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   LAG Düsseldorf, 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00   

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https://dejure.org/2001,3329
LAG Düsseldorf, 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00 (https://dejure.org/2001,3329)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00 (https://dejure.org/2001,3329)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. April 2001 - 13 Sa 1804/00 (https://dejure.org/2001,3329)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen, auch wenn sie dem Arbeitnehmer übereignet worden ist.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 618, 619 BGB
    Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen, auch wenn sie dem Arbeitnehmer übereignet worden ist.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragungspflicht für die Reinigung von Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber; Tragen von Arbeitskleidung aus hygienischen Gründen; Übereignung von Arbeitskleidung an den Arbeitnehmer; Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers für Reinigung von Arbeitskleidung

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 618, 619 BGB
    Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen, auch wenn sie dem Arbeitnehmer übereignet worden ist.

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io
  • RA Kotz

    Reinigungskosten für Berufskleidung - Wer muss diese tragen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 618 619
    Gesundheitsschutz: Kosten für Reinigung von Arbeitskleidung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 618, 619, 675, 670
    Kosten der Reinigung für Arbeitskleidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2001, 2405
  • NZA-RR 2001, 409
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LAG Hamburg, 06.07.2015 - 8 Sa 53/14

    Vergütungspflicht arbeitsschutzrechtlich gebotener Umkleidezeiten - MTV Metall-

    Nach Auffassung des LAG Düsseldorf (Urt. v. 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00 - Tz 24) erstreckt sich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers jedenfalls auch auf die Kosten der Reinigung von dem Arbeitnehmer überlassener Schutzkleidung.
  • ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Umkleidezeit im Lebensmittelbereich als

    Ist für die Ausübung von Tätigkeiten öffentlich-rechtlich vorgeschrieben, dass die Beschäftigten nach dem jeweiligen Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen spezifische Berufskleidung tragen müssen (s. zur Gleichachtung von Hygieneaspekten mit klassischen arbeitsschutzrechtlichen Themen LAG Düsseldorf 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00 - LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409; LAG Niedersachsen 11.6.2002 - 13 Sa 53/02 - LAGReport 2003, 289), so ist der dem An- und Ablegen dieser Kleidung gewidmete Zeitaufwand des Personals am Arbeitsort als "Arbeitszeit" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu klassifizieren.(Rn.49).

    dazu insbesondere LAG Düsseldorf26.4.2001 - 13 Sa 1804/00 - LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409 = ZTR 2001, 374 [Leitsatz 2. und Rn. 26]: "Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind"; [Rn. 26]: "Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehören auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (...).

    Sie ist ebenso wie Schutzkleidung im engeren Sinne zu bewerten".S. dazu insbesondere LAG Düsseldorf26.4.2001 - 13 Sa 1804/00 - LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409 = ZTR 2001, 374 [Leitsatz 2. und Rn. 26]: "Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind"; [Rn. 26]: "Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehören auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (...).

    85) S. dazu insbesondere LAG Düsseldorf26.4.2001 - 13 Sa 1804/00 - LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409 = ZTR 2001, 374 [Leitsatz 2. und Rn. 26]: "Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind"; [Rn. 26]: "Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehören auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (...).

  • LAG Niedersachsen, 16.07.2007 - 9 Sa 1894/06

    Inhaltskontrolle der in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarten Erhebung

    Es dürfte wohl niemand wegen eines minimalen Gebrauchsvorteils Wert darauf legen, noch im häuslichen Bereich als Reklameträger für den Arbeitgeber zu fungieren (LAG Düsseldorf vom 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00 - NZA-RR 2001, 409).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

    d) Letztlich darf nicht verkannt werden, dass Teile der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch des Arbeitnehmers auf völlig unentgeltliche Überlassung von Arbeitskleidung aus §§ 617, 618 BGB herleiten, wenn - wie vorliegend - das Tragen der Kleidung aus hygienischen Gründen notwendig ist und vom Arbeitgeber verlangt wird (vgl. LAG Düsseldorf 13 Sa 1804/00, NZA-RR 2001, 409).
  • LAG Niedersachsen, 11.06.2002 - 13 Sa 53/02

    Tragung der Kosten für Schutzkleidung durch den Arbeitgeber; Wirksamkeit einer

    Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2001, 13 Sa 1804/00, NZA-RR 2001, S. 409) hat § 618 BGB auch angewandt auf Arbeitskleidung, die nicht zum Schutz des Arbeitnehmers, sondern aus hygienischen Gründen zu tragen war.
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 2111/04

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

    d) Letztlich darf nicht verkannt werden, dass Teile der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch des Arbeitnehmers auf völlig unentgeltliche Überlassung von Arbeitskleidung aus §§ 617, 618 BGB herleiten, wenn - wie vorliegend - das Tragen der Kleidung vom Arbeitgeber verlangt wird (vgl. LAG Düsseldorf 13 Sa 1804/00, NZA-RR 2001, 409).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2007 - 6 K 1131/05

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

    d) Letztlich darf nicht verkannt werden, dass Teile der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch des Arbeitnehmers auf völlig unentgeltliche Überlassung von Arbeitskleidung aus §§ 617, 618 BGB herleiten, wenn - