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   BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91   

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BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91 (https://dejure.org/1991,1273)
BAG, Entscheidung vom 07.11.1991 - 2 AZR 159/91 (https://dejure.org/1991,1273)
BAG, Entscheidung vom 07. November 1991 - 2 AZR 159/91 (https://dejure.org/1991,1273)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zahlungsansprüche - Kündigungsschutzklage - Verjährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 1025
  • BB 1992, 1648
  • DB 1992, 2508
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 29.05.1961 - 5 AZR 162/59

    Verjährungsunterbrechung

    Auszug aus BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91
    Wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 1. Februar 1960 (BAGE 9, 7 = AP Nr. 1 zu § 209 BGB ) und vom 29. Mai 1961 (- 5 AZR 162/59 - AP Nr. 2 zu § 209 BGB ) ausgesprochen und überzeugend begründet hat, ist damit eine Leistungs- oder Feststellungsklage gemeint, die sich auf einen Anspruch im Sinne des § 194 BGB bezieht, dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen werden soll.

    Über die Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§§ 293 ff BGB ) und die Höhe der nach § 615 Satz 1 BGB zu zahlenden Vergütung werde nicht entschieden (Urteil vom 29. Mai 1961, a.a.O., zu I 3 der Gründe).

    c) Der in § 209 BGB verwendete Begriff des "Anspruchs" bezeichnet den Anspruch im Sinne des § 194 BGB , dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen werden soll (Urteile des Fünften Senats vom 1. Februar 1960 und 29. Mai 1961, a.a.O.; BGH Urteil vom 18. November 1982 - IX ZR 91/82 - NJW 1983, 388 ).

    Darauf hat der Fünfte Senat in seinen Urteilen vom 1. Februar 1960 und vom 29. Mai 1961 (a.a.O.) zutreffend hingewiesen.

  • BAG, 04.05.1977 - 5 AZR 187/76

    Ausschlußfristen - Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91
    b) Dieser Ansatz widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 29, 152, 156 = AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 2 a der Gründe, m.w.N.; Großer Senat, BAGE 48, 122, 144 f. = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C II 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 a der Gründe).

    Es verändert die Rechtslage nicht, sondern stellt nur die objektiv bereits bestehende Rechtslage mit bindender Wirkung für die Prozeßparteien fest (BAGE 29, 152, 156 = AP, a.a.O.).

    Deshalb wird durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage auch die Fälligkeit der auf die Zeit nach der Kündigung entfallenden Lohnansprüche nicht bis zur Entscheidung des Kündigungsschutzrechtsstreits aufgeschoben; die Ansprüche werden vielmehr zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie bei Leistung der Dienste fällig geworden wären (BAGE 14, 156, 160; 29, 152, 156 = AP, a.a.O.).

    e) Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb auch in den Fällen sog. zweistufiger tariflicher Ausschlußklauseln, die bestimmen, daß Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach vergeblicher formloser oder schriftlicher Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen, für die gerichtliche Geltendmachung dann die Erhebung einer fristgerechten Zahlungsklage gefordert (vgl. BAGE 29, 152 = AP, a.a.O.; Senatsurteil vom 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP Nr. 46 zu § 615 BGB , zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58

    Kündigung - Verjährung - Gehaltszahlungsanspruch

    Auszug aus BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91
    Wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 1. Februar 1960 (BAGE 9, 7 = AP Nr. 1 zu § 209 BGB ) und vom 29. Mai 1961 (- 5 AZR 162/59 - AP Nr. 2 zu § 209 BGB ) ausgesprochen und überzeugend begründet hat, ist damit eine Leistungs- oder Feststellungsklage gemeint, die sich auf einen Anspruch im Sinne des § 194 BGB bezieht, dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen werden soll.

    Zur Begründung ist in den genannten Entscheidungen weiter ausgeführt, daß jede andere Betrachtung zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Verjährungsfragen führe, weil ohne genaue Abstellung darauf, was Streitgegenstand eines Prozesses sei, sich nicht feststellen lasse, inwieweit eine Verjährungsunterbrechung in Betracht zu ziehen sei (Urteil vom 1. Februar 1960, a.a.O., zu I 2 a der Gründe).

    Anderenfalls bliebe bei einem Streit über die Frage, ob eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis beendet habe oder nicht, völlig unbestimmbar, ob und welche und in welchem Umfan Ansprüche aus einem Obsiegen in einem solchen Rechtsstreit hergeleitet und in welchem Umfang deren Verjährung unterbrochen sein soll (vgl. Urteil vom 1. Februar 1960, a.a.O., zu I 2 c der Gründe).

    Dann hätte jedoch bereits die zeitlich zwangsläufig vor dem Aussetzungsbeschluß liegende Erhebung der Zahlungsklage gemäß § 209 BGB zu der für die Klägerin im Hinblick auf § 217 BGB (im Vergleich zu §§ 202, 205 BGB ) günstigeren Unterbrechung der Verjährung geführt (ebenso das Urteil BAGE 9, 7, 14 = AP, a.a.O., in dem im Hinblick auf die Möglichkeit, unabhängig von einer Kündigungschutzklage die Lohnansprüche nach § 615 BGB gerichtlich geltend zu machen, auch eine Verjährungshemmung in analoger Anwendung der §§ 203 und 210 BGB abgelehnt wird).

  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 54/76

    Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative

    Auszug aus BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91
    Der Siebte Senat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 1978 - VII ZR 54/76 - NJW 1978, 1975 ), auf dessen Urteil wohl die Revision abhebt, sowie das Bundesarbeitsgericht (BAGE 21, 106 = AP, a.a.O.) haben die Analogiefähigkeit einer Ausnahmeregelung unter der Voraussetzung bejaht, daß den fraglichen Vorschriften ein gemeinsames, engeres Prinzip zugrunde liegt.

    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit könnte nur dann die Rede sein, wenn den in § 209 BGB aufgeführten Handlungen entweder gemeinsam wäre, daß bereits eine lediglich vorbereitende Klage zur Unterbrechung der Verjährung führen kann, oder aber, daß die zur Unterbrechung führende Handlung zwar den Anspruch selbst betreffen muß, die Klagen gemäß § 4 KSchG , § 256 ZPO aber im Hinblick auf den Zweck des § 209 BGB dieselben Eigenschaften wie die den Anspruch unmittelbar betreffenden Klagen haben (vgl. auch BGH, a.a.O., NJW 1978, 1975 ).

    Das Gesetz hat an die gerichtliche Geltendmachung die Unterbrechung der Verjährung angeknüpft, weil der Berechtigte durch positive Betätigung seines Rechts ernsthaft und unmißverständlich zu erkennen gibt, daß und in welchem Umfang er sein Recht durchsetzen will (BGH, a.a.O., NJW 1978, 1975 ; BGHZ 80, 222, 226; MünchKomm - von Feldmann, a.a.O., § 209 Rz 1).

  • BGH, 18.11.1982 - IX ZR 91/81

    Unterbrechung der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Auszug aus BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91
    c) Der in § 209 BGB verwendete Begriff des "Anspruchs" bezeichnet den Anspruch im Sinne des § 194 BGB , dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen werden soll (Urteile des Fünften Senats vom 1. Februar 1960 und 29. Mai 1961, a.a.O.; BGH Urteil vom 18. November 1982 - IX ZR 91/82 - NJW 1983, 388 ).

    Der Schuldner, der durch die Verjährungsvorschriften gerade vor Beweisschwierigkeiten geschützt werden soll (vgl. BGH, a.a.O., NJW 1983, 388 , m.w.N.) wäre im Hinblick auf alle denkbaren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gezwungen, gleichsam auf Verdacht Maßnahmen zu ergreifen, die einer Verschlechterung seiner Beweisposition entgegenwirken.

  • BAG, 11.07.1968 - 5 AZR 395/67

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Deutscher Bundestag - Angestellter des

    Auszug aus BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91
    Eine derartige Lücke besteht dort, wo das Recht "planwidrig unvollständig" ist (vgl. BAGE 21, 106, 109 f. = AP Nr. 1 zu § 5 RechtsstellungsG, zu 2 der Gründe; BGHZ 65, 300, 302, jeweils m.w.N.).

    Der Siebte Senat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 1978 - VII ZR 54/76 - NJW 1978, 1975 ), auf dessen Urteil wohl die Revision abhebt, sowie das Bundesarbeitsgericht (BAGE 21, 106 = AP, a.a.O.) haben die Analogiefähigkeit einer Ausnahmeregelung unter der Voraussetzung bejaht, daß den fraglichen Vorschriften ein gemeinsames, engeres Prinzip zugrunde liegt.

  • BAG, 10.04.1963 - 4 AZR 95/62

    Annahmeverzug und Weiterbeschäftigung bei unrechtmäßiger Kündigung - Wahrung

    Auszug aus BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91
    Die Ansprüche entstanden auch während des Kündigungsschutzprozesses unbedingt und wurden fällig, wie wenn die Dienste wirklich geleistet worden wären (vgl. BAGE 14, 156, 160 = AP Nr. 23 zu § 615 BGB ).

    Deshalb wird durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage auch die Fälligkeit der auf die Zeit nach der Kündigung entfallenden Lohnansprüche nicht bis zur Entscheidung des Kündigungsschutzrechtsstreits aufgeschoben; die Ansprüche werden vielmehr zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie bei Leistung der Dienste fällig geworden wären (BAGE 14, 156, 160; 29, 152, 156 = AP, a.a.O.).

  • BGH, 28.04.1983 - IX ZR 91/82

    Wirkungen fehlender Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Vorliegens einer

    Auszug aus BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91
    c) Der in § 209 BGB verwendete Begriff des "Anspruchs" bezeichnet den Anspruch im Sinne des § 194 BGB , dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen werden soll (Urteile des Fünften Senats vom 1. Februar 1960 und 29. Mai 1961, a.a.O.; BGH Urteil vom 18. November 1982 - IX ZR 91/82 - NJW 1983, 388 ).
  • BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 579/89

    Annahmevertrag; Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91
    e) Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb auch in den Fällen sog. zweistufiger tariflicher Ausschlußklauseln, die bestimmen, daß Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach vergeblicher formloser oder schriftlicher Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen, für die gerichtliche Geltendmachung dann die Erhebung einer fristgerechten Zahlungsklage gefordert (vgl. BAGE 29, 152 = AP, a.a.O.; Senatsurteil vom 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP Nr. 46 zu § 615 BGB , zu B II 2 b der Gründe).
  • BAG, 26.03.1977 - 5 AZR 51/76

    Ausschlußfristen - Geltendmachung von Ansprüchen - Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91
    d) Aus diesem Gesichtspunkt hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteile vom 26. März 1977 - 5 AZR 51/76 - AP Nr. 59 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und vom 13. Februar 1979 - 6 AZR 1108/77 - AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG Abgeltung) zwar in der Erhebung der Kündigungsschutzklage je nach Lage des Falles eine formlose oder schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne tariflicher Ausschlußfristen gesehen.
  • BAG, 13.02.1979 - 6 AZR 1108/77

    Urlaubsanspruch - Ablauf des Kalenderjahres - Alljährliche Inanspruchnahme des

  • BGH, 27.04.1977 - VIII ZR 246/75

    Verjährung der Ansprüche des Vermieters aufgrund Vorenthaltung der Mietsache

  • BGH, 26.03.1981 - VII ZR 160/80

    Unterbrechung der Verjährung einer Forderung durch Prozeßaufrechnung

  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74

    Begriff der Urkunde

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84

    Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 593/12

    Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Vergütung wegen

    Für die analoge Anwendung der §§ 203 ff. BGB ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (vgl. BAG 7. November 2007 - 5 AZR 910/06 - Rn. 14; 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - zu B der Gründe) .
  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 509/13

    Annahmeverzug - Kündigungsschutzklage - Verjährung

    Für die analoge Anwendung der §§ 203 ff. BGB ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (vgl. BAG 7. November 2007 - 5 AZR 910/06 - Rn. 14; 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - zu B der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 21.06.2017 - 4 Sa 869/16

    Nebentätigkeit und fristlose Kündigung

    Verzugslohnansprüche werden regelmäßig zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Lohn bei ordnungsgemäßer Abwicklung fällig gewesen wäre (BAG 07.11.1991 - 2 AZR 159/91, AP Nr. 6 zu § 209 BGB).
  • BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 910/06

    Verjährung - unzulässige Rechtsausübung

    Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung fällig wird (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6 = EzA BGB § 209 Nr. 5, zu A der Gründe).

    Die Verjährung wurde nicht nach § 209 Abs. 1 BGB aF durch die Kündigungsschutzklage unterbrochen (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - BAGE 103, 290, 293; 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6 = EzA BGB § 209 Nr. 5, zu B der Gründe).

    Für die analoge Anwendung der §§ 202 ff. und 209 Abs. 1 BGB aF ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - aaO).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01

    Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Verjährung der sich aus § 615 BGB ergebenden Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers durch eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG nicht nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6 = EzA BGB § 209 Nr. 5, zu B der Gründe; 29. Mai 1961 - 5 AZR 162/59 - AP BGB § 209 Nr. 2, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 1960 - 5 AZR 20/58 - BAGE 9, 7, 12, zu I 2 der Gründe).

    In der Entscheidung vom 7. November 1991 (aaO) hat sich der Senat ausführlich mit den in der Literatur vertretenen Gegenauffassungen auseinandergesetzt.

  • LAG Hessen, 09.04.2013 - 8 Sa 1389/12

    Verjährung - Annahmeverzugslohn - Bestandsschutzstreitigkeit

    Aus diesem Grund hemmt die Kündigungsschutzklage nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs (BAG 7. November 2007 - 5 AZR 910/06 -, Rn. 14, AP BGB § 196 Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4; BAG 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6 = EzA BGB § 209 Nr. 5).

    Das Gesetz hat an die gerichtliche Geltendmachung die Unterbrechung der Verjährung angeknüpft, weil der Berechtigte durch positive Betätigung seines Rechts unmissverständlich zu erkennen gibt, dass und in welchem Umfang er sein Recht durchsetzen will (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6 = EzA BGB § 209 Nr. 5, zu B der Gründe).

    Die Kündigungsschutzklage ist wie auch die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO oder eine Befristungskontrollklage nicht auf die Sicherung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gerichtet (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6 = EzA BGB § 209 Nr. 5, zu B der Gründe).

  • LAG Sachsen, 26.02.2001 - 2 Sa 106/99

    Verweigerung der Leistung wegen Verjährung eines Nachzahlungsanspruches/Hemmung

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  • LAG Sachsen, 07.08.2000 - 10 Sa 509/99
    Der Streit über die Frage, ob eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, lässt unbestimmt, ob und welche Ansprüche aus einem Obsiegen in einem Beendigungsstreit hergeleitet und in welchem Umfang deren Verjährung unterbrochen sein soll (BAG, Urteil vom 01.02.1960 ­ 5 AZR 20/58 ­ AP Nr. 1 zu § 209 BGB; BAG, Urteil vom 07.11.1991 ­ 2 AZR 159/91 ­ AP Nr. 6 zu § 209 BGB).

    Dies entspricht auch dem auf Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gerichteten Zweck der Verjährungsvorschriften (BAG, Urteil vom 07.11.1991, a.a.O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 26.02.2007 - 4 Sa 63/06

    Keine analoge Anwendung des § 207 Abs 1 BGB auf eine einstufige

    Im umgekehrten Fall, also bei der Übertragung von zu Ausschlussfristen entwickelten Rechtsgrundsätzen auf die Verjährungsvorschriften hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass durch die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG die Verjährung von sich aus § 615 BGB ergebenden Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers nicht unterbrochen werde (BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.06.2008 - 10 Sa 699/07

    Schadenersatzanspruch wegen Nichtzuweisung eines behindertengerechten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Verjährung der sich aus § 615 BGB ergebenden Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers durch eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO oder einen Weiterbeschäftigungsantrag nicht nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen (BAG Urteil vom 07.11.1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6, m.w.N.).
  • LAG Berlin, 24.10.2000 - 3 Sa 1652/00

    Entgeltfortzahlung: Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzungen

  • LAG Hamm, 24.06.2008 - 14 Sa 1448/07

    Verjährung; Verfallfrist

  • LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03

    Befristete Aufstockung der Arbeitszeit um 1/4 der vertraglich vereinbarten

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 63/01

    Verjährung - Unterbrechung - Hemmung

  • LAG Sachsen, 23.05.2013 - 1 Sa 4/13

    Verjährung tariflicher Vergütungsansprüche bei fehlender Hemmung durch

  • LAG Hessen, 22.10.1996 - 9 Sa 960/96

    Berufung: Klageänderung in Berufungsbegründung

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.08.1999 - 2 Sa 48/99

    Verjährung von Gehaltsansprüchen; Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung von

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