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   LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94   

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LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94 (https://dejure.org/1995,2841)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94 (https://dejure.org/1995,2841)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09. März 1995 - 12 Sa 2036/94 (https://dejure.org/1995,2841)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den zuletzt gültigen Arbeitsbedingungen; Fehlende Vollziehbarkeit einer einstweiligen Verfügung als Aufhebungsgrund wegen veränderter Umstände; Vollziehung einer einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist; Vollziehungsfrist als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611, 625; ZPO §§ 928, 929, 936
    Einstweilige Verfügung: Zustellung der auf Weiterbeschäftigung lautenden einstweiligen Verfügung - entsprechende Anwendung von § 625 BGB bei Streit über Befristungszeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1996, 142
  • NZA-RR 1996, 145
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83

    Arbeitsverhältnis: Begründung durch Weiterbeschäftigung nach Endes des

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94
    Nur dann wäre aber eine Berufung der Verfügungsklägerin auf § 625 BGB - hier auf die analoge Anwendung des § 625 BGB - ausgeschlossen (vgl. KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 625 BGB Rdn. 13 bis 15; BAG, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung; BAG, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 32), denn der Rechtsgedanke des § 625 BGB gilt nach seinem Sinn und Zweck auch dann, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einer zuvor avisierten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beruht, die auf eine längere Dauer hin angelegt war, und der Arbeitgeber diese Fortsetzung nachträglich nur für eine kürzere Dauer anerkennen will.

    Ihr Schweigen könnte allenfalls dann die Wirkung der Zustimmung haben, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, ihren gegenteiligen Willen zu äußern (Palandt/Heinrichs, BGB , 53. Aufl., vor § 116 Rdn. 8; vgl. auch BAG, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

  • OLG Koblenz, 02.10.1979 - 9 U 347/79

    Nichtigkeit bzw. Sittenwidrigkeit eines Bierbezugsvertrages; Statthaftigkeit der

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94
    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Schuldner -, wie hier die Verfügungsbeklagte - auf den nach Urteilserlass erfolgten Hinweis des Gläubigers (der Verfügungsklägerin), er werde bei nicht freiwilliger Befolgung der gerichtlichen Anordnung unverzüglich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, die einstweilige Verfügung beachtet und ihr - wenn auch unter dem Vorbehalt der Einlegung eines Rechtsmittels - vollständig nachkommt (vgl. OLG Koblenz, NJW 1980, 948 f. und die Nachweise in BGH, NJW 1990, 123).
  • OLG Frankfurt, 28.05.1986 - 17 U 17/86

    Unzuständigkeit des Berufungsgerichts; Antrag auf Neuerlaß; Wirkungslosigkeit ;

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94
    Dazu ist regelmäßig eine fristgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gläubiger an den Schuldner (Parteizustellung) nötig, denn damit verdeutlicht der Gläubiger zweifelsfrei seinen Willen, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 936 Rdn. 9; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO , 20. Aufl., § 929 Rdn. 14; OLG Frankfurt, MDR 1986, 768 ; OLG Hamm, MDR 1992, 78 ).
  • LAG Niedersachsen, 18.11.1994 - 3 Sa 1697/94

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94
    Die Darlegungs- und Beweislast ist dieselbe wie im Hauptsacheverfahren (LAG Niedersachen, LAGE Nr. 21 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; vom 18.11.1994 - 3 Sa 1697/94 -).
  • OLG Hamm, 14.03.1991 - 4 U 17/91
    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94
    Dazu ist regelmäßig eine fristgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gläubiger an den Schuldner (Parteizustellung) nötig, denn damit verdeutlicht der Gläubiger zweifelsfrei seinen Willen, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 936 Rdn. 9; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO , 20. Aufl., § 929 Rdn. 14; OLG Frankfurt, MDR 1986, 768 ; OLG Hamm, MDR 1992, 78 ).
  • LAG München, 11.09.1993 - 2 Ta 214/93

    Weiterbeschäftigungsanspruch: Durchsetzung - Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94
    Die Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs richtet sich nach § 888 Abs. 1 ZPO (LAG München, BB 1994, 1083 ; LAG Hamm, BB 1984, 1750; LAG Köln, DB 1988, 660).
  • LAG Hamm, 29.08.1984 - 1 Ta 207/84

    Beschäftigungspflicht; Urteilsvollstreckung; Unvertretbare Handlung

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94
    Die Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs richtet sich nach § 888 Abs. 1 ZPO (LAG München, BB 1994, 1083 ; LAG Hamm, BB 1984, 1750; LAG Köln, DB 1988, 660).
  • LAG Hamm, 25.05.2005 - 10 (2) Sa 381/05

    Einstweilige Verfügung Weiterbeschäftigung fehlende Vollziehung

    Bei der fehlenden Vollziehung einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen Aufhebungsgrund wegen veränderter Umstände im Sinne des § 927 ZPO, der außer über das Verfahren nach § 927 ZPO auch über das Rechtsmittel der Berufung geltend gemacht werden kann (LAG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1990 - NZA 1991, 30; LAG Hamm, Urteil vom 09.03.1995 - NZA-RR 1996, 145; Vossen, GK-ArbGG, § 62 Rz. 101; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 929 Rz. 21; Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., H Rz. 405 m.w.N.).

    Dazu ist nach ganz herrschender Meinung regelmäßig eine fristgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gläubiger an den Schuldner im Wege der Parteizustellung notwendig, denn damit verdeutlicht der Gläubiger zweifelsfrei seinen Willen, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 22.10.1992 - BGHZ 120, 78 = NJW 1993, 1076; LAG Berlin, Urteil vom 10.06.1985 - LAGE ZPO § 929 Nr. 2; LAG Berlin, Beschluss vom 18.08.1987 - NZA 1987, 825; LAG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1990 - NZA 1991, 30; LAG Hamm, Urteil vom 09.03.1995 - NZA-RR 1996, 145; LAG Hamburg, Beschluss vom 28.03.1995 - LAGE ZPO § 929 Nr. 3; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.1995 - 2 Sa 244/95 - LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.1998 - BB 2000, 987; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929 Rz. 12; Baur, a.a.O., B Rz. 19 m.w.N.).

    Dem Sinn und Zweck der Vollziehung ist Genüge getan, wenn der Gläubiger dem Schuldner entweder durch Parteizustellung oder auf andere Art und Weise deutlich macht, dass er die im einstweiligen Rechtsschutz erlangte Position alsbald durchsetzen will (LAG Hamm, Urteil vom 09.03.1995 - NZA-RR 1996, 145 m.w.N.).

    Das gilt etwa dann, wenn der Schuldner der Anordnung ohnehin nachkommt oder sonst nach den Umständen an der Ernstlichkeit des Anliegens des Klägers kein Zweifel besteht und eine zusätzliche Parteizustellung auf eine bloße Formalität hinaus liefe (LAG Berlin, Urteil vom 10.06.1985 - LAGE ZPO § 929 Nr. 2; LAG Hessen, Urteil vom 23.03.1987 - 1/11 Sa 1850/86 - LAG Hamm, Urteil vom 09.03.1995 - NZA-RR 1996, 145; Wenzel, AR-Blattei "Einstweilige Verfügung" SD 650 Rz. 55).

  • ArbG Berlin, 25.01.2013 - 28 Ga 178/13

    Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis per

    - Das aber verfehlt das Schutzkonzept des Großen Senats schon im Ansatz 117 S. im selben Sinne wohl auch schon LAG Hamm 9.3.1995 - 12 Sa 2036/94 - NZA-RR 1996, 145, 148 [II.4.]: "Die im Rahmen des Verfügungsgrundes an sich zusätzlich erforderliche Interessenabwägung spielt beim Weiterbeschäftigungsanspruch praktisch keine Rolle, weil eine solche schon der Prüfung des Verfügungsanspruchs zugrunde liegt"; im Anschluss LAG Hamm 12.12.2001 (Fn. 112) [3.] mit Hinweisen auf Reidel NZA 2000, 454, 461; Walker , Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rnrn.

    685 ff., 690. S. im selben Sinne wohl auch schon LAG Hamm 9.3.1995 - 12 Sa 2036/94 - NZA-RR 1996, 145, 148 [II.4.]: "Die im Rahmen des Verfügungsgrundes an sich zusätzlich erforderliche Interessenabwägung spielt beim Weiterbeschäftigungsanspruch praktisch keine Rolle, weil eine solche schon der Prüfung des Verfügungsanspruchs zugrunde liegt"; im Anschluss LAG Hamm 12.12.2001 (Fn. 112) [3.] mit Hinweisen auf Reidel NZA 2000, 454, 461; Walker , Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rnrn.

    117) S. im selben Sinne wohl auch schon LAG Hamm 9.3.1995 - 12 Sa 2036/94 - NZA-RR 1996, 145, 148 [II.4.]: "Die im Rahmen des Verfügungsgrundes an sich zusätzlich erforderliche Interessenabwägung spielt beim Weiterbeschäftigungsanspruch praktisch keine Rolle, weil eine solche schon der Prüfung des Verfügungsanspruchs zugrunde liegt"; im Anschluss LAG Hamm 12.12.2001 (Fn. 112) [3.] mit Hinweisen auf Reidel NZA 2000, 454, 461; Walker , Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rnrn.

  • LAG München, 06.11.2007 - 6 Sa 892/07

    Pflicht zum Stillschweigen

    Bei der fehlenden Vollziehung einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen Aufhebungsgrund wegen veränderter Umstände im Sinne des § 927 ZPO, der außer über das Verfahren nach § 927 ZPO auch über das Rechtsmittel der Berufung geltend gemacht werden kann (LAG Frankfurt, Beschluss vom 20. Februar 1990 - NZA 1991, 30; LAG Hamm, Urteil vom 9. März 1995 - NZA-RR 1996, 145; Vossen, GK-ArbGG, § 62 Rz. 101; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 929 Rz. 21; Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., H Rz. 405 m.w.N.).

    Dazu wird dann regelmäßig eine fristgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gläubiger an den Schuldner im Wege der Parteizustellung als notwendig erachtet, denn damit verdeutlicht dieser zweifelsfrei seinen Willen, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - BGHZ 120, 78 = NJW 1993, 1076; LAG Berlin, Urteil vom 10. Juni 1985 - LAGE ZPO § 929 Nr. 2; LAG Berlin, Beschluss vom 18. August 1987 - NZA 1987, 825; LAG Frankfurt, Beschluss vom 20. Februar 1990 - a.a.O.; LAG Hamm, Urteil vom 9. März 1995 - a.a.O.; LAG Hamburg, Beschluss vom 28. März 1995 - LAGE ZPO § 929 Nr. 3; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 1995 - 2 Sa 244/95 - LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August 1998 -BB 2000, 987).

    Dem Sinn und Zweck der Vollziehung ist Genüge getan, wenn der Gläubiger dem Schuldner entweder durch Parteizustellung oder auf andere Art und Weise deutlich macht, dass er die im einstweiligen Rechtsschutz erlangte Position alsbald durchsetzen will (LAG Hamm, Urteil vom 9. März 1995 - a.a.O., m.w.N.).

  • LAG Hamm, 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01

    Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung; Beschäftigung als

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  • LAG Hamm, 17.11.2006 - 10 Sa 1555/06

    Weiterbeschäftigung eines Betriebsratsmitglieds im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Die im Rahmen des Verfügungsgrundes an sich zusätzlich erforderliche Interessenabwägung spielt beim Weiterbeschäftigungsanspruch praktisch keine Rolle, weil eine solche schon der Prüfung des Verfügungsanspruches zugrunde liegt (LAG Hamm, Urteil vom 09.03.1995 - NZA-RR 1996, 145; Reidel, NZA 2000, 454, 461; Walker, a.a.O., Rz. 685 ff., 690).
  • LAG Hamm, 03.02.2004 - 19 Sa 120/04

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung

    Dabei kann offen bleiben, ob für die Durchsetzung der tatsächlichen Weiterbeschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung das Bestehen einer Notlage erforderlich ist, wie das Arbeitsgericht im Anschluss an eine frühere Entscheidung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 Sa 297/98 = LAGE Nr. 41 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) meint, oder ob sich der Verfügungsgrund grundsätzlich schon aus der zur Feststellung des Beschäftigungsanspruches notwendigen Interessenabwägung, dem wegen Zeitablaufs drohenden endgültigen Rechtsverlust und den geringeren Anforderungen an den Verfügungsgrund bei einer schweren und offensichtlichen Rechtsverletzung ergibt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 9. März 1995 - 12 Sa 2036/94 = NZA-RR 1996, S. 145 (148(; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 10 Sa 1741/01 = NZA-RR 2003, S. 311 (313 f.(; Urteil vom 18. September 2003 - 17 Sa 1275/03, JURIS).
  • LAG München, 24.04.2008 - 4 Sa 89/08

    Einstweilige Verfügung, Weiterbeschäftigung

    bb) Eine zusätzliche Zustellung im Parteibetrieb des bereits im Wege der Amtszustellung zugestellten Verfügungsurteils kann im Einzelfall entbehrlich sein, wenn der Schuldner der Anordnung von vornherein nicht nachkommt oder nach den konkreten Umständen an der Ernstlichkeit des Anliegens des Verfügungsklägers sonst kein Zweifel bestehen kann und eine zusätzliche Parteizustellung deshalb auf eine bloße Förmlichkeit hinauslaufen würde (LAG Hamm, aaO (dort auch Rz. 46); LAG Hamm, U. v. 09.03.1995, NZA-RR 1996, S. 145; Zöller-Vollkommer, aaO, m. w. N.).
  • ArbG Berlin, 18.09.2009 - 28 Ga 15428/09
    im selben Sinne wohl auch schon LAG Hamm 9.3.1995 - 12 Sa 2036/94 - NZA-RR 1996, 145, 148 [II.4.]: "Die im Rahmen des Verfügungsgrundes an sich zusätzlich erforderliche Interessenabwägung spielt beim Weiterbeschäftigungsanspruch praktisch keine Rolle, weil eine solche schon der Prüfung des Verfügungsanspruchs zugrunde liegt"; im Anschluss LAG Hamm 12.12.2001 (Fn. 73) [3.] mit Hinweisen auf ReidelNZA 2000, 454, 461; Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rnrn.
  • ArbG Bielefeld, 19.06.2007 - 2 Ga 22/07
    Dies sei eine nicht hinzunehmende Rechtsverweigerung (LAG Hamm, Urteil vom 22.02.1996 - 16 Sa 15/96; Urteil vom 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94; 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01; 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03; LAG München, Beschluss vom 19.08.1992 - 5 Ta 185/92; Walker, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rdnr, 677; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO Rdnr. 56 vor § 935).
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