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   BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84 (A)   

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BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84 (A) (https://dejure.org/1991,254)
BAG, Entscheidung vom 21.03.1991 - 2 AZR 323/84 (A) (https://dejure.org/1991,254)
BAG, Entscheidung vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) (https://dejure.org/1991,254)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kündigungsfristen - Verfassungswidrige tarifliche Regelung - Ergänzende Vertragsauslegung - Normative Neuregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 622 Abs. 2; GG Art. 3
    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 622 Abs. 2; GG Art. 3
    Auswirkungen der Unvereinbarkeit der Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG - Überprüfung tariflicher Regelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 342
  • NJW 1991, 3170
  • MDR 1991, 1071
  • NZA 1991, 797
  • BB 1991, 1795
  • BB 1991, 1935
  • BB 1991, 977
  • DB 1991, 1881
  • DB 1991, 710
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83

    Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
    Wenn eine tarifliche Regelung der Fristen für die Kündigung Arbeitern wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig ist, dann ist die unbewußte Lücke von den Gerichten durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien mutmaßlich getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bewußt gewesen wäre (im Anschluß an BAG Beschluß vom 28.2.1985, 2 AZR 403/83 = BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).

    Der Senat hat durch Beschluß vom 28. Februar 1985 den Rechtsstreit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der für Arbeiter bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit ausgesetzt (vgl. den veröffentlichten Beschluß vom 28. Februar 1985 in der Parallelsache - 2 AZR 403/83 - BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).

    Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (ebenso in dem veröffentlichten Beschluß vom 28. Februar 1985 BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB) dargelegt hat, stellt § 13 Nr. 9 Buchstabe a des vorliegend einschlägigen MTV eine eigenständige tarifliche Regelung dar, die in ihrer normativen Wirkung nicht unmittelbar vom Gesetz abhängig ist.

    Da die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig (konstitutiv) geregelt sind, haben die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar sind, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden sind (BAG Beschluß vom 28. Februar 1985, aaO; BAG Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu 2 d der Gründe).

    Aus den vom Bundesverfassungsgericht ausgeführten Gründen, denen sich der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO) angeschlossen hat, ist auch eine Tarifnorm, die die frühere gesetzliche Regelung insoweit unverändert übernommen hat, nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren und deswegen unwirksam.

    Dieser Verfassungsverstoß folgt bereits aus den Erwägungen, die dem Beschluß des Senates vom 28. Februar 1985 (aaO) zugrunde liegen und auf die verwiesen wird.

    b) Die gesetzliche Neuregelung ist für die Berechnung der nach dem MTV 1980 maßgeblichen Beschäftigungszeit deswegen anzuwenden, weil davon auszugehen ist, daß die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis des Verfassungsverstoßes eine andere gesetzliche verfassungskonforme Regelung übernommen hätten (vgl. dazu: BAG Beschluß vom 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 -, aaO) und weil die rückwirkende Regelung des Gesetzgebers nach der Auffassung des Senates verfassungskonform ist.

    Dazu hat der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 -, aaO) ausgeführt, der Gesetzgeber sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB rückwirkend zu beseitigen; er sei gehalten, den Anforderungen des Grundrechts des Art. 3 Abs. 1 GG zumindest für die Zeit ab der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht gerecht zu werden (BVerfGE 55, 100, 110 ff.; 61, 319, 356 ff.; Heußner, NJW 1982, 257, 258; Heyde, Festschrift für Faller, 1984, S. 53, 57 ff.).

    c) Nach der Rechtsprechung des Senates zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) kommt der Erlaß eines Teilurteils auch dann in Betracht, wenn eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffen wird und sowohl ihre Wirksamkeit als auch die einzuhaltende Frist streitig sind (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1985, aaO).

    Die Auswirkungen dieser weiteren unbewußten Tariflücke sind nach den Grundsätzen zu bestimmen, die der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO) für eine Tarifnorm entwickelt hat, die auf verfassungswidrigen Differenzierungen zwischen dem für die anrechenbare Betriebszugehörigkeit maßgebenden Lebensalter von Angestellten und Arbeitern beruht.

    a) Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO) betont hat, läßt sich der weitgehend § 622 Abs. 2 BGB entsprechenden Vorschrift des § 13 Nr. 9 a MTV 1980 nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, den zeitlichen Bestandsschutz der älteren Arbeiter völlig oder auch nur hinsichtlich der maßgebenden Beschäftigungszeiten dem der älteren Angestellten gleichzusetzen.

    c) Da ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen, ist an der bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO) vorgenommenen Auslegung festzuhalten, daß die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis der Nichtigkeit einer an die gesetzliche Regelung angelehnten Kündigungsregelung für ältere gewerbliche Arbeitnehmer entweder die erforderliche gesetzliche und verfassungskonforme Neuregelung übernommen oder bei einer eigenständigen Gestaltung maßgeblich berücksichtigt hätten.

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) festgestellt hat, § 622 Abs. 2 BGB sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 2 GG) unvereinbar, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer seien als für Angestellte, hat der Kläger um Fortsetzung des Verfahrens gebeten und seine bisherigen Feststellungsanträge weiter verfolgt.

    Wie der Senat im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) in dem Urteil vom 21. März 1991 (BAGE 68) dargelegt hat, fehlt es an sachlichen Gründen für unterschiedliche Regelungen, wenn eine schlechtere Rechtsstellung der Arbeiter nur auf einer pauschalen Differenzierung zwischen den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter beruht.

    Wie der Senat im Urteil vom 21. März 1991 (BAGE 68) im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) dargelegt hat, sind zwar dann, wenn die Wartezeiten für ältere Arbeiter denen für die Fristen älterer Angestellter weitgehend angeglichen sind, sachliche Differenzierung hinsichtlich der Dauer der Kündigungsfristen denkbar.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO, unter C I 5 der Gründe) zu den unterschiedlichen Fristen bei längerer Beschäftigungsdauer ausgeführt, gruppenspezifische Unterschiede, die sich erst bei längerer Beschäftigungsdauer oder höherem Lebensalter ergäben, bestünden nicht.

    Die Entscheidungskompetenz des Senates, die sich aus der jetzigen Fassung des § 622 Abs. 2 BGB hinsichtlich der zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit des Klägers ergebende Rechtsfolge (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf des 30. Juni 1983) nach § 301 ZPO durch Teilurteil festzustellen, wird weder durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) noch durch prozeßrechtliche Vorschriften eingeschränkt.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO, zu B II der Gründe) allgemein darauf verwiesen, anhängige Verfahren, bei denen die Entscheidung von der verfassungswidrigen Norm (des § 622 Abs. 2 BGB) abhingen, seien auszusetzen, bis eine Neuregelung in Kraft trete.

    Auch wenn es darauf vorliegend nicht tragend ankommt, hält der Senat diesen Hinweis für angezeigt, um die Zweifel, die sich für die Instanzgerichte über die praktischen Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) ergeben, möglichst zu begrenzen.

    Diesem Grundsatz hat aber das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO, zu C I 4 c der Gründe) im Bereich unterschiedlicher Kündigungsregelungen zwischen Arbeitern und Angestellten nur eine beschränkte Bedeutung zuerkannt.

    Da Anzeichen für einen entsprechenden mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen und eine Notwendigkeit der völligen Angleichung nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) nicht besteht, können entgegen der Auffassung von Kraushaar (BB 1990, 1764 f.) zur Schließung der nachträglich entstandenen Gesetzes- und Tariflücke nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB die entsprechenden, für Angestellte geltenden Kündigungsfristen und Wartezeiten nach dem AngKSchG angewandt werden.

