Rechtsprechung
LAG Thüringen, 06.02.1998 - 8 Ta 205/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses eines Rechtsanwalts als Arbeitsverhältnis oder Freies Mitarbeiterverhältnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitnehmerstatus: angestellter Rechtsanwalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Gera, 03.12.1997 - 6 Ca 2313/97
- LAG Thüringen, 06.02.1998 - 8 Ta 205/97
Papierfundstellen
- MDR 1998, 478
- NZA-RR 1998, 296
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94
Status einer Lehrkraft
Auszug aus LAG Thüringen, 06.02.1998 - 8 Ta 205/97
Ist ein Dienstleistender auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages (hier: Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei) tätig, der ausdrücklich als "Arbeitsvertrag" bezeichnet wird und der einzelne für die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden typische Regelungen enthält, dann ist das Anstellungsverhältnis als ein "Arbeitsverhältnis" und der Dienstleistende als Arbeitnehmer anzusehen, ohne daß es der Überprüfung einer etwaigen anderweitigen tatsächlichen Vertragsdurchführung bedürfte (in Anschluß an BAG Urteil vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Entscheidung 58).Haben die Parteien dagegen - wie vorliegend - ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch als solches einzuordnen, ohne daß es auf eine anderweitige tatsächliche Vertragsdurchführung ankäme (so zu Recht BAG Urteil vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Entscheidung 58).
- LAG Berlin, 16.12.1986 - 11 Sa 93/86
Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen; …
Auszug aus LAG Thüringen, 06.02.1998 - 8 Ta 205/97
Vorliegend bedarf es keiner grundsätzlichen Erörterung, unter welchen Voraussetzungen bei einem in einer Anwaltskanzlei beschäftigten Rechtsanwalt davon auszugehen ist, daß er eine Tätigkeit eines Angestellten ausübt (vgl. dazu LAG Berlin Urteil vom 16.12.1986 - 11 Sa 93/86 - LAGE § 2 ArbGG Entscheidung 6; BAG Beschluß vom 15.04.1993 - 2 AZB 32/92 - EzA § 5 ArbGG 1979 Entscheidung 8; vgl. auch Thüringer Landesarbeitsgericht Beschluß vom 28.03.1996 - 3 Ta 75/95 - LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Entscheidung 31). - LAG Thüringen, 28.03.1996 - 3 Ta 75/95
Arbeitnehmerstatus: Rechtsanwalt
Auszug aus LAG Thüringen, 06.02.1998 - 8 Ta 205/97
Vorliegend bedarf es keiner grundsätzlichen Erörterung, unter welchen Voraussetzungen bei einem in einer Anwaltskanzlei beschäftigten Rechtsanwalt davon auszugehen ist, daß er eine Tätigkeit eines Angestellten ausübt (vgl. dazu LAG Berlin Urteil vom 16.12.1986 - 11 Sa 93/86 - LAGE § 2 ArbGG Entscheidung 6; BAG Beschluß vom 15.04.1993 - 2 AZB 32/92 - EzA § 5 ArbGG 1979 Entscheidung 8; vgl. auch Thüringer Landesarbeitsgericht Beschluß vom 28.03.1996 - 3 Ta 75/95 - LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Entscheidung 31). - BAG, 10.12.1992 - 8 AZB 6/92
Rechtswegverweisung
Auszug aus LAG Thüringen, 06.02.1998 - 8 Ta 205/97
Der Vorsitzende konnte über sie ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (vgl. BAG Beschluß vom 10.12.1992 - 8 AZB 6/92 - EzA § 16 a GVG Entscheidung 3; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. nur Thüringer Landesarbeitsgericht Beschluß vom 14.06.1995 - 8 Ta 55/95, Beschluß vom 24.10.1996 - 8 Ta 129/96). - BAG, 15.04.1993 - 2 AZB 32/92
Rechtsanwalt als arbeitnehmerähnliche Person
Auszug aus LAG Thüringen, 06.02.1998 - 8 Ta 205/97
Vorliegend bedarf es keiner grundsätzlichen Erörterung, unter welchen Voraussetzungen bei einem in einer Anwaltskanzlei beschäftigten Rechtsanwalt davon auszugehen ist, daß er eine Tätigkeit eines Angestellten ausübt (vgl. dazu LAG Berlin Urteil vom 16.12.1986 - 11 Sa 93/86 - LAGE § 2 ArbGG Entscheidung 6; BAG Beschluß vom 15.04.1993 - 2 AZB 32/92 - EzA § 5 ArbGG 1979 Entscheidung 8; vgl. auch Thüringer Landesarbeitsgericht Beschluß vom 28.03.1996 - 3 Ta 75/95 - LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Entscheidung 31).
- LAG Hamm, 30.05.2001 - 4 (19) Sa 1773/00
Abgrenzung eines freien Mitarbeiters von einem Angestellten im Rahmen der …
Es bedarf deshalb grundsätzlich keiner Überprüfung einer etwaigen anderweitigen tatsächlichen Vertragsdurchführung (LAG Erfurt v. 06.02.1998 - 8 Ta 205/97, MDR 1998, 478, 479 = NZA-RR 1998, 296, 297). - LAG Köln, 04.09.2015 - 10 Sa 176/15
Rechtliche Einordnung einer Vereinbarung zwischen einem V-Mann und …
Allerdings gilt abweichendes, wenn die Parteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben, da ein solches in aller Regel auch entsprechend einzuordnen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 125/04 -, zitiert nach juris; Urteil vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94 -, zitiert nach juris; Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 06.02.1998- 8 Ta 205/97 - zitiert nach juris). - LAG Hessen, 20.02.2012 - 13 Ta 468/11
Rechtswegeröffnung - Arbeitnehmerstatus - angestellter Rechtsanwalt
Es finden sich auch nicht die für ein Arbeitsverhältnis typischen Absprachen über Arbeitszeit, Vergütung, Krankenlohn, Urlaub etc., nach denen ohne weitere Erwägungen grundsätzlicher Natur von einem Arbeitsverhältnis der Parteien ausgegangen werden könnte (so LAG Thüringen vom 06. Februar 1998 - 8 Ta 205/97 -, NZA - RR 98, 478 und BAG vom 15. März 1993 - 2 AZB 32/92 -, EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 8). - LAG Köln, 02.06.2003 - 5 Ta 127/03
Arbeitnehmer
Haben die Vertragsparteien jedoch ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist der zur Dienstleistung Verpflichtete kraft privatautonomer Entscheidung als Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten anzusehen; es erfolgt in diesem Fall in der Regel keine objektive, korrigierende Prüfung, ob das Vertragsverhältnis nicht auch als freier Dienstvertrag hätte ausgestaltet werden können (…ErfK Preiss, § 611 BGB, Rdn. 46; BAG vom 12.09.1996 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 58; LAG Thüringen NZA-RR 1998 Seite 296; LAG Köln vom 17.10.2002 - 5 Sa 566/02). - ArbG Düsseldorf, 13.04.2018 - 4 Ca 5943/17
Zur Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweges für eine …
Es finden sich auch nicht die für ein Arbeitsverhältnis typischen Absprachen über Arbeitszeit, Vergütung, Krankenlohn, Urlaub etc., nach denen ohne weitere Erwägungen grundsätzlicher Natur von einem Arbeitsverhältnis der Parteien ausgegangen werden könnte (LAG Thüringen vom 06.02.1998 -8 Ta 205/97-, NZA-RR 98, 478).