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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99 (https://dejure.org/2000,4238)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.03.2000 - 22 A 5137/99 (https://dejure.org/2000,4238)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. März 2000 - 22 A 5137/99 (https://dejure.org/2000,4238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigung während des Erziehungsurlaubs bei dauerhafter Betriebsstilllegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 95
  • NZA-RR 2000, 406
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99
    Insoweit ist - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - die Situation der Klägerin der eines Arbeitgebers vergleichbar, der bei der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers begehrt, dessen Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht endgültig feststeht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 -, BVerwGE 81, 84).

    Eine dem Antrag der Klägerin entsprechende Zulässigkeitserklärung ergeht vorsorglich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1988 a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 20.03.1996 - 4 A 171/95

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten:

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99
    Dabei ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten darauf hinzuweisen, dass nicht darüber zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung zur Kündigung eines Arbeitnehmers beanspruchen kann, wenn er noch Inhaber eines im Wirtschaftsleben tätigen Betriebes ist, der auf einen anderen Inhaber übergehen soll oder möglicherweise noch übergehen kann (vgl. dazu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. März 1996 - 4 A 171/95 -).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99
    Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 -, NJW 1986, 91, 93) keine Betriebsstilllegung vor, wenn ein Betrieb veräußert wird; insoweit findet lediglich ein Betriebsinhaberwechsel statt.
  • VG Meiningen, 19.05.1994 - 1 K 442/93

    Fehlende Klagebefugnis des ehemaligen Arbeitgebers nach Betriebsübergang -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99
    Das bedeutet, dass der bisherige Inhaber mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr Arbeitgeber, demzufolge zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr berechtigt ist und deshalb kein rechtliches Interesse daran haben kann, eine beabsichtigte Kündigung für zulässig zu erklären (vgl. VG Meiningen, Gerichtsbescheid vom 19. Mai 1994 - 1 K 442/93.Me - NJ 1994, 482).
  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zur vergleichbaren Situation im Mutterschutzrecht im Urteil vom 18. August 1997 - V C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 ausgeführt hat, dass die Schließung eines Betriebes in aller Regel eine Lage kennzeichne, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebühre.
  • BVerwG, 22.01.1993 - 5 B 80.92

    Verpflichtungsklage auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99
    Ob insoweit wie im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1993 - 5 B 80.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 7 und br 1994, 21) auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides oder auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen ist, kann hier offen bleiben, weil insoweit die Sach- und Rechtslage unverändert geblieben ist.
  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 107/10

    Betriebsübergang - Arztpraxis

    Sie entfaltet rechtliche Wirkung nur dann, wenn die Gerichte für Arbeitssachen im Streitfalle rechtskräftig nicht vom Vorliegen eines Betriebsübergangs ausgegangen sind (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 21. März 2000 - 22 A 5137/99 - AP BErzGG § 18 Nr. 5 = EzA BErzGG § 18 Nr. 5) .

    und 3., kann die Klägerin ohnehin nicht vermeiden, wenn diese - wie im Streitfalle - das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit ihr bestreiten (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 21. März 2000 - 22 A 5137/99 - AP BErzGG § 18 Nr. 5 = EzA BErzGG § 18 Nr. 5) .

  • BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03

    Erziehungsurlaub, Kündigung

    Eine solche Einschränkung, die nur der Klarstellung dient, trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte diese nicht darüber zu entscheiden haben, ob tatsächlich eine Betriebsstilllegung oder ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt (VG des Saarlandes 18. Juli 2003 - 4 K 233/01 - ZinsO 2003, 964; OVG Münster 21. März 2000 - 22 A 5137/99 - AP BErzGG § 18 Nr. 5 = EzA BErzGG § 18 Nr. 5).

    Nach der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt eine dauerhafte Betriebsstilllegung einen besonderen Fall iSd. § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG dar, der regelmäßig nur die Ermessensentscheidung zulässt, die beabsichtigte Kündigung des in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers für zulässig zu erklären (vgl. BVerwG 18. August 1977 - V C 8.77 - BVerwGE 54, 276; OVG Münster 21. März 2000 - 22 A 5137/99 - AP BErzGG § 18 Nr. 5 = EzA BErzGG § 18 Nr. 5; VG Weimar 25. Juli 2002 - 5 K 854/99 - NotBZ 2003, 163; ebenso Buchner/Becker Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz 7. Aufl. § 18 BErzGG Rn. 23).

  • OVG Sachsen, 23.10.2013 - 5 A 877/11

    Mutterschutzfrist, Kündigungsschutz, Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung,

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen begründe seine gegenteilige Entscheidung vom 21. März 2000 - 22 A 5137/99 - nicht ausreichend, zumal dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde liege.