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
    Der Kläger, der sich mit der vorliegenden Klage nach § 256 ZPO gegen den durch die Kündigung bestimmten Beendigungszeitpunkt wendet, hat zunächst die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit sei an sich aufgrund des eine Anwendungssperre bewirkenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB), durch den § 622 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB für verfassungswidrig erklärt worden ist, bis zur gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, bei der Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, während bei einem Angestellten bereits Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres mitgerechnet werden.

    Dazu könne auf den Beschluß vom 14. November 1982 (BVerfGE 62, 256, 281 ff.) verwiesen werden.

    c) Nach der Rechtsprechung des Senates zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) kommt der Erlaß eines Teilurteils auch dann in Betracht, wenn eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffen wird und sowohl ihre Wirksamkeit als auch die einzuhaltende Frist streitig sind (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1985, aaO).

  • BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87

    Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
    Da die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig (konstitutiv) geregelt sind, haben die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar sind, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden sind (BAG Beschluß vom 28. Februar 1985, aaO; BAG Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu 2 d der Gründe).

    Ebenso sind vielmehr auch unterschiedliche Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu beurteilen, die einerseits nach § 2 AngKSchG und andererseits nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB oder für eine inhaltsgleiche tarifliche Norm für Angestellte und Arbeiter gelten sollen (BAG Beschluß vom 28. Januar 1988, aaO).

    Das gilt jedoch nicht für erheblich unterschiedlich ausgestaltete Wartezeiten für ältere Angestellte einerseits und ältere Arbeiter andererseits, und zwar insbesondere deswegen nicht, weil bei den länger beschäftigten und damit in der Regel älteren Arbeitern im Verhältnis zu den älteren Angestellten nicht mehr auf eine geringere Bindung an den Betrieb verwiesen werden kann (BAG Beschluß vom 28. Januar 1988, aaO).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
    Dazu hat der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 -, aaO) ausgeführt, der Gesetzgeber sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB rückwirkend zu beseitigen; er sei gehalten, den Anforderungen des Grundrechts des Art. 3 Abs. 1 GG zumindest für die Zeit ab der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht gerecht zu werden (BVerfGE 55, 100, 110 ff.; 61, 319, 356 ff.; Heußner, NJW 1982, 257, 258; Heyde, Festschrift für Faller, 1984, S. 53, 57 ff.).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
    Zwar spricht bei tariflichen Regelungen, die bestimmten Arbeitnehmergruppen vermögenswerte Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern einräumen, die Vermutung für einen sachgerechten Interessenausgleich (vgl. BAGE 29, 72 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG; BAGE 33, 185 = AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 15.03.1977 - 1 ABR 16/75

    Mindestanforderungen an die Tariffähigkeit einer Koalition

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
    Zwar spricht bei tariflichen Regelungen, die bestimmten Arbeitnehmergruppen vermögenswerte Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern einräumen, die Vermutung für einen sachgerechten Interessenausgleich (vgl. BAGE 29, 72 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG; BAGE 33, 185 = AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • LAG Niedersachsen, 22.08.1990 - 3 Sa 10/82

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Frsitverstössen; Kündigungsfristen bei

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
    Die dagegen im Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. August 1990 - 3 Sa 10/82 LAGE § 622 BGB Nr. 17) erhobenen Bedenken hält der Senat nicht für durchgreifend: Wenn eine Kündigung nicht nur dem Grunde nach streitig ist, sondern der gekündigte Arbeitnehmer darüber hinaus für sich zumindest eine längere Frist beansprucht, wird eine Auslegung seines Klagantrages oder eine Aufklärung nach § 139 ZPO zumeist ergeben, daß der Kläger die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG - hilfsweise - mit einer auf einen längeren Bestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsklage nach § 256 ZPO verbinden will.
  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
    Dazu hat der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 -, aaO) ausgeführt, der Gesetzgeber sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB rückwirkend zu beseitigen; er sei gehalten, den Anforderungen des Grundrechts des Art. 3 Abs. 1 GG zumindest für die Zeit ab der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht gerecht zu werden (BVerfGE 55, 100, 110 ff.; 61, 319, 356 ff.; Heußner, NJW 1982, 257, 258; Heyde, Festschrift für Faller, 1984, S. 53, 57 ff.).
  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) -, im Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - und im Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - (jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) folgende Grundsätze dafür aufgestellt, wie in Fällen der vorliegenden Art zu entscheiden ist:.

