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   LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02   

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https://dejure.org/2003,7730
LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02 (https://dejure.org/2003,7730)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02 (https://dejure.org/2003,7730)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2003 - 8 Sa 1968/02 (https://dejure.org/2003,7730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 KSchG; § 4 Buchst. f Abs. 3 S. 3 u. 4 BDSG
    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Zulässigkeit einer Benachteiligung des Beauftragten für den Datenschutz wegen der Erfüllung der Aufgaben; Besonderer Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten; Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung eines betrieblichen ...

  • Telemedicus

    Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Zulässigkeit einer Benachteiligung des Beauftragten für den Datenschutz wegen der Erfüllung der Aufgaben; Besonderer Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten; Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung eines betrieblichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2004, 354
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 189/02

    Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz; Verbot der Kündigung des

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
    Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.10.2002 (2 Ca 189/02) und 2 Ca 320/02) werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der am 15.04.2002 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage (2 Ca 189/02) und begehrt die Weiterbeschäftigung als Qualitätsmanagementbeauftragter.

    es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 22.03.2002, zugegangen am 26.03.2002, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.04.2002 hinaus unverändert fortbesteht und der Kläger als Qualitätsmanagement-Beauftragter weiter zu beschäftigen ist (2 Ca 189/02).

    Wegen der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitgegenstandes und dessen rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht wird auf die Urteile Bezug genommen (Bl. 124 - 130 des Verfahrens 2 Ca 189/02 sowie Bl. 45 - 48 d.A. 2 Ca 320/02).

    Es wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.10.2002 - 2 Ca 189/02 - festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 22.03.2002, zugegangen am 26.03.2002, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.04.2002 hinaus unverändert fortbesteht und der Kläger als Qualitätsmanagement-Beauftragter weiter zu beschäftigen ist;.

  • LAG Berlin, 27.10.1997 - 17 Sa 87/97

    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines zum Datenschutzbeauftragten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
    Gesetzwidrig sein Kündigungen die wegen der Amtsausübung ausgesprochen werden, soweit nicht ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliege (Dr. Ostrowicz, Kündigungsschutz versus Abberufungsschutz des Datenschutzbeauftragten, RDV 1995, 115, 116; LAG Berlin, Urteil vom 27.10.1997, 17 Sa 87/97, RDV 1998, 73, 74).
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 874/95

    Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit - Anwendbarkeit des

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
    Sittenwidrig ist eine gemäß § 138 BGB während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses erklärte Kündigung des Arbeitgebers nur in besonders krassen Fällen, z. B. wenn die Kündigung auf einem verwerflichen Motiv beruht (BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 874/95, Juris).
  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 612/05

    Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf

    Ob die Akzessorietät des Amtes des Datenschutzbeauftragten mit dem Arbeitsverhältnis dazu führt, dass das Amt - auch ohne Erklärung des Widerrufs der Bestellung gemäß § 4f Abs. 3 Satz 4 1. Halbs. BDSG - mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch endet (so LAG Niedersachsen 16. Juni 2003 - 8 Sa 1968/02 -NZA-RR 2004, 354), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • LAG Baden-Württemberg, 26.08.2008 - 8 Sa 60/07

    Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragten

    Während teilweise ein genereller Ausschluss der ordentlichen Kündigung mit § 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG nicht vereinbar gehalten wird (vgl. z. B. Erich, NZA 1993, 248; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, NZA RR 2004, 354 ff; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2008, 7 Sa 46/08), wird eine ordentliche Kündigung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten wegen des vom Gesetzgeber gewollten stärkeren Schutzes von der Kommentarliteratur für unzulässig gehalten (Gola/Schomerus, BDSG, § 4 f., Rz. 40; Däubler, Kündigungsschutzrecht, § 4 f. BDSG, Rz. 15).

    Die Revision ist für den Kläger zugelassen worden, da die Entscheidung von dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16.06.2003, Aktenzeichen 8 Sa 1968/02, sowie dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10.10.2008, Aktenzeichen 7 Sa 46/08, abweicht.

  • LAG Sachsen, 17.11.2006 - 2 Sa 702/05

    Kündigung

    Die strittige Frage eines sich aus jener Regelung ergebenden Sonderkündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte (vgl. dazu LAG Niedersachsen 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02 - NZA-RR 2004, 354; APS/Preis § 4 f BDSG Rdnr. 15; Gola BDSG § 4 f Rdnr. 39; Berger-Delhey ZTR 1995, 14 ff.; Ostrowicz RDV 1995, 112 ff.; Ehrich NZA 1993, 248 ff.; ders. DB 1991, 1981, 1984 ff.) stellt sich hier demgemäß nicht.
  • ArbG Düsseldorf, 20.08.2008 - 4 Ca 3598/08
    Dieses bedeutet jedoch nicht, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses von vornherein ausgeschlossen ist (LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2003, 8 Sa 1968/03, NZA-RR 2004, 354).
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