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   LAG Köln, 11.08.1995 - 12 Sa 426/95   

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https://dejure.org/1995,3072
LAG Köln, 11.08.1995 - 12 Sa 426/95 (https://dejure.org/1995,3072)
LAG Köln, Entscheidung vom 11.08.1995 - 12 Sa 426/95 (https://dejure.org/1995,3072)
LAG Köln, Entscheidung vom 11. August 1995 - 12 Sa 426/95 (https://dejure.org/1995,3072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen rechtsradikaler Äußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fristlose Kündigung; Arbeitnehmer; Abmahnung; Rechtsradikal; Ausbildungsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 291
  • NZA-RR 1996, 128
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Köln, 11.08.1995 - 12 Sa 426/95
    Bewusst unrichtige und unvollständige Sachverhaltsangaben gegenüber dem Betriebsrat, durch die bei diesem ein falsches Bild über den Kündigungssachverhalt entsteht, machen die Betriebsratsanhörung und auch die danach erfolgte Kündigung unwirksam (BAG Urteil vom 15.12.1994 - 2 AZR 327/94 -, NZA 1995, 521, 522, 523; Urteil vom 09.03.1995 - 2 AZR 461/94 -, NZA 1995, 678, 679).

    Damit war der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung über den Sachverhalt im Bilde (vgl. BAG Urteil vom 15.12.1994 - 2 AZR 327/94 -, NZA 1995, 521 ).

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 461/94

    Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss -

    Auszug aus LAG Köln, 11.08.1995 - 12 Sa 426/95
    Bewusst unrichtige und unvollständige Sachverhaltsangaben gegenüber dem Betriebsrat, durch die bei diesem ein falsches Bild über den Kündigungssachverhalt entsteht, machen die Betriebsratsanhörung und auch die danach erfolgte Kündigung unwirksam (BAG Urteil vom 15.12.1994 - 2 AZR 327/94 -, NZA 1995, 521, 522, 523; Urteil vom 09.03.1995 - 2 AZR 461/94 -, NZA 1995, 678, 679).
  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus LAG Köln, 11.08.1995 - 12 Sa 426/95
    Dabei handelt es sich um rechtsextremistisches/neonazistisches Gedankengut, das insbesondere vom "Hinrichtungsexperten" Leuchter propagiert, jedenfalls in den vergangenen Jahren nachhaltig propagiert worden ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 15.03.1994 - 1 StR 179/93 -, NJW 1994, 1421 ; Bertram, NJW 1994, 2397 ff.).
  • LAG Berlin, 09.06.1986 - 9 Sa 27/86

    Kündigung; Fristlos; Fristlose Kündigung; Benutzen; Fahrzeug

    Auszug aus LAG Köln, 11.08.1995 - 12 Sa 426/95
    Wegen der Zweckbestimmung des Berufsausbildungsverhältnisses entspricht es allgemeiner Auffassung, dass dieses nur unter erschwerten Voraussetzungen vorzeitig einseitig beendet werden darf (vgl. BAG, Urteil vom 10.05.1973 - 2 AZR 328/72 -, AP Nr. 3 zu § 15 Berufsbildungsgesetz ; LAG Berlin Urteil vom 09.06.1986 - 9 SA 27/86 -, LAGE § 15 Berufsbildungsgesetz Nr. 2).
  • BAG, 10.05.1973 - 2 AZR 328/72

    Berufsausbildungsverhältnis - Fristlose Kündigung - Zweckbestimmung des Vertrages

    Auszug aus LAG Köln, 11.08.1995 - 12 Sa 426/95
    Wegen der Zweckbestimmung des Berufsausbildungsverhältnisses entspricht es allgemeiner Auffassung, dass dieses nur unter erschwerten Voraussetzungen vorzeitig einseitig beendet werden darf (vgl. BAG, Urteil vom 10.05.1973 - 2 AZR 328/72 -, AP Nr. 3 zu § 15 Berufsbildungsgesetz ; LAG Berlin Urteil vom 09.06.1986 - 9 SA 27/86 -, LAGE § 15 Berufsbildungsgesetz Nr. 2).
  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98

    Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen

    Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht allerdings darin, beiden Hauptvorwürfen lägen Vertragsverstöße zugrunde, die jeweils objektiv geeignet seien, den besonderen Voraussetzungen (Senatsurteil vom 10. Mai 1973 - 2 AZR 328/72 - AP Nr. 3 zu § 15 BBiG; LAG Köln Urteil vom 11. August 1995 - 12 Sa 426/95 - NZA-RR 1996, 128, 129, zu I 1 der Gründe) des wichtigen Grundes i.S. des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG und des inhaltsgleichen § 23 Abs. 3 Buchstabe a des Manteltarifvertrags für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der Fassung vom 17. Juli 1996 (MTV) zu genügen.
  • ArbG Siegburg, 17.03.2022 - 5 Ca 1849/21

    Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

    Einer vorherigen Abmahnung (LAG RhPf 25.4.2013, NZA-RR 2013, 406) bedarf es nur ausnahmsweise nicht, wenn der Auszubildende, obwohl ihm die Gefährdung des Ausbildungsverhältnisses klargemacht wird, jede Einsicht in die Tragweite seines Verhaltens vermissen lässt (LAG Köln 11.8.1995, NZA-RR 1996, 128; Fuhlott/Gömöry FA 2012, 133 f.) oder wenn eine Hinnahme des Verhaltens durch den Ausbildenden offensichtl.
  • LAG Berlin, 30.01.1998 - 16 Sa 128/97
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auszubildende noch jugendlich (hier: 16 Jahre alt) und erkennbar unreif ist und eine "charakterliche Förderung" nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BBiG weder vom Ausbildenden versucht worden ist noch von vornherein aussichtslos erscheint (im Anschluß an LAG Köln, NZA-RR 1996, 128).

    Nur dann aber wäre es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt gewesen, vom Erfordernis einer Abmahnung gänzlich abzusehen (so auch LAG Köln, NZA-RR 1996, 128).

  • LAG Sachsen, 26.01.2016 - 3 Sa 588/15

    Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages über die betriebliche Ausbildungsphase

    Unter Beachtung von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB und in Anlehnung an die zu § 626 Abs. 1 BGB und § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ergangene Rechtsprechung (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 26.03.2015 - 2 AZR 517/14 - Rz. 20, NZA 2015, 1180, 1181 und LAG Köln, Urteil vom 11.08.1995 - 12 Sa 426/95 - NZA-RR 1996, 128, 129, zu § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a. F.) ist damit vorliegend ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ablauf der betrieblichen Ausbildungsphase am 17.06.2016 nicht zugemutet werden kann.
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