    Bei älteren Arbeitern mit längerer Betriebszugehörigkeit ist eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung gegenüber gleichaltrigen Angestellten mit gleichlanger Betriebszugehörigkeit in der gleichen Branche regelmäßig nicht zu ersehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 -, zu II 4 und IV der Gründe).

    Da für die unterschiedliche Staffelung der Wartezeiten, wenn überhaupt, so doch nur unter besonderen Umständen, gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG erhebliche, sachliche Gründe denkbar sind, greift zumindest insoweit keine materielle Richtigkeitsgewähr für die Verfassungsmäßigkeit der tariflichen Kündigungsregelungen zugunsten der Beklagten ein (BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt; a. A. Bengelsdorf, NZA 1991, 131).

    Die Auswirkungen dieser unbewußten Tariflücke sind nach den Grundsätzen zu bestimmen, die der Senat bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt) für eine Tarifnorm entwickelt hat, die auf verfassungswidrigen Differenzierungen bei den Wartezeiten für die Kündigungsfristen von Angestellten und Arbeitern beruht.

    Dies hat der Senat bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (aaO) entschieden und dort die von Hanau (DB 1991, 42) vertretene Auffassung abgelehnt, eine sofortige Angleichung der Kündigungsfristen sei vom Bundesverfassungsgericht nicht gewollt, da die erforderliche Angleichung der verlängerten Kündigungsfristen erst bis zum 30. Juni 1993 geschehen soll; deswegen sei an der Unterschiedlichkeit der verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte festzuhalten, bis sie der Gesetzgeber oder nach dem 30. Juni 1993 der Richter angleiche.

    Da ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen, kann nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen und dabei die erforderliche gesetzliche Neuregelung entweder übernommen oder doch maßgeblich berücksichtigt hätten (vgl. BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 -, aaO; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 404).

    Auch dann ist das Verfahren fortzusetzen und unter Berücksichtigung der Grundsätze in den Senatsurteilen vom 21. März 1991 in den Revisionssachen 2 AZR 323/84 und 2 AZR 616/90 für die Vereinbarkeit tariflicher Kündigungsregelungen mit Art. 3 GG erneut zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

    Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Senats zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) der Erlaß eines Teilurteils auch dann in Betracht, wenn eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffen wird und sowohl ihre Wirksamkeit als auch die einzuhaltende Frist streitig sind (Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu III 3 c der Gründe).

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfristen

    Der Senat hat durch Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB) festgestellt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht vor dem Ablauf des 30. Juni 1983 aufgelöst worden.

    Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (ebenso in dem Beschluß vom 28. Februar 1985, BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB) und in dem Teilurteil vom 21. März 1991 (BAGE 67, 342 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB) dargelegt hat, stellt § 13 Nr. 9 Buchst. a des vorliegend einschlägigen MTV eine eigenständige tarifliche Regelung dar, die in ihrer normativen Wirkung nicht unmittelbar vom Gesetz abhängig ist.

    Wie der Senat weiter im Teilurteil vom 21. März 1991 (aaO) festgestellt hat, beruht § 13 Nr. 9 a MTV 1980 insoweit auf einem Verstoß gegen Art. 3 GG, als die Wartezeiten für die Staffelung der verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer weitgehend der verfassungswidrigen Regelung des § 622 Abs. 2 BGB entsprechen und eine deutliche Verschlechterung gegenüber der Rechtsstellung der Angestellten nach § 13 Nr. 9 b MTV 1980 enthalten.

    Da die Verfassungswidrigkeit der längeren Kündigungsfristen und Wartefristen für ältere Arbeiter gegenüber denen der Angestellten insgesamt zur Unwirksamkeit der tariflichen Regelung der Kündigung für ältere Arbeiter nach § 13 Nr. 9 a MTV führt (Teilurteil vom 21. März 1991, BAGE 67, 342, 355 = AP, aaO, zu IV 4 der Gründe), enthält der MTV eine Tariflücke.

    Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man auf den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien abstellt (vgl. den Senatsbeschluß vom 28. Februar 1985, aaO und das Teilurteil vom 21. März 1991, aaO).

    Eine Übergangsregelung, die an die Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft und damit das schutzwerte Vertrauen nicht völlig unberücksichtigt läßt, ist nicht als verfassungswidrig anzusehen, wie der Senat bereits in dem Teilurteil vom 21. März 1991 (aaO, m. w. N.) näher ausgeführt hat.

  • BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03

    Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (vgl. BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 931/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276; 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342; ErfK/Schaub 4. Aufl. § 1 TVG Rn. 23; Däubler TVG Einl. Rn. 523 ff.).
  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 220/91

    Kündigung: Kündigungsfrist für Arbeiter - Rechtsänderung

    Die Auswirkungen dieser unbewußten Tariflücke seien nach den bisher vom Senat entwickelten Grundsätzen zu bestimmen; wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlten, könne nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen und dabei die erforderliche gesetzliche Neuregelung entweder übernommen oder doch maßgeblich berücksichtigt hätten (BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu II 4 b der Gründe; Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) BAGE 67, 342, 350 = AP Nr. 29, a.a.O., zu III 2 b der Gründe).

    Wie der Senat im Parallelurteil vom 10. März 1994 (- 2 AZR 323/84 (C) -, zur Veröffentlichkeit bestimmt) näher ausgeführt hat und worauf hier Bezug genommen wird, ist dann, wenn die Tarifpartner bei einer Kündigungsfristenregelung in nicht verfassungskonformer Weise von der in § 622 BGB enthaltenen Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, die dadurch entstandene Lücke durch Anwendung der tarifdispositiven Gesetzesnorm zu schließen, d. h. es gelten die (neuen) gesetzlichen Kündigungsfristen.

    Es liegt in der Kompetenz des Gesetzgebers, verfassungswidrige gesetzliche Regelungen auch rückwirkend zu beseitigen (vgl. Teilurteil des Senats vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342, 350 = AP Nr. 29, a.a.O., zu III 2 b der Gründe).

    Der Senat hat auch bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 29, a.a.O., m.w.N.) ausgeführt, eine Übergangsregelung, die an die Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfe und damit das schutzwerte Vertrauen nicht völlig unberücksichtigt lasse, sei nicht als verfassungswidrig anzusehen.

    Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) keine Bedenken gegen die Heranziehung des § 622 Abs. 2 BGB n.F., weil nach den vom Senat eingeholten Auskünften der Tarifpartner der bayerischen Metallindustrie derzeit - trotz des seit dem 29. August 1991 vorliegenden Urteils des Senats - keine Verhandlungen über eine Neuregelung der tariflichen Kündigungsfristen (vgl. dazu Hromadka, BB 1993, 2372) aufgenommen worden sind oder derzeit aufgenommen werden sollen (vgl. dazu Parallelurteil vom 10. März 1994 - 2 AZR 323/84 (C) -, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

    a) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 n. F. Nr. 31; - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Gerade in letzterem Zusammenhang wird mit dieser Vorschrift eine Annäherung an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angestrebt, ohne daß der Senat vorliegend darüber zu befinden hat, ob die verlängerten Kündigungsfristen älterer Arbeiter etwa wegen Fehlens der bei Angestellten üblichen Zwischenstufen nach acht und zwölf Jahren (vgl. dazu BAG Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 A - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 33, zu IV 1 und 2 der Gründe sowie Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c bb der Gründe) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Zwar nicht die Kündigungsfristen, wohl aber die Wartezeiten sind bis auf die fehlende letzte Stufe (Beschäftigungszeit von 12 Jahren) nach dem Angestelltenkündigungsschutzgesetz so weitgehend angeglichen worden, daß anders als in der Revisionssache 2 AZR 323/84 die Verfassungswidrigkeit der Fristenregelung für ältere Arbeiter nicht bereits aus der Ungleichheit der Wartezeiten herzuleiten ist.

    Das folgt dann aus den Grundsätzen, die der Senat im Beschluß vom 21. März 1991 (BAGE 67, 357) für die verfassungswidrige Norm des § 622 Abs. 2 BGB und im Teilurteil vom 21. März 1991 (BAGE 67, 342) für eine verfassungswidrige tarifliche Fristenregelung aufgestellt hat.

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87

    Verlängerte Kündigunsfrist für gewerbliche Arbeiter

    Daß eine Übergangsregelung, die an die Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft und damit das schutzwerte Vertrauen nicht völlig unberücksichtigt läßt, nicht als verfassungswidrig anzusehen ist, hat der Senat bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB, m.w.N.) näher ausgeführt.

    Da für die unterschiedliche Staffelung der Wartezeiten, wenn überhaupt, so doch nur unter besonderen Umständen, gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG erhebliche, sachliche Gründe denkbar sind, greift zumindest insoweit keine materielle Richtigkeitsgewähr für die Verfassungsmäßigkeit der tariflichen Kündigungsregelungen zugunsten der Beklagten ein (BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 39 zu § 622 BGB).

    Wie der Senat im Parallelurteil vom 10. März 1994 (- 2 AZR 323/84 (C) -, zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt hat und worauf hier Bezug genommen wird, ist dann, wenn die Tarifpartner bei einer Kündigungsfristenregelung in nicht verfassungskonformer Weise von der in § 622 BGB enthaltenen Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, die dadurch entstandene Lücke durch Anwendung der tarifdispositiven Gesetzesnorm zu schließen, d. h. es gelten die (neuen) gesetzlichen Kündigungsfristen.

  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 150/92

    Kündigung: ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Insoweit genügt der Hinweis, daß der Senat bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 A - AP Nr. 29 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) den hier einschlägigen Tarifvertrag (in einer älteren Fassung, aber bei gleichem Wortlaut) hinsichtlich der verlängerten Kündigungsfristen nach Ablauf von Wartezeiten als eigenständige tarifliche Regelung angesehen hat, die an Art. 3 GG zu messen ist.

    Das hat der Senat in dem genannten Urteil (aaO, zu IV der Gründe) bereis ausgeführt, ohne daß das Landesarbeitsgericht die seinerzeit (siehe DB 1991, 1881) vorliegende Begründung in der angefochtenen Entscheidung vom 27. Februar 1992 auch nur zur Kenntnis genommen hat.

    Es wird daher den Rechtsstreit bis zu einer entsprechenden tariflichen Neuregelung bzw. bis zum 30. Juni 1993 (siehe Senatsurteil vom 21. März 1991, aaO, Leitsatz 2) auszusetzen haben, wenn es auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ankommt.

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    Hinsichtlich der verlängerten Kündigungsfristen des § 20 Nr. 3 MTV-Metall hat der Senat ohnehin bereits entschieden (Urteil vom 21. März 1991, 2 AZR 323/84 (A) = AP Nr. 29 zu § 622 BGB), diese seien wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.

    Es erscheint jedoch angesichts des Art. 3 Abs. 1 GG problematisch, ohne einleuchtenden sachlichen Grund für Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Wartefristen, die jeweils an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfen, zu regeln (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 21. März 1991, BAGE 67, 342, 348, 353 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB zu II 4 und IV der Gründe, und vom 21. März 1991, BAGE 67, 367 = AP Nr. 31, aaO).

