Weitere Entscheidung unten: LAG Hamm, 02.07.1997

Rechtsprechung
   LAG Hamm, 18.02.1998 - 3 Sa 297/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3776
LAG Hamm, 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 (https://dejure.org/1998,3776)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 (https://dejure.org/1998,3776)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 1998 - 3 Sa 297/98 (https://dejure.org/1998,3776)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,3776) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen für die Darlegung eines Verfügungsgrundes beim Antrag auf einstweilige Verfügung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1036
  • NZA-RR 1998, 422
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)

  • ArbG Berlin, 25.01.2013 - 28 Ga 178/13

    Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis per

    Vielmehr bedürfe es zu seiner erfolgreichen Einforderung im Eilverfahren eines über die pure Nichtbeschäftigung hinausgehenden aktuellen "Notstandes" des Antragstellers 109 So etwa LAG Hamm 18.2.1998 - 3 Sa 297/98 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41 = NZA-RR 1998, 422 = MDR 1998, 1036 [II.1.] "Die Unwiederbringlichkeit der verflossenen Zeit stellt keinen Notstand dar, denn dann könnten sehr viele Verfahren ohne die gesetzlich vorgesehene Darlegung eines Verfügungsgrundes immer durch einstweilige Verfügungen im vereinfachten summarischen Verfahren statt des gründlichen und schwierigeren Hauptsacheverfahrens entschieden werden"; im gleichen Sinne LAG Köln 13.5.2005 - 4 Sa 400/05 - n.v. ["Juris"-Rn. 13]; ArbG Stralsund 11.8.2004 - 3 Ga 7/04 - NZA-RR 2005, 23.

    So etwa LAG Hamm 18.2.1998 - 3 Sa 297/98 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41 = NZA-RR 1998, 422 = MDR 1998, 1036 [II.1.] "Die Unwiederbringlichkeit der verflossenen Zeit stellt keinen Notstand dar, denn dann könnten sehr viele Verfahren ohne die gesetzlich vorgesehene Darlegung eines Verfügungsgrundes immer durch einstweilige Verfügungen im vereinfachten summarischen Verfahren statt des gründlichen und schwierigeren Hauptsacheverfahrens entschieden werden"; im gleichen Sinne LAG Köln 13.5.2005 - 4 Sa 400/05 - n.v. ["Juris"-Rn. 13]; ArbG Stralsund 11.8.2004 - 3 Ga 7/04 - NZA-RR 2005, 23.

    wird die Annahme, die Unwiederbringlichkeit verflossener Zeit stelle "keinen Notstand" im Sinne des Eilrechtsschutzes dar 131 S. LAG Hamm 18.2.1998 (Fn. 107) [II.1.] - Zitat auch Fn. 107. S. LAG Hamm 18.2.1998 (Fn. 107) [II.1.] - Zitat auch Fn. 107. , damit begründet, es könnten sonst "sehr viele Verfahren ohne die gesetzlich vorgesehene Darlegung eines Verfügungsgrundes immer durch einstweilige Verfügung im vereinfachten summarischen Verfahren statt des gründlichen und schwierigeren Hauptsacheverfahrens entschieden werden" 132 S. LAG Hamm 18.2.1998 a.a.O.; ausdrücklich aufgegriffen auch von LAG Köln 13.5.2005 (Fn. 107) ["Juris"-Rn. 13].

    S. LAG Hamm 18.2.1998 a.a.O.; ausdrücklich aufgegriffen auch von LAG Köln 13.5.2005 (Fn. 107) ["Juris"-Rn. 13].

    109) So etwa LAG Hamm 18.2.1998 - 3 Sa 297/98 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41 = NZA-RR 1998, 422 = MDR 1998, 1036 [II.1.] "Die Unwiederbringlichkeit der verflossenen Zeit stellt keinen Notstand dar, denn dann könnten sehr viele Verfahren ohne die gesetzlich vorgesehene Darlegung eines Verfügungsgrundes immer durch einstweilige Verfügungen im vereinfachten summarischen Verfahren statt des gründlichen und schwierigeren Hauptsacheverfahrens entschieden werden"; im gleichen Sinne LAG Köln 13.5.2005 - 4 Sa 400/05 - n.v. ["Juris"-Rn. 13]; ArbG Stralsund 11.8.2004 - 3 Ga 7/04 - NZA-RR 2005, 23.

    132) S. LAG Hamm 18.2.1998 a.a.O.; ausdrücklich aufgegriffen auch von LAG Köln 13.5.2005 (Fn. 107) ["Juris"-Rn. 13].

  • LAG Hamm, 18.01.2002 - 5 Sa 1782/01

    Gebetspausen eines muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit

    Nach § 62 Abs. 2 ArbGG, § 936 ZPO i. V. m. §§ 917, 918 ZPO ist ein Verfügungsgrund nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer auf die sofortige Erfüllung des Anspruchs im Sinne einer Notlage dringend angewiesen ist (LAG Hamm vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41, unter 1. der Gründe).
  • LAG Hamm, 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01

    Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung; Beschäftigung als

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03

    Beschäftigungsanspruch

    Das in einem Parallelrechtsstreit ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24.04.2003 - 10 Sa 301/03 - berücksichtigt (ebenso wie das in diesem Urteil zitierte Urteil des LAG München vom 21.09.1998 - 3 Sa 933/98) vor allem nicht ausreichend das Gebot effektiven Rechtsschutzes eines zweifelsfrei bestehenden Anspruchs, soweit dieses Urteil den Erlass einer Beschäftigungsverfügung generell, also auch wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht, davon abhängig macht, "dass die sofortige Erfüllung des glaubhaft zu machenden Beschäftigungsanspruchs angesichts des im konkreten Fall besonders schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Beschäftigung zwingend geboten ist, weil er sonst einen ihm nicht zuzumutenden Rechtsverlust erleidet", einen solchen Rechtsverlust aber "in aller Regel nicht schon dann" anerkennt, "wenn ein Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt ist" (so allerdings auch etwa LAG Hamm 18.02.1998 NZA-RR 1998, 422).
  • LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03

    Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche

    Dabei ist zwar dem Verfügungskläger dahingehend zufolgen, dass sowohl die vom Arbeitsgericht Minden in dessen seitens des Verfügungsklägers mit seiner hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 - vertretene Auffassung als auch die von der damaligen richterlichen Besetzung der Dritten Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in deren Urteil vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - NZA-RR 1998, 422 vertretene Ansicht, nämlich dass ebenfalls in dem Fall, bei dem der seitens seines Arbeitgebers ordentlich gekündigte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Wege einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung seine tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist begehre, für den arbeitsgerichtlichen Erlass dieser einstweiligen Verfügung von vornherein dann der Verfügungsgrund fehle und daher der Antrag des gekündigten Arbeitnehmers auf den gerichtlichen Erlass der obigen einstweiligen Verfügung durch die Arbeitsgerichte bereits als prozessual unzulässig zurückzuweisen sei, wenn die vorstehende tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers durch seinen bisherigen Arbeitgeber sowie dabei lediglich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zur Abwehr von wesentlichen Nachteilen für den gekündigten Arbeitnehmer und/oder nicht aus sonstigen gewichtigen Gründen auf Seiten des gekündigten Arbeitnehmers erforderlich sei, weder der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch der ständigen Rechtsprechung der anderen Arbeitsgerichte, der anderen Berufungskammern des Landesarbeitsgerichts Hamm und der Berufungskammern anderer Landesarbeitsgerichte entsprechen.

    d) Aus allen vorstehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts folgt dann jedoch, dass sowohl entgegen der obigen Ansicht des Arbeitsgerichts Minden in seinem hier vorliegenden Urteil vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 - als auch entgegen der obigen Auffassung der damaligen richterlichen Besetzung der Dritten Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in deren Urteil vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - zum einen jedem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein tatsächlicher arbeitsvertragsgemäßer Beschäftigungsanspruch nicht nur in dem Fall zusteht, bei dem ansonsten "dem Arbeitnehmer" wesentliche Nachteile drohen, vielmehr lediglich in dem Fall nicht zusteht, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers gewichtiger sowie schützenswerter sind, zum anderen in dem Fall, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers nicht gewichtiger sowie nicht schützenswerter sind, grundsätzlich der Verfügungsgrund für eine vom Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragte einstweilige Verfügung zu seiner tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung seitens seines Arbeitgebers vorliegt, da nämlich nach der obigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers hinsichtlich einer tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber seitens der Arbeitsgerichte bereits bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber und nicht erst bei der Prüfung des Verfügungsgrundes vorzunehmen ist (LAG Hamm, Urteil vom 08.02.1996 - 16 Sa 15/96 - LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 312, 313 f, m.w.N.), und ferner in dem Fall, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers nunmehr ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers doch gewichtiger sowie schützenswerter sind, jetzt der Antrag des Arbeitnehmers, arbeitsgerichtlich gegen seinen Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung zu seiner tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber zu erlassen, von den Arbeitsgerichten nicht etwa als prozessual unzulässig, vielmehr als materiell-rechtlich unbegründet zurückzuweisen ist, da nämlich im vorstehenden Fall kein Verfügungsanspruch auf Seiten des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber vorliegt.

  • LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschäftigungsanspruch, einstweilige Verfügung,

    Ist die Berechtigung der Position des Verfügungsklägers keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt, genügt vielmehr ein überwiegendes Interesse an der zeitnahen Durchsetzung, um eine Eilentscheidung des Gerichts zu rechtfertigen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12.Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 8.November 2004, a.a.O.; überholt daher LAG Hamm, Urteil vom 18.Februar 1998 - 3 Sa 297/98 = NZA-RR 1998, 422).
  • LAG Hamm, 17.11.2006 - 10 Sa 1555/06

    Weiterbeschäftigung eines Betriebsratsmitglieds im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Der Arbeitnehmer muss auf die faktische Weiterbeschäftigung zur Abwendung erheblicher Nachteile dringend angewiesen sein (LAG Hamm, Urteil vom 18.02.1998 - MDR 1998, 1036 = NZA-RR 1998, 422).
  • ArbG Berlin, 18.09.2009 - 28 Ga 15428/09
    Antragserwiderungsschrift S. 2 [2.] (Bl. 48 GA) mit Hinweis auf LAG Hamm [ 18.2.1998 - 3 Sa 297/88] NZA-RR 1998, 422.

    70So etwa LAG Hamm 18.2.1998 - 3 Sa 297/98 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41 = NZA-RR 1998, 422 = MDR 1998, 1036 [II.1] "Die Unwiederbringlichkeit der verflossenen Zeit stellt keinen Notstand dar, denn dann könnten sehr viele Verfahren ohne die gesetzlich vorgesehene Darlegung eines Verfügungsgrundes immer durch einstweilige Verfügungen im vereinfachten summarischen Verfahren statt des gründlichen und schwierigeren Hauptsacheverfahrens entschieden werden"; im gleichen Sinne LAG Köln 13.5.2005 - 4 Sa 400/05 - n.v. [Juris, Rn. 13]; ArbG Stralsund 11.8.2004 - 3 Ga 7/04 - NZA-RR 2005, 23.

  • LAG Köln, 13.05.2005 - 4 Sa 400/05

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigung

    Denn dann könnten sehr viele Verfahren ohne die gesetzlich vorgesehene Darlegung des Verfügungsgrundes immer durch einstweilige Verfügung im vereinfachten summarischen Verfahren statt des Hauptsacheverfahrens entschieden werden (vgl. LAG Hamm, 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - MDR 1998, 1036).
  • LAG Hamm, 07.09.2007 - 10 SaGa 33/07

    einstweilige Verfügung auf Beschäftigung im gekündigten Arbeitsverhältnis;

    Der Arbeitnehmer muss auf die faktische Weiterbeschäftigung zur Abwendung erheblicher Nachteile dringend angewiesen sein (LAG Hamm, Urteil vom 18.02.1998 - NZA-RR 1998, 422).
  • LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei

  • LAG Hamm, 03.02.2004 - 19 Sa 120/04

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung

  • ArbG Frankfurt/Main, 08.10.1998 - 2 Ga 214/98

    Auf konkrete Stelle gerichteter Beschäftigungsanspruch ; Freistellung bis Ablauf

  • LAG Hamm, 23.04.2008 - 10 SaGa 17/08

    Weiterbeschäftigung; einstweilige Verfügung bei unstreitigem Bestand des

  • ArbG Frankfurt/Main, 19.11.2003 - 2 Ga 251/03

    Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel für die Zeit eines gekündigten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2011 - 3 Ta 7/11

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung während der Kündigungsfrist, kein

  • LAG Köln, 24.11.1998 - 13 Sa 940/98

    Zulässigkeit der Festlegung von Arbeitsinhalten durch einstweilige Verfügung;

  • LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04

    Einstweiliger Rechtsschutz / Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist /

  • ArbG Berlin, 31.08.2005 - 7 Ga 18429/05

    Relevanz des Ausgangs des sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahrens für das

  • ArbG Berlin, 04.02.2005 - 9 Ga 1155/05

    Freistellungsklausel; Kündigung; Arbeitsvertragsformular

  • ArbG Berlin, 26.10.2007 - 28 Ga 12851/07

    Vertragsgerechte Beschäftigung per Eilrechtsschutz

  • ArbG Düsseldorf, 27.12.2006 - 4 Ga 99/06
  • ArbG Dortmund, 15.02.2007 - 9 Ga 10/07

    Teilbetriebsstillegung, Interessenausgleich, Entlassungssperre,

  • ArbG Saarlouis, 03.06.2009 - 1 Ga 3/09
  • ArbG Bochum, 13.10.2004 - 5 Ga 46/04

    Voraussetzungen für die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen

  • ArbG Cottbus, 06.01.2010 - 7 Ga 19/09

    Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung auf einem Ausbildungsplatz zur

  • ArbG Berlin, 20.09.2006 - 35 Ga 16918/06
  • LG Offenburg, 03.03.2006 - 5 O 142/05
  • ArbG Freiburg, 16.08.2007 - 10 Ga 4/07
  • ArbG Frankfurt/Main, 20.08.2003 - 9 Ga 188/03

    Beschäftigungsanspruch - Anspruch auf Ausübung seiner konkreten Berufstätigkeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LAG Hamm, 02.07.1997 - 3 TaBV 5/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5843
LAG Hamm, 02.07.1997 - 3 TaBV 5/97 (https://dejure.org/1997,5843)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.07.1997 - 3 TaBV 5/97 (https://dejure.org/1997,5843)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. Juli 1997 - 3 TaBV 5/97 (https://dejure.org/1997,5843)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,5843) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erteilung einer Genehmigung für eine Verfahrensführung nach Eintritt der Rechtskraft; Voraussetzungen der Freistellung von der Bezahlung eines Rechtsanwalts; Erforderlichkeit anwaltlicher Beratung bei der Durchführung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 40 Abs. 1; ZPO § 89 Abs. 2
    Betriebsrat: Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts - Zeitpunkt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1998, 422 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LAG Hamm, 15.06.2005 - 10 TaBV 32/05

    Kostenerstattung Aufrechnung

    Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses kann nämlich durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss des Betriebsrats wieder geheilt werden (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 - unter B. I. 2. b) der Gründe; LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.1997 - LAGE BetrVG 1972 § 29 Nr. 3 = NZA-RR 1998, 422; LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.1997 - LAGE BetrVG 1972 § 29 Nr. 2; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 33 Rz. 57; vgl. auch Wiese/Raab, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 33 Rz. 65 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht