit gegeben (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 32, BAGE 171, 280; 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 50 mwN, BAGE 162, 340; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 28 mwN, BAGE 153, 378; Schaub/Linck ArbR-HdB 19. Aufl. § 69 Rn. 35) .

    Eine Absenkung der grundsätzlich als angemessen angesehenen Zuschlagshöhe von 25 % kann im Fall von Nachtarbeit in Betracht kommen, die aus überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls unvermeidbar ist (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 39 ff., aaO; 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 56, BAGE 162, 340) .

    Entsprechendes gilt für Zeiten mit geringerer Arbeitsbelastung (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 44, aaO; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25) .

    Bei der Anwendung des Merkmals "angemessen" kommt dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 36 mwN, BAGE 171, 280 ; 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 37, BAGE 162, 340) .

    Der Zuschlag knüpft an das dem Nachtarbeitnehmer für die Nachtarbeit "zustehende" Bruttoarbeitsentgelt an (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 39, BAGE 162, 340) .

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt es von der Art der Arbeitsleistung ab, ob der vom Gesetzgeber mit dem Entgeltzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen oder nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 44, BAGE 162, 340; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 a, b der Gründe, BAGE 115, 372) .

    Ihnen darf der mit § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht untergeordnet werden (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 48, BAGE 162, 340; vgl. den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG) .

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 18 Sa 1862/19

    Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Arbeitnehmer in Presseunternehmen

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 256/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 18 Sa 1486/19

    Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 257/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 277/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 258/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 259/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18

    Nachtzuschlag Zeitungszusteller Pressefreiheit

  • BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 413/19

    Abmahnung eines Redakteurs - Anzeigepflicht Nebentätigkeit

  • ArbG Köln, 15.08.2019 - 14 Ca 8840/18
  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 385/19

    Nachtarbeitszuschlag; Dauernachtarbeit; Angemessenheit Zeitungszustellung;

  • LAG Hamm, 27.11.2019 - 6 Sa 911/19

    Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 707/19

    Nachtarbeitszuschlag; Dauernachtarbeit Zeitungszusteller; Pressefreiheit

  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 713/19

    Nachtarbeitszuschlag; Pressefreiheit

  • ArbG Köln, 05.09.2019 - 14 Ca 8841/18
  • ArbG Köln, 29.08.2019 - 14 Ca 8838/18
  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 711/19

    Nachtarbeitszuschlag; Zeitungsausträger; Pressefreiheit

  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 708/19

    Nachtzuschlag; Zeitungsausträger; Pressefreiheit

  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 714/19

    Nachtarbeitszuschlag; Zeitungsredakteur; Pressefreiheit

  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 38/20

    Nachtarbeitszuschlag; Zeitungsausträger; Pressefreiheit

  • LAG Köln, 04.12.2020 - 10 Sa 418/20

    Nachtarbeitszuschlag; Zeitungsausträger; Pressefreiheit; Dauernachtarbeit

  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 712/19

    Nachtarbeitszuschlag; Zeitungsredakteur; Pressefreiheit

  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 386/19

    Nachtarbeitszuschlag; Zeitungsausträger; Pressefreiheit

  • ArbG Köln, 10.07.2019 - 3 Ca 8357/18
  • BAG, 25.05.2022 - 10 AZR 230/19

    Angemessener Nachtarbeitszuschlag - Dauernachtarbeit - Vermeidbarkeit

  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 709/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller; Pressefreiheit

  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 710/19

    Nachtarbeitszuschlag; Pressefreiheit; Zeitungsredakteur

  • ArbG Köln, 11.07.2019 - 10 Ca 8775/18
  • LAG Hamm, 05.06.2019 - 2 Sa 756/18

    Anforderungen an das Vorliegen von Dauernachtarbeit; Angemessener

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.2018 - 5 Sa 446/17

    Nachtarbeitszuschlag für Dauernachtwache im Alten- und Pflegeheim

  • ArbG Köln, 01.09.2020 - 6 Ca 8536/19
  • ArbG Paderborn, 14.03.2019 - 2 Ca 1332/18

    Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag - Höhe

  • ArbG Paderborn, 11.07.2019 - 2 Ca 437/19

    Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag - Höhe

  • ArbG Köln, 03.07.2019 - 20 Ca 8905/18
  • ArbG Paderborn, 13.06.2019 - 1 Ca 305/19

    Zur Höhe des Nachtarbeitszuschlags für Zeitungszusteller

  • ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18

    Nachtarbeitszuschlag - angemessene Höhe - Zeitungszusteller

  • LAG Niedersachsen, 08.10.2019 - 11 Sa 367/19

    Angemessener Nachtzuschlag für Nachtarbeit eines Zeitungszustellers in Höhe von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2019 - 6 Sa 138/18

    Angemessener Nachtarbeitszuschlag im Pflegedienst - Dauernachtarbeit

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 57/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 17/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 299/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2020 - 6 Sa 49/20

    Nachtarbeitszuschlag - Differenzierung zwischen Schichtarbeit und sonstiger

  • LAG Sachsen, 03.05.2019 - 2 Sa 416/18

    Angemessener Ausgleich für Nachtarbeit; Zuschlag von 25 % für Nachtarbeit als im

  • LAG Düsseldorf, 27.07.2021 - 8 Sa 64/21

    Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für

  • LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20

    Tariflich geregelte unterschiedliche Nachtzuschläge und allgemeiner

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 72/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 20/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 44/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 28/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 24/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 26/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 41/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 38/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 40/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 27/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 39/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 43/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 58/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 2/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 19/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Hamm, 15.07.2020 - 6 Sa 176/20
  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 45/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 18/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 29/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 37/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 42/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 25/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

  • LAG Düsseldorf, 17.03.2021 - 4 Sa 400/20

    Nachtarbeit; Nachtschichtarbeit; Zuschlag; Süßwarenindustrie

  • LAG Düsseldorf, 15.09.2020 - 8 Sa 251/20

    Nachtarbeitszuschlag - Differenzierung zwischen Schichtarbeit und sonstiger

  • ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20

    Nachtzuschläge in der Süßwarendindustrie

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 3 Sa 201/20

    Rechtmäßige Differenzierung im Manteltarifvertrag zwischen regelmäßiger

  • LAG Düsseldorf, 15.09.2020 - 8 Sa 252/20

    Nachtarbeitszuschlag - Differenzierung zwischen Schichtarbeit und sonstiger

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2020 - 2 Sa 61/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 3 Sa 179/20

    Rechtmäßigkeit der Differenzierung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und

  • ArbG Krefeld, 17.12.2020 - 1 Ca 1250/20

    Nachtarbeitszuschlag, Schichtarbeit, Gleichbehandlung, Zuschlagshöhe,

  • LAG Hamm, 15.07.2020 - 6 Sa 178/20

    Rechtmäßigkeit der Unterscheidung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2020 - 2 Sa 83/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 61/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • ArbG Krefeld, 11.03.2021 - 4 Ca 1249/20

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit, Gleichbehandlung, Zuschlagshöhe

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 60/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 2026/19

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

  • LAG München, 20.10.2020 - 2 Sa 61/20
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2021 - 5 Sa 206/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 129/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2020 - 12 Sa 61/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Niedersachsen, 02.09.2020 - 17 Sa 211/20
  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 59/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2021 - 5 Sa 21/21

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 9/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 122/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 3 Sa 28/21

    Höhe des Annahmeverzugsentgelts und des Urlaubsentgelts bei Überschreitung der

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 176/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 177/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 188/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 173/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 6/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 7/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2020 - 12 Sa 71/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 4/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 8/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 337/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 174/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Niedersachsen, 02.09.2020 - 17 Sa 208/20

    Unangemessene und gleichheitswidrige tarifliche Zuschlagsregelung für

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 172/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 171/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 178/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 136/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 175/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.08.2020 - 2 Sa 561/20

    Nachtzuschlag - Zuschlagshöhe - Gleichbehandlung - Nachtarbeit -

  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2020 - 12 Sa 63/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2021 - 4 Sa 366/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 2 Sa 60/21

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Angemessenheit - Einschätzungsprärogative

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2020 - 8 Sa 259/20

    Gleichbehandlung - Nachtarbeitszuschlag - sachlicher Grund

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2020 - 3 Sa 237/19

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Dauernachtarbeit - Darlegungslast -

  • LAG Niedersachsen, 02.09.2020 - 17 Sa 209/20
  • ArbG Minden, 17.11.2020 - 1 Ca 1254/19

    Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags für Zeitungszusteller (hier 20 %)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht