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   BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 234/98   

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BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 234/98 (https://dejure.org/1998,987)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1998 - 2 AZR 234/98 (https://dejure.org/1998,987)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 (https://dejure.org/1998,987)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 1; ; BetrVG § 102 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1
    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1653
  • NZA 1999, 477
  • DB 1999, 1172
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 920/93

    Ordentliche Kündigung (in den ersten sechs Monaten des

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 234/98
    Hat allerdings der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972 und zuletzt Urteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.).

    Der Senat hält im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts daran fest, daß der Arbeitgeber auch außerhalb des Anwendungsbereichs des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung die Gründe für die Kündigung mitzuteilen hat (vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; zuletzt Senatsurteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.).

    Andererseits hat das Landesarbeitsgericht in seiner Zweitbegründung zutreffend erkannt, daß vorliegend die Annahme einer ausreichenden Anhörung des Betriebsrats nicht in Widerspruch zu der ständigen Senatsrechtsprechung steht, wonach die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG subjektiv determiniert ist (vgl. speziell für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses BAGE 77, 13 = AP, aaO und zuletzt Senatsurteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 -).

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 687/97
    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 234/98
    Hat allerdings der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972 und zuletzt Urteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.).

    Der Senat hält im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts daran fest, daß der Arbeitgeber auch außerhalb des Anwendungsbereichs des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung die Gründe für die Kündigung mitzuteilen hat (vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; zuletzt Senatsurteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.).

    Andererseits hat das Landesarbeitsgericht in seiner Zweitbegründung zutreffend erkannt, daß vorliegend die Annahme einer ausreichenden Anhörung des Betriebsrats nicht in Widerspruch zu der ständigen Senatsrechtsprechung steht, wonach die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG subjektiv determiniert ist (vgl. speziell für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses BAGE 77, 13 = AP, aaO und zuletzt Senatsurteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 -).

  • LAG Berlin, 22.01.1998 - 16 Sa 136/97

    Mitteilungspflicht; Kündigungsgrund; Ablauf der Wartepflicht

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 234/98
    Landesarbeitsgericht Berlin - 16 Sa 136/97 -.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. Januar 1998 - 16 Sa 136/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • BAG, 28.09.1978 - 2 AZR 2/77

    Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit - Kündigung aus sachlichem Grunde -

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 234/98
    Zwar kann für das Tatsachengericht bei einer Formulierung im Anhörungsschreiben, wie sie vorliegend die Beklagte verwendet hat, Anlaß bestehen, gemäß § 139 ZPO aufzuklären, ob objektive Anforderungen bestanden, denen der Arbeitnehmer nicht genügt hat, und inwieweit entsprechende Tatsachen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat hätte mitteilen müssen, den Kündigungsentschluß bestimmt haben (vgl. auch Senatsurteil vom 28. September 1978 - 2 AZR 2/77 - BAGE 31, 83 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

    Dafür muss der Betriebsrat die Gründe kennen, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen (BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - zu II 1 der Gründe) .

    Darum genügten die Mitteilungen, die Arbeitnehmerin habe sich "während der Probezeit nicht bewährt" und sei "nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen" (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 828/08 - Rn. 26 f.) , "nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht" (BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 -) oder der Arbeitnehmer habe die "in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt" (BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - aaO) jeweils den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.

    Gleichwohl vermitteln diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Vorgesetzten das Gefühl, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht sinnvoll erscheint, sondern der Arbeitgeber von seiner Kündigungsfreiheit Gebrauch machen will (auf dieses Gefühl abstellend bereits BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - zu II 1 der Gründe) .

    Es bleibt ihm unbenommen, im Rahmen der abgestuften Darlegungslast zu der Betriebsratsanhörung Indizien darzulegen, die dafür sprechen, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat bewusst falsch bzw. unvollständig informiert hat und in Wirklichkeit doch wegen konkreter Tatsachen gekündigt hat (zu dieser Möglichkeit der Rechtsverteidigung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess bereits BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - zu II 2 der Gründe) .

    Gerade eine solche Kündigung ist Teil der in der Wartezeit grundsätzlich bestehenden Kündigungsfreiheit, die dem Arbeitgeber das Recht gibt, von dieser Freiheit Gebrauch zu machen und sich dabei von seinem "Bauchgefühl" leiten zu lassen (vgl. BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - zu II 1 der Gründe) .

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 690/02

    Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kündigungsgründe auch dann im Einzelnen mitzuteilen hat, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt (BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - BAGE 77, 13, 17; 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 99 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 100).
  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 607/04

    Kündigung vor Ablauf der Wartezeit; Betriebsratsanhörung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es dann, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen mitteilt (vgl. zB 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 99 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 100).
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