    34 Über den - hier nicht vorliegenden - Fall hinaus, in dem im Rahmen des § 9 Abs. 3 MuSchG die Frage, ob die behauptete Betriebsstilllegung einen Betriebsübergang darstellt, schon deshalb keine Bedeutung hat, weil die Kündigung des bisherigen Arbeitgebers (mangels rechtzeitiger Erklärung ihrer Zulässigkeit durch die zuständige Behörde) nicht mehr wirksam noch vor der behaupteten Betriebsstilllegung ausgesprochen werden konnte und sie daher ins Leere ginge, falls stattdessen ein Betriebsübergang auf den neuen Arbeitgeber vorläge (OVG NRW, Urt. v. 21. März 2000 - 22 A 5137/99 -, juris Rn. 13 bis 16, zu § 18 BErzGG; VG Saarland, Urt. v. 18. Juli 2003 - 4 K 233/01 -, juris Rn. 20 bis 22; VG Sigmaringen, Urt. v. 5. Februar 2003 - 5 K 1155/01 -, juris Rn. 21 bis 23; VG Berlin, Urt. v. 21. März 1995 - 8 A 187.94 -, juris Rn. 17), ist somit auch ansonsten eine solche Prüfung im Rahmen des § 9 Abs. 3 MuSchG - abgesehen allenfalls von offensichtlichen Fällen - nicht geboten (im Ergebnis ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 23. März 2010 - Au 3 K 09.1562 -, juris Rn. 21; VG Ansbach, Beschl. v. 31. März 2009 - AN 14 K 08.02237 -, juris Rn. 26; VG Hannover, Urt. v. 12. Dezember 2000 - 7 A 2501/99 -, juris Rn. 38; zu § 18 BEEG: VG Augsburg, Urt. v. 17. März 2009 - Au 3 K 08.981 -, juris Rn. 40/41; zu § 18 BErzGG: VG Augsburg, Urt. v. 31. Mai 2005 - Au 3 K 04.1873 -, juris Rn. 28; dem für § 18 BErzGG wohl zuneigend: BayVGH, Beschl. v. 25. April 2007 - 12 BV 06.3021 -, juris Rn. 4).

  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353

    Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz

    Für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG ist es - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist, vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690 - OVG Münster vom 21.3.2000 NZA-RR 2000, 406 ff. sowie Urteil der Kammer vom 15.1.2004 - AN 14 K 03.1586 - jeweils für die vergleichbare Situation des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG; OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 für die vergleichbare Situation des § 19 Abs. 1 S. 1 SchwbG), wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitserklärung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt.

    Dass nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, wie bereits dargelegt, verbindlich feststellen können, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.; OVG Münster vom 21.3.2000 Behindertenrecht 2000, 205 ff. = NZA-RR 2000, 406 ff.), bedeutet:.

    Bestreitet - wie hier - die Klägerseite, dass ein Betrieb stillgelegt worden ist, oder wird von ihr behauptet, dass ein Betrieb auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG nicht mit der Begründung verweigern, der Betrieb sei von einem anderen Inhaber übernommen worden (OVG Münster vom 21.3.2000, a. a. O.).

    Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne ist auch die hier einschlägige Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG (vgl. OVG Münster vom 21.3.2000 NZA RR 2000, 406 ff. für die vergleichbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG) anzusehen.

  • VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2

    Für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist, vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690 - OVG Münster vom 21.3.2000 NZA-RR 2000, 406 ff. sowie Urteil der Kammer vom 15.1.2004 - AN 14 K 03.1586 - jeweils für die vergleichbare Situation des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG; OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 - für die vergleichbare Situation des § 19 Abs. 1 S. 1 SchwbG), wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitserklärung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt.

    Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne ist auch die hier einschlägige Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG (vgl. OVG Münster vom 21.3.2000 NZA RR 2000, 406 ff. für die vergleichbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG) anzusehen.

  • VG Würzburg, 12.10.2009 - W 3 K 08.1898

    Betriebsstilllegung als besonderer Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG;

    Besteht aus diesem Grunde keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so ist es nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber weiter am Arbeitsverhältnis festzuhalten (vgl. OVG NRW v. 21.03.2000 NZA-RR 2000, 406; BayVGH v. 28.11.2000 12 ZB 00.2993).

    Zutreffend führt das Gewerbeaufsichtsamt hierzu aus, dass der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG schließlich nicht dazu diene, die wirtschaftliche Versorgung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu garantieren, sondern einen arbeitsplatzbezogenen Kündigungsschutz darstelle, der grundsätzlich dann nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, wenn für den geschützten Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr vorhanden sei (ebenfalls OVG NRW v. 21.03.2000 NZA-RR 2000, 406).

    Diese Klärung bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten (vgl. OVG NRW v. 21.03.2000 NZA-RR 2000, 406; VG Augsburg v. 31.05.2005 Au 3 K 04.1873).

  • VG Ansbach, 31.03.2009 - AN 14 K 08.02237

    Schließung eines Betriebs als "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 3 MuSchG

    Denn nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit können verbindlich feststellen, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.; OVG Münster vom 21.3.2000 Behindertenrecht 2000, 205 ff. = NZA-RR 2000, 406 ff.).

    Dies bedeutet: Ist - wie hier - streitig, ob ein Betrieb bzw. Betriebsteil stillgelegt worden oder auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG nicht mit der Begründung verweigern, der Betrieb sei von einem anderen Inhaber übernommen worden (OVG Münster vom 21.3.2000, a. a. O.).

    Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne ist auch die hier einschlägige Vorschrift des § 9 Abs. 3 MuSchG (vgl. OVG Münster vom 21.3.2000 NZA RR 2000, 406 ff. für die vergleichbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG) anzusehen.

  • VG Aachen, 21.12.2004 - 2 K 2511/03

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Kündigung einer sich in Elternzeit befindenden

    Sie habe als Verwaltungsbehörde unter Beachtung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000 (22 A 5137/99) auch keine Befugnis zu überprüfen, ob der Beigeladene die anfallenden Tätigkeiten ohne die Klägerin bewältigen könne.

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. März 2000 - 22 A 5137/99 -.

    Im Unterschied zu der Fallkonstellation in dem von ihr zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts, vom 21. März 2000 - 22 A 5137/99 -, ist hier keine Frage entscheidungserheblich, die allein in der Prüfungskompetenz der Arbeitsgerichte liegt.

  • VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132

    "Besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 1 MuSchG

    Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne ist auch die hier einschlägige Vorschrift des § 9 MuSchG (vgl. OVG Münster vom 21.3.2000 NZA RR 2000, 406 ff. für die vergleichbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG) anzusehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2007 - 4 S 2436/05

    Zur Frage des besonderen Falles iSv § 18 Abs 1 S 2 BErzGG, in dem die Kündigung

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit nicht mehr im Betrieb eingesetzt werden kann (Buchner/Becker/Bulla, a.a.O., § 18 BErzGG, RdNr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2000, NZA-RR 2000, 406).
  • VG Ansbach, 07.10.2010 - AN 14 K 10.00534

    Zulassung einer Kündigung währende des Mutterschutzes; Betriebsstilllegung (Fall

  • VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981

    Zulassung der Kündigung während der Elternzeit; "besonderer Fall"; Insolvenz des

  • VG Ansbach, 25.03.2010 - AN 14 K 09.02214

    Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen

  • VG Ansbach, 02.12.2010 - AN 14 K 10.01548

    Eingeschränkte Ermessensentscheidung; betriebsbedingte Kündigung;

  • VG München, 29.05.2008 - M 15 K 07.245

    Zulassung der Kündigung zum Ende der Elternzeit zur Aufrechterhaltung des

  • VG München, 24.07.2008 - M 15 K 07.1847

    Sonderkündigungsschutz während des Erziehungsurlaubs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2018 - 12 E 581/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf nachträgliche Bewilligung von

  • VG Ansbach, 06.10.2009 - AN 14 K 09.00912

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 3 MuSchG nur

  • OVG Sachsen, 07.12.2011 - 5 A 513/09

    Zustimmung zur Kündigung, Mutterschutzgesetz, Betriebsübergang

  • VG Arnsberg, 22.08.2000 - 11 K 861/99

    Kündigungsschutz

  • VG München, 21.09.2011 - M 18 K 10.5658

    Zulassung der Kündigung; Betriebsstilllegung ist nur von den Arbeitsgerichten zu

  • VG Hannover, 04.12.2007 - 3 A 1850/07

    Besonderheit; Einzelfall; Elternzeit; Ermessen; Erziehung; Erziehungsurlaub;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2005 - 12 A 3491/02
  • VG Aachen, 19.10.2010 - 2 K 2325/09

    Prüfungspflicht der Integrationsämter bezüglich des Kündigungsschutzes beschränkt

  • VG Düsseldorf, 19.11.2002 - 17 K 6243/02

    Keine Zustimmung des Integrationsamtes zur betriebsbedingten Kündigung eines

  • VG Minden, 27.05.2002 - 7 K 851/02

    Schwerbehinderter - Kündigungsschutz - Wegfall des Arbeitsplatzes

  • VG Ansbach, 10.02.2011 - AN 14 K 10.02436

    Zustimmungsfiktion; Betriebsbedingte Kündigung; Insolvenzverfahren

  • VGH Bayern, 28.05.2009 - 12 ZB 07.3209

    Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht; keine ernstlichen Zweifel an der

  • VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
  • VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.4287

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

  • VG Ansbach, 11.02.2010 - AN 14 K 09.01309

    Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen

  • VG Sigmaringen, 05.02.2003 - 5 K 1155/01

    Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub

  • VG München, 31.10.2012 - M 18 K 12.2471

    Hauptsacheerledigung; Prozesskostenhilfe

  • VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 3 K 09.1562

    Betriebsstilllegung; Betriebsübergang von Arbeitsgerichten zu prüfen

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