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   BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86   

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BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86 (https://dejure.org/1987,14)
BAG, Entscheidung vom 30.04.1987 - 2 AZR 184/86 (https://dejure.org/1987,14)
BAG, Entscheidung vom 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 (https://dejure.org/1987,14)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Betriebsbedingte Kündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unternehmerentscheidung und Interessenabwägung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung - Umfang der Mißbrauchskontrolle von Unternehmensentscheidungen, die sich nachteilig auf Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers auswirken - Auslegung des Begriffs "betriebsbedingt" - ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vergabe der Arbeit an Fremdfirma

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 262
  • NJW 1987, 3216 (Ls.)
  • ZIP 1987, 1274
  • MDR 1988, 80
  • NZA 1987, 776
  • BB 1987, 2303
  • DB 1987, 2207
  • JR 1988, 88
 
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Wird zitiert von ... (227)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86
    Hierbei ist es von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat für den Prüfungsmaßstab des Gerichts bei einer betriebsbedingten Kündigung insbesondere in den Urteilen vom 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - und 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 - (BAGE 31, 157 und 32, 150 = AP Nr. 6 und 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) aufgestellt und in dem Urteil vom 7. Februar 1985 - 2 AZR 91/84 - (AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu III 3 der Gründe) zusammenfassend dargelegt hat.

    In dem Urteil vom 24. Oktober 1979 (BAGE 32, 150 [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77] = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) hat der Senat diese Grundsätze bestätigt und insbesondere noch näher dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine durch außerbetriebliche Umstände veranlaßte oder einen innerbetrieblichen Grund darstellende unternehmerische Entscheidung als offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich anzusehen und eine Kündigung aufgrund einer Interessenabwägung sozial ungerechtfertigt sein kann.

    Sie wurde durch außerbetriebliche Umstände wie Auftragsmangel oder Umsatzrückgang noch nicht einmal veranlaßt, wobei darauf hinzuweisen ist, daß ein außerbetrieblicher Grund, wenn er nicht selbst als Kündigungsgrund angeführt, sondern nur zum Anlaß für eine organisatorische Maßnahme genommen wird, den für innerbetriebliche Gründe geltenden Prüfungsmaßstab nicht verändert (Senatsurteil vom 24. Oktober 1979, aaO, zu II 1 b der Gründe).

    In dem letztgenannten Fall ist grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob der für den Arbeitgeber maßgebende Anlaß die getroffene organisatorische Maßnahme erforderlich gemacht hat und ob sie geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1979, aaO, zu II 1 der Gründe).

    Des weiteren hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. Oktober 1979, aaO, zu II 2 a der Gründe) angenommen, für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte Unternehmerentscheidung spreche die Vermutung, daß sie aus sachlichen Gründen erfolgt sei.

    Eine so weitgehende Kontrolle der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit hat der erkennende Senat seit dem Urteil BAGE 32, 150, 156 f. [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77] = AP, aaO, wie ausgeführt, jedoch nicht mehr gebilligt.

    Anschließend wird unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BAGE 32, 150 [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77] = AP, aa0 ausgeführt, sei eine Kündigung "an sich" betriebsbedingt, so sei eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nur in einem seltenen Ausnahmefall zuzumuten.

    Einer näheren Stellungnahme zu diesen Entscheidungen, die auch bei innerbetrieblichen Gründen eine umfassende Interessenabwägung verlangen, bedarf es indessen nicht; sie stehen der Anwendung der in dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1979 (aaO) aufgestellten und in dem Urteil vom 7. Februar 1985 (aaO) bestätigten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht mehr entgegen.

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86
    Hierbei ist es von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat für den Prüfungsmaßstab des Gerichts bei einer betriebsbedingten Kündigung insbesondere in den Urteilen vom 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - und 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 - (BAGE 31, 157 und 32, 150 = AP Nr. 6 und 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) aufgestellt und in dem Urteil vom 7. Februar 1985 - 2 AZR 91/84 - (AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu III 3 der Gründe) zusammenfassend dargelegt hat.

    Die Auflösung des betriebsinternen Reinigungsdienstes und die Vergabe der Reinigungsarbeiten an ein Reinigungsunternehmen stellt eine Rationalisierungsmaßnahme und somit nicht, wie das Berufungsgericht meint, einen außerbetrieblichen, sondern als unternehmerische Entscheidung einen innerbetrieblichen Umstand für ein betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1978, aaO, zu II 1 der Gründe und vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 212/85 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 37, zu B II 2 b der Gründe).

    Diesem Urteil kann auch nicht entnommen werden, daß die dort bestätigten Grundsätze des Urteils vom 7. Dezember 1978 (aaO) nur für einzelne Arbeitsplätze betreffende Rationalisierungsmaßnahmen gelten sollten.

    Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil vom 17. Oktober 1980 - 7 AZR 675/78 - (AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu 3 e der Gründe) in seiner Aussage zur Interessenabwägung, nachdem dort zuvor (zu 3 a und b der Gründe) die in dem Senatsurteil BAGE 31, 158 [BAG 07.12.1978 - 2 AZR 155/77] = AP, aa0 aufgestellten Grundsätze wiedergegeben sind.

  • BAG, 17.10.1980 - 7 AZR 675/78

    Kündigungsschutz - Kurzarbeit - Betriebsbedingte Kündigung - Soziale

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86
    Nach Ansicht des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 - 2 AZR 91/84 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu II 4 der Gründe) finden sich allerdings in den Urteilen des Siebten Senats vom 7. März 1980 - 7 AZR 1093/77 - und vom 17. Oktober 1980 - 7 AZR 675/78 - (AP Nr. 9 und 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) insoweit gewisse Unklarheiten bei der Behandlung des Problems der gerichtlichen Nachprüfung der Unternehmerentscheidung.

    Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil vom 17. Oktober 1980 - 7 AZR 675/78 - (AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu 3 e der Gründe) in seiner Aussage zur Interessenabwägung, nachdem dort zuvor (zu 3 a und b der Gründe) die in dem Senatsurteil BAGE 31, 158 [BAG 07.12.1978 - 2 AZR 155/77] = AP, aa0 aufgestellten Grundsätze wiedergegeben sind.

    Sofern aus seinen Urteilen vom 7. März 1980 und 17. Oktober 1980 (aaO) abweichende Maßstäbe für die Interessenabwägung bei einer betriebsbedingten Kündigung entnommen werden könnten, halte er hieran nicht fest.

  • BAG, 07.02.1985 - 2 AZR 91/84

    Soziale Auswahl - Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86
    Hierbei ist es von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat für den Prüfungsmaßstab des Gerichts bei einer betriebsbedingten Kündigung insbesondere in den Urteilen vom 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - und 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 - (BAGE 31, 157 und 32, 150 = AP Nr. 6 und 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) aufgestellt und in dem Urteil vom 7. Februar 1985 - 2 AZR 91/84 - (AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu III 3 der Gründe) zusammenfassend dargelegt hat.

    Nach Ansicht des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 - 2 AZR 91/84 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu II 4 der Gründe) finden sich allerdings in den Urteilen des Siebten Senats vom 7. März 1980 - 7 AZR 1093/77 - und vom 17. Oktober 1980 - 7 AZR 675/78 - (AP Nr. 9 und 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) insoweit gewisse Unklarheiten bei der Behandlung des Problems der gerichtlichen Nachprüfung der Unternehmerentscheidung.

    Einer näheren Stellungnahme zu diesen Entscheidungen, die auch bei innerbetrieblichen Gründen eine umfassende Interessenabwägung verlangen, bedarf es indessen nicht; sie stehen der Anwendung der in dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1979 (aaO) aufgestellten und in dem Urteil vom 7. Februar 1985 (aaO) bestätigten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht mehr entgegen.

  • BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76

    Haushaltsplan einer Gemeinde - Streichen einer Personalstelle - Durchführung des

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86
    Der Siebte Senat gab insoweit die Grundsätze wieder, die der Dritte Senat in dem Urteil vom 4. Februar 1960 - 3 AZR 25/58 - (BAGE 9, 36 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu IV der Gründe) aufgestellt und der Vierte Senat in dem Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - (AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II der Gründe) übernommen hatte.

    Eine Anfrage bei dem Dritten und Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts, die in den Urteilen vom 4. Februar 1960 und 3. Mai 1978 (aaO) ebenfalls weitergehende Grundsätze zur Interessenabwägung bei einer betriebsbedingten Kündigung als der erkennende Senat aufgestellt haben, oder einer Anrufung des Großen Senats bedarf es nicht, weil diese Senate für Beendigungsstreitigkeiten nicht mehr zuständig sind.

  • BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 495/85

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Betriebsratsanhörung zur

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86
    Der Zweite Senat bestätigt folgende Grundsätze seiner Rechtsprechung zur gerichtlichen Überprüfung der Unternehmerentscheidung und der Interessenabwägung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung, die nunmehr auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Siebten Senats (Urteil vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 495/85 - NV) stehen:.

    Der Siebte Senat hat in dem Urteil vom 16. Januar 1987 (- 7 AZR 495/85 - n. v., zu I 3 der Gründe) unter Hinweis auf die vorstehend zitierten Urteile des erkennenden Senats ausgeführt, wenn eine ordentliche Kündigung "an sich" betriebsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sei, dann könne sich die stets gebotene Interessenabwägung nur in seltenen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken; eine zumeist nur vorübergehende Weiterbeschäftigung sei dem Arbeitgeber etwa dann zuzumuten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände besonders schutzbedürftig sei.

  • BAG, 04.02.1960 - 3 AZR 25/58

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Rechtfertigung - Betriebliche Gründe

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86
    Der Siebte Senat gab insoweit die Grundsätze wieder, die der Dritte Senat in dem Urteil vom 4. Februar 1960 - 3 AZR 25/58 - (BAGE 9, 36 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu IV der Gründe) aufgestellt und der Vierte Senat in dem Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - (AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II der Gründe) übernommen hatte.
  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86
    Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil vom 17. Oktober 1980 - 7 AZR 675/78 - (AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu 3 e der Gründe) in seiner Aussage zur Interessenabwägung, nachdem dort zuvor (zu 3 a und b der Gründe) die in dem Senatsurteil BAGE 31, 158 [BAG 07.12.1978 - 2 AZR 155/77] = AP, aa0 aufgestellten Grundsätze wiedergegeben sind.
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86
    Der Siebte Senat gab insoweit die Grundsätze wieder, die der Dritte Senat in dem Urteil vom 4. Februar 1960 - 3 AZR 25/58 - (BAGE 9, 36 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu IV der Gründe) aufgestellt und der Vierte Senat in dem Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - (AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II der Gründe) übernommen hatte.
  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86
    In dem Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - (AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) hat der Senat im übrigen diese Grundsätze auch auf durch betriebliche Umstände veranlaßte Kündigungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern angewandt.
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 1093/77

    Reinigungsarbeiten - Stationierungsstreitkräfte - Privatunternehmen - Kündigung -

  • BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 212/85

    Betriebsbedingte

  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

  • BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55

    Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06

    Betriebsbedingte Kündigung

    (1) Eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte Unternehmerentscheidung hat die Vermutung für sich, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist (vgl. Senat 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262, zu III 2 c der Gründe; 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 - BAGE 32, 150, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt; eine solche unternehmerische Entscheidung ist selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAGE 55, 262 = AP Nr. 42, aaO).

    Vielmehr kann dann, wenn die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluß ohne nähere Konkretisierung praktisch deckungsgleich sind, die vom Senat bisher angenommene Vermutung (vgl. u.a. Senatsurteile vom 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262, 269 f. = AP Nr. 42, aaO, zu III 2 c der Gründe und vom 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 - BAGE 32, 150, 155 f. = AP Nr. 8, aaO, zu II 2 a der Gründe), die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht von vornherein greifen.

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Die unternehmerische Entscheidung ist stets daraufhin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. etwa BAG 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262).
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