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   BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 128/89   

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https://dejure.org/1990,266
BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 128/89 (https://dejure.org/1990,266)
BAG, Entscheidung vom 22.05.1990 - 3 AZR 128/89 (https://dejure.org/1990,266)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 (https://dejure.org/1990,266)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BetrAVG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1 (Ablösung), § 2
    Schranken einer ablösenden Betriebsvereinbarung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1, § 2
    Betriebliche Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 157
  • ZIP 1990, 1147
  • MDR 1990, 1145
  • NZA 1990, 813
  • VersR 1990, 1414
  • BB 1990, 1133
  • BB 1990, 1774
  • BB 1990, 2047
  • DB 1990, 2174
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 128/89
    Wird eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die eine ältere Betriebsvereinbarung ablösen soll, gilt die Zeitkollisionsregel: Die jüngere Norm ersetzt die ältere (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = ZIP 87, 932 = EWiR § 1 BetrAVG 5/87, 945 (Griebeling) = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung = VersR 87, 947 L).

    Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto schwerer müssen die Änderungsgründe wiegen (ebenfalls Bestätigung von BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = ZIP 87, 932 = EWiR § 1 BetrAVG 5/87, 945 (Griebeling) -AP Nr. zu § 1 BetrAVG Ablösung = VersR 87, 947 L).

    Es gilt die "Zeitkollisionsregel" (BAG, Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; Urteil des Senats vom 17. März 1987, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Bei Versorgungsanwartschaften ist vor allem zwischen dem erdienten und dem noch nicht erdienten Teil zu unterscheiden (BAG, Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP, aaO; Urteil des Senats vom 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 270 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 128/89
    Es gilt die "Zeitkollisionsregel" (BAG, Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; Urteil des Senats vom 17. März 1987, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Bei Versorgungsanwartschaften ist vor allem zwischen dem erdienten und dem noch nicht erdienten Teil zu unterscheiden (BAG, Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP, aaO; Urteil des Senats vom 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 270 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Im Hinblick darauf, daß die begünstigten Arbeitnehmer auf Grund der ihnen zunächst erteilten Zusage trotz der an sich möglichen Ablösung der in bezug genommenen Regelung ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung haben können, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Kontrolle verschlechternd ablösender, ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers zustandegekommener Neuregelungen ein dreistufiges Schema entwickelt (8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 337 f.; 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 65 ff.; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 270 ff.; 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 - BAGE 65, 157, 161; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 318 f.); es geht vom Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsgebot aus, wonach Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe bedürfen, je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher erreichte Rechtsposition ist:.
  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

    Es gilt die Zeitkollisionsregel (BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAGE 65, 157 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz 857).

    Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die sachlichen Rechtfertigungsgründe für diesen Eingriff sein (BAGE 54, 261, 270 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 1 der Gründe; BAGE 65, 157, 160 f. = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung, zu 2 a der Gründe).

    Geht es nur um eine Neuregelung hinsichtlich der dienstzeitabhängigen künftigen Zuwächse, genügt zu deren Rechtfertigung bereits ein sachlicher, also willkürfreier, nachvollziehbarer und anerkennenswerter Grund; er kann auf eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung des Unternehmens oder auch eine Fehlentwicklung im betrieblichen Versorgungswerk zurückgehen (vgl. hierzu insgesamt BAGE 49, 57 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAGE 65, 157, 161 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung, zu 2 a der Gründe; BAGE 66, 39, 43 f. = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 1 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 f. = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2, 3 der Gründe).

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Zur Konkretisierung der Anforderungen an einen wirksamen Eingriff in eine Versorgungszusage nach Maßgabe von Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse hat das Bundesarbeitsgericht ein dreistufiges Schema entwickelt (8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 337 f.; 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 65 ff.; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 270 ff.; 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 - BAGE 65, 157, 161; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/89 - BAGE 91, 310, 318 f.).
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