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Da für die unterschiedliche Staffelung der Wartezeiten, wenn überhaupt, so doch nur unter besonderen Umständen gegenüber dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz erhebliche, sachliche Gründe denkbar sind, greift zumindest insoweit keine materielle Richtigkeitsgewähr für die Verfassungsmäßigkeit der tariflichen Kündigungsregelungen zugunsten der Beklagten ein (Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB).

    Wie der Senat im Urteil vom 10. März 1994 (- 2 AZR 323/84 (C) - zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt hat und worauf hier Bezug genommen wird, ist dann, wenn die Tarifpartner bei einer Kündigungsfristenregelung in nicht verfassungskonformer Weise von der in § 622 BGB enthaltenen Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, die dadurch entstandene Lücke durch Anwendung der tarifdispositiven Gesetzesnorm zu schließen, d. h. es gelten - solange die Tarifpartner eine verfassungskonforme Regelung nicht getroffen haben - die (neuen) gesetzlichen Kündigungsfristen.

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 423/09

    Abfindung nach § 1a KSchG - Anrechnung auf tarifliche Abfindung

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 326/94
  • ArbG Berlin, 22.08.2007 - 86 Ca 1696/07

    Lebensaltersstufen benachteiligend nach AGG

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91

    Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87

    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 365/06

    Überbrückungsbeihilfe gemäß TV SozSich - Tarifauslegung

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 389/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter

  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag -

  • BAG, 17.03.1994 - 2 AZR 657/87

    Verfassungswidrigkeit einer

  • BAG, 07.04.1993 - 2 AZR 408/92

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter - Anforderungen an die

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 432/09

    Abfindung nach § 1a KSchG - Anrechnung auf tarifliche Abfindung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2008 - 10 Sa 669/07

    Krankheitsbedingte Kündigung - Alkoholsucht - unterschiedliche tarifliche

  • LAG Düsseldorf, 08.01.2003 - 4 Sa 678/02

    Anspruch auf Altersteilzeit

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 433/09

    Abfindung nach § 1a KSchG - Anrechnung auf tarifliche Abfindung

  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2018 - 13 Ca 1223/18
  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2018 - 13 Ca 1221/18
  • BAG, 06.02.1992 - 2 AZR 364/91

    Kündigung eines eingeschränkt arbeitsfähigen Feuerwehrmannes - Anbieten eines

  • LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91

    Anpassung der Kündigungsfristen; Übergangsvorschrift; Kündigung

  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2018 - 13 Ca 1147/18
  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZN 466/91

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 707/96

    Kündigung: Kündigungsfrist - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91

    Tarifliche Grundkündigungsfristen für Bauarbeiter

  • BAG, 17.03.1994 - 2 AZR 665/87

    Verfassungsmäßigkeit einer Angestelltenkündigungsfrist-Kleinstbetriebsklausel

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.12.1991 - 5 Sa 392/91

    Überstundenvergütung; Mehrarbeitsvergütung; Vergütungsanspruch; Überstunden;

  • LAG Hessen, 17.07.1997 - 3 Sa 627/96

    Gerichtliche Überprüfung der Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes

  • BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90

    Feststellung des genauen Beendigungstermins einer Kündigung und Anforderungen an

  • BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 296/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter - Kündigungsfristen für Arbeiter in

  • BAG, 13.08.1992 - 2 AZR 92/92

    Schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht - Nichtnachprüfung des

  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 767/96
  • BAG, 17.03.1994 - 2 AZR 92/92

    Grundkündigungsfrist für die gewerblichen Arbeitnehmer nach dem Gesetz zur

  • BAG, 17.03.1994 - 2 AZR 304/84

    Anrechnung von Zeiten der Betriebszugehörigkeit ab dem 25. Lebensjahr bei der

  • LAG Hamm, 03.05.1996 - 15 Sa 87/94

    Kündigungsfristen: Gleichbehandlung

  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 393/85
  • ArbG Wetzlar, 30.07.1991 - 1 Ca 82/91

    Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in

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