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   BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85   

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https://dejure.org/1985,235
BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 (https://dejure.org/1985,235)
BAG, Entscheidung vom 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 (https://dejure.org/1985,235)
BAG, Entscheidung vom 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 (https://dejure.org/1985,235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.
    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und neuerlicher Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 50, 319
  • NJW 1986, 2965
  • ZIP 1986, 936
  • MDR 1986, 875
  • NZA 1986, 566
  • BB 1986, 1435
  • BB 1986, 192
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85
    Es hat den Beschluß des Großen Senats vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9) noch nicht berücksichtigen können, sondern ist von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach ein solcher Anspruch in aller Regel bis zum Ausspruch der Kündigung und danach bis zum Ende der Kündigungsfrist besteht.

    Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Beschluß vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9 = NZA 1985, 702 ff.) entschieden, der gekündigte Arbeitnehmer habe auch außerhalb der Regelungen der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.

    Aus den Grundsätzen des Großen Senats im Beschluß vom 27. Februar 1985 (aaO) folgt, daß die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Kläger in der Zeit vom 25. Juli 1984 bis zum 20. September 1984, dem Zugang der dritten Kündigung vom 17. September 1984, zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen, denn durch Urteil vom 25. Juli 1984 hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß die ersten beiden außerordentlichen Kündigungen vom 25. April 1984 und 30. Mai 1984 rechtsunwirksam sind.

    b) Für die Würdigung, wie sich weitere nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung ausgesprochene Kündigungen auf den Weiterbeschäftigungsanspruch auswirken, ist Ausgangspunkt der im Beschluß des Großen Senats vom 27. Februar 1985 (aaO) aufgestellte Rechtssatz, die Ungewißheit über die objektive Rechtslage bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsprozesses verändere die Interessenlage in der Weise, daß zunächst ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung bis zur Verkündung eines Urteils bestehe, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85
    Nach dem Senatsurteil vom 26. Mai 1977 (BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) hatte der Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bzw. dem Zugang einer fristlosen Kündigungen nur ausnahmsweise bei einer offensichtlich rechtsunwirksamen oder einer offenbar rechtsmißbräuchlichen oder willkürlichen Kündigung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

    Eine offensichtlich unwirksame Kündigung liegt nach den Ausführungen des Großen Senats (aaO, S. 50) im Anschluß an das Senatsurteil vom 26. Mai 1977 (aaO) nur dann vor, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne daß ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muß.

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 548/83

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu abgeänderten Bedingungen in einem Unternehmen

    Auszug aus BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85
    Im Beschluß vom 28. März 1985 (- 2 AZR 548/83 - NZA 1985, 709 ff.) hat der Senat zu diesem Problem noch nicht grundsätzlich Stellung genommen, weil der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt hierfür keinen Anlaß bot.
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Die daraus folgende Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entspricht derjenigen, die vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bestanden hat und begründet das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung der Klägerin (vgl. zur Auswirkung eines zweitinstanzlich gestellten Auflösungsantrags auf den Weiterbeschäftigungsanspruch BAG 16. November 1995 - 8 AZR 864/93 - zu E der Gründe, BAGE 81, 265; zur Auswirkung weiterer Kündigungen auf den Weiterbeschäftigungsanspruch vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 50, 319) .
  • LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17

    Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

    Der Anspruch steht dem Arbeitnehmer erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bzw. dem durch die Kündigung avisierten Beendigungszeitpunkt zu (BAG (GS) 27.02.1985 - GS 1/84, aaO.; BAG 09.12.1985 - 2 AZR 190/85, BAGE 50, 319).

    b.Grundsätzlich entfällt das Interesse an einer Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits, wenn eine erneute Kündigung ausgesprochen wurde, wobei dies dann nicht gilt, wenn - wie hier - die nachfolgende Kündigung auf denselben Gründen beruht (vgl. BAG 19.12.1985 - 2 AZR 190/85, BAGE 50, 319).

  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Im Hinblick auf die weitere außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16. Juli 2004 entfällt die Basis für den in den beiden Vorinstanzen ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch (BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319).

    Da sich die Kündigung vom 16. Juni 2004 auf einen neuen Kündigungssacherhalt und -grund stützt, nämlich das Geständnis des Klägers und dessen Verurteilung, handelt es sich bei ihr nicht um eine Kündigung, die auf dieselben Gründe wie die erste Kündigung gegründet wird, allein um das Entstehen des Weiterbeschäftigungsanspruch zu verhindern (Senat 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - aaO).

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