Weitere Entscheidung unten: EGMR, 04.10.2016

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   BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17   

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BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 (https://dejure.org/2017,48290)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 (https://dejure.org/2017,48290)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 (https://dejure.org/2017,48290)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung - Arbeitsverweigerung - Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 S 1 KSchG, § 7 KSchG, § 13 Abs 1 S 2 KSchG, § 611 Abs 1 BGB, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung - Arbeitsverweigerung - Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags

  • IWW

    § 4 Satz 1 KSchG, § ... 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 533 ZPO, § 3 Satz 1 KSchG, § 7 KSchG, §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 12 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, § 16 Satz 1 KSchG, § 61a ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes, § 268 ZPO, § 626 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 158 Abs. 2 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, §§ 293 ff. BGB, § 615 Satz 1 BGB, §§ 295, 296 Satz 1 BGB, § 307 Satz 1 ZPO, § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 9 Abs. 2 KSchG, § 275 Abs. 3 BGB, § 628 Abs. 2 BGB, § 275 Abs. 2 BGB, § 320 Abs. 1 Satz 1, § 348, § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 348 BGB, § 273 Abs. 1 BGB, § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem bereits laufenden Berufungsverfahren; Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund; Ordentliche Kündigung und Annahmeverzug des Arbeitgebers; Annahmeverzug bei Antrag auf gerichtliche Auflösung des ...

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

  • Betriebs-Berater

    Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 S. 1 KschG lässt die Pflicht zur Arbeitsleistung nicht entfallen

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung - Arbeitsverweigerung - Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung; Klageerweiterung

  • rechtsportal.de

    Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem bereits laufenden Berufungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Arbeitspflicht trotz Stellen eines Auflösungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Annahmeverzugsfragen nach fristloser Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses - und die Arbeitspflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsschutzklage - als die Klageerweiterung im Berufungsverfahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auflösungsantrag nach § 9 KSchG und die Pflicht zur Arbeitsleistung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung in Berufungsinstanz - Arbeitsverweigerung - Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 161, 198
  • NJW 2018, 2148
  • ZIP 2018, 1612
  • MDR 2018, 872
  • NZA 2018, 646
  • BB 2018, 1011
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (42)

  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
    a) Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 29) .

    (2) § 275 Abs. 3 BGB begründet ein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. etwa BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 68; 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 45; Palandt/Grüneberg 77. Aufl. § 275 Rn. 32) .

    Dem möglichen Rechtsirrtum des Klägers über seine Arbeitspflicht ab dem 1. Juni 2016 hat es damit zwar nicht ausdrücklich, aber im Ergebnis erkennbar und zu Recht keine entscheidende Auswirkung zu seinen Gunsten beigemessen (vgl. zur Bedeutung eines vermeidbaren Rechtsirrtums bei der Interessenabwägung: BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 56; 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 40) .

    Damit hat sie einen Dauertatbestand geltend gemacht, der sich bis zum Kündigungszeitpunkt fortlaufend neu verwirklichte (vgl. BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 57) .

  • BAG, 10.12.1970 - 2 AZR 82/70

    Kündigungsschutzprozeß - Klageänderung

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
    Das hindert aber nicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren, sofern dies nach den allgemeinen Grundsätzen gem. § 533 ZPO zulässig ist (vgl. zu § 3 Satz 1 KSchG aF BAG 10. Dezember 1970 - 2 AZR 82/70 - zu I der Gründe, BAGE 23, 139; aA Däubler/Deinert/Zwanziger/Zwanziger/Callsen KSchR 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 35a) .

    Der dortige Begriff "Arbeitsgericht" beschrieb nur "untechnisch" ein Gericht für Arbeitssachen (BAG 10. Dezember 1970 - 2 AZR 82/70 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 23, 139) .

    Dieser Schutzzweck wird auch dann erfüllt, wenn die Kündigungsschutzklage im Wege der Klageerweiterung vor dem Landesarbeitsgericht erhoben wird (vgl. zu § 3 Satz 1 KSchG aF BAG 10. Dezember 1970 - 2 AZR 82/70 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 23, 139) .

    Auch für einen Kündigungsschutzprozess müssen nicht notwendig zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehen (vgl. BAG 10. Dezember 1970 - 2 AZR 82/70 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 23, 139) .

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 11) .

    aa) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 29. Juni 2016 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 29. Juni 2016 - 2 AZR 302/16 - Rn. 30) .

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
    Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 22, BAGE 153, 111) .

    Dem Schuldner kann die Erfüllung der von ihm persönlich zu erbringenden Leistung in diesem Sinne unzumutbar sein, wenn er dadurch Gefahr läuft, in bedeutsamen Rechtsgütern verletzt zu werden (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 26, BAGE 153, 111) .

    Der Schuldner wird nicht kraft Gesetzes von seiner Leistungspflicht befreit, sondern nur und erst durch Erhebung der Einrede nach § 275 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 26, BAGE 153, 111; BGH 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12 - Rn. 28; Staudinger/Caspers (2014) § 275 BGB Rn. 114) .

  • LAG Köln, 12.11.2014 - 5 Sa 419/14

    Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags; Divergenzfähigkeit eines

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erstrebt, lässt die Pflicht zur Arbeitsleistung nicht entfallen, wenn dem Antrag nicht - rechtskräftig - stattgegeben wird (ebenso LAG Köln 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 - zu II 2 b aa der Gründe; BeckOK ArbR/Pleßner Stand 1. September 2017 KSchG § 9 Rn. 104a; APS/Vossen 5. Aufl. KSchG § 1 Rn. 282e; aA LAG Rheinland-Pfalz 7. April 2005 - 4 Sa 955/04 - zu II der Gründe) .

    Es besteht vielmehr mit allen Rechten und Pflichten fort, bis es durch - rechtskräftiges - rechtsgestaltendes Urteil - ggf. rückwirkend - aufgelöst wird (vgl. LAG Köln 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 - zu II 2 b aa der Gründe) .

    Soweit der Kläger geltend macht, zur Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Auflösungsantrag habe mit Ausnahme der in dieser Rechtsfrage divergierenden Urteile der Landesarbeitsgerichte Rheinland-Pfalz (7. April 2005 - 4 Sa 955/04 -) und Köln (12. November 2014 - 5 Sa 419/14 -) keine tragfähige Rechtsprechung vorgelegen, die ihm als Richtschnur habe dienen können, zeigt er selbst auf, dass er bei sorgfältiger Prüfung sehr wohl damit rechnen musste, die Gerichte könnten die Rechtslage anders beurteilen als er.

  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
    Annahmeverzug tritt aber mit Ablauf der Kündigungsfrist ohne ein - auch nur wörtliches - Angebot des Arbeitnehmers grundsätzlich dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber einen gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist iSv. § 307 Satz 1 ZPO anerkennt und dadurch gegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich klarstellt, zu Unrecht gekündigt zu haben (vgl. für die Beendigung eines Annahmeverzugs: BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 30, BAGE 143, 119; 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 14, BAGE 141, 34) .

    Eine Aufforderung zur "Wiederaufnahme" der Arbeit ist nicht erforderlich, wenn es - wie hier - noch nicht zum Eintritt von Annahmeverzug gekommen ist (anders dagegen für die Beendigung eines bereits eingetretenen Annahmeverzugs BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - aaO) .

  • BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08

    Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag bei bestehendem Interesse an

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
    Der Wille des Schuldners, die Erbringung der Leistung als unzumutbar zu verweigern, muss aber eindeutig erkennbar sein (zu § 320 Abs. 1 Satz 1, § 348 und § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB: vgl. BGH 8. Dezember 2009 - XI ZR 183/08 - Rn. 51; 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08 - Rn. 20; 12. März 2008 - XII ZR 147/05 - Rn. 13) .

    Ausreichend ist, dass sich sein Wille, die Einrede zu erheben, zumindest aus seinem Vortrag unzweifelhaft ergibt (zu § 348 BGB vgl. BGH 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08 - Rn. 20) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - 4 Sa 955/04

    Beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erstrebt, lässt die Pflicht zur Arbeitsleistung nicht entfallen, wenn dem Antrag nicht - rechtskräftig - stattgegeben wird (ebenso LAG Köln 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 - zu II 2 b aa der Gründe; BeckOK ArbR/Pleßner Stand 1. September 2017 KSchG § 9 Rn. 104a; APS/Vossen 5. Aufl. KSchG § 1 Rn. 282e; aA LAG Rheinland-Pfalz 7. April 2005 - 4 Sa 955/04 - zu II der Gründe) .

    Soweit der Kläger geltend macht, zur Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Auflösungsantrag habe mit Ausnahme der in dieser Rechtsfrage divergierenden Urteile der Landesarbeitsgerichte Rheinland-Pfalz (7. April 2005 - 4 Sa 955/04 -) und Köln (12. November 2014 - 5 Sa 419/14 -) keine tragfähige Rechtsprechung vorgelegen, die ihm als Richtschnur habe dienen können, zeigt er selbst auf, dass er bei sorgfältiger Prüfung sehr wohl damit rechnen musste, die Gerichte könnten die Rechtslage anders beurteilen als er.

  • Drs-Bund, 27.03.1951 - BT-Drs I/2090
    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
    Auch der damaligen Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ausschließlich vor dem Arbeitsgericht sollte erheben können (vgl. BT-Drs. 1/2090 S. 13) .

    Dies wird allein unter der Voraussetzung durchbrochen, dass eine Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht (vgl. BT-Drs. 1/2090 S. 13) .

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
    Es handelt sich um eine rein innerprozessuale Rechtsbedingung, unter die jeder Klageantrag gestellt werden kann (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 19, BAGE 146, 333) .

    Der Kündigungsschutzantrag ist iSv. § 158 Abs. 2 BGB als auflösend bedingt gestellt anzusehen mit der Folge, dass er, rechtzeitig gestellt wie hier, ohne Weiteres auch die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG wahrt (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 19, BAGE 146, 333) .

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12

    Pausengewährung - Annahmeverzug

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 320/13

    Änderungsschutzklage - Auflösungsantrag

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 96/12

    Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflicht des Käufers zur Einräumung der

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 240/07

    Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer: Zustimmungsverlangen des

  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

  • RG, 19.04.1928 - VI 428/27

    18. Enteignung. Aufwertungsgesetz.

  • BAG, 28.01.1961 - 2 AZR 482/59

    Abweisung des Hauptantrages - Hilfsantrag - Berufung - Auflösung des

  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 183/08

    Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

  • BGH, 12.03.2008 - XII ZR 147/05

    Formularmäßiger Ausschluss von Mietminderungen durch den Mieter von Gewerberaum

  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 769/95

    Auflösungsantrag nach Betriebsübergang

  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05

    Rechtsnatur des Zurückbehaltungsrechts wegen Nichtaushändigung einer Urkunde über

  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 578/04

    Annahmeverzug - Arbeitswille

  • BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 125/05

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes und

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99

    Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 EBRG gegen fingierte zentrale Leitung

  • LAG Niedersachsen, 15.12.2016 - 5 Sa 909/16

    Rechtsfolgen des Erlasses eines Teilurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 119/16

    Altersdiskriminierung durch altersabhängige Schichtfreizeittage?

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • Drs-Bund, 24.06.2003 - BT-Drs 15/1204
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11

    Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist

  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 101/10

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag;

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08

    Auflösungsantrag und spätere Kündigung

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 403/07

    Klagefrist

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Das hindert aber nicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren, sofern dies nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 533 ZPO zulässig ist (vgl. im Einzelnen BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 16, BAGE 161, 198) .

    Dies ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 23, BAGE 161, 198) .

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27, BAGE 161, 198) .

    d) Der Kläger unterlag keinem unverschuldeten Rechtsirrtum (vgl. dazu BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198) .

    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, BAGE 161, 198; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26, BAGE 159, 267) .

    cc) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob das Berufungsgericht bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 41; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, BAGE 161, 198) .

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

    Rechtsgestaltende Wirkung hat allein ein rechtskräftiges Urteil, das den Auflösungsantrag für begründet erachtet (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 34) .

    Wird der Auflösungsantrag, wie vorliegend durch das Teilurteil des Arbeitsgerichts, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, besteht das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung mit allen Rechten und Pflichten fort (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 37) .

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Rechtsprechung
   EGMR, 04.10.2016 - 75581/13   

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https://dejure.org/2016,31340
EGMR, 04.10.2016 - 75581/13 (https://dejure.org/2016,31340)
EGMR, Entscheidung vom 04.10.2016 - 75581/13 (https://dejure.org/2016,31340)
EGMR, Entscheidung vom 04. Oktober 2016 - 75581/13 (https://dejure.org/2016,31340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 646
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EGMR, 19.10.2010 - 20999/04

    ÖZPINAR c. TURQUIE

    Auszug aus EGMR, 04.10.2016 - 75581/13
    In addition, professional life is often intricately linked to private life, especially if factors relating to private life, in the strict sense of the term, are regarded as qualifying criteria for a given profession (see Özpinar v. Turkey, no. 20999/04, §§ 43-48, 19 October 2010).
  • EGMR, 16.12.1992 - 13710/88

    NIEMIETZ v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 04.10.2016 - 75581/13
    It would be too restrictive to limit the notion of "private life" to an "inner circle" in which the individual may live his own personal life as he chooses, and to exclude therefrom entirely the outside world not encompassed within that circle (see Fernández Martínez, cited above, § 109; and Niemietz v. Germany, 16 December 1992, § 29, Series A no. 251-B).
  • EGMR, 14.12.2023 - 59433/18

    EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken

    C'est à cet égard que la possibilité offerte aux requérants d'enseigner dans un établissement scolaire public en tant que contractuels du secteur public jouissant du droit de grève doit être prise en compte aux fins de l'appréciation de la proportionnalité de l'interdiction de faire grève imposée aux intéressés du fait de leur statut de fonctionnaire (voir aussi, mutatis mutandis, Trava?. c. Croatie, no 75581/13, 4 octobre 2016, où un enseignant avait sciemment et volontairement opté pour un régime spécial lorsqu'il était devenu professeur d'éducation religieuse, régime qui prévoyait certains privilèges mais aussi une obligation d'allégeance particulière aux enseignements et à la doctrine de l'Église et par conséquent certaines restrictions à sa vie privée, et, plus généralement, Savickis et autres, précité, § 183, concernant le net élargissement de la marge d'appréciation dans les cas où le choix du statut en question procédait en partie d'un choix individuel).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    132 Vgl. insbesondere EGMR, 4. Oktober 2016, Travas/Kroatien, CE:ECHR:2016:1004JUD007558113, § 109 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EGMR, 12.10.2021 - 11625/17

    Missbrauchsopfer scheitern mit Entschädigungsklage: Immunität für den Heiligen

    Elle rappelle en effet qu'elle a déjà elle-même caractérisé des accords conclus par le Saint-Siège avec des États tiers comme des traités internationaux (Fernández Martínez c. Espagne [GC], no 56030/07, § 118, CEDH 2014 (extraits), et Trava?. c. Croatie, no 75581/13, § 79, 4 octobre 2016).
  • VG Ansbach, 13.09.2022 - AN 4 K 21.30866

    Republik Moldau, keine Gruppenverfolgung von Roma in der Republik, Moldau

    Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich kein allgemeines Recht auf Arbeit, auch wenn die Vorschrift auf Beschäftigungsverhältnisse in dem Sinne Anwendung finden kann, dass auch das Berufsleben Teil des von Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens sein kann (EGMR, U.v. 4.10.2016 - Travas/Kroatien, Nr. 75581/13 - NJOZ 2018, 515 Rn. 52 f.).
  • EGMR, 05.12.2023 - 70267/17

    TÎMPAU v. ROMANIA

    In the light of its case-law and given the applicant's focus in her complaint and submissions on the reasons for the termination of her employment and on the alleged consequences of her dismissal (see paragraph 141 above and 165-170 below), the Court considers that the issues raised in the present case fall more properly to be examined under Article 8 of the Convention (see, mutatis mutandis, Fernández Martínez v. Spain [GC], no. 56030/07, § 68 and 108, ECHR 2014 (extracts); Travas v. Croatia, no. 75581/13, § 47 and 51, 4 October 2016; and Piskin v. Turkey, no. 33399/18, §§ 65-67 and 154, 15 December 2020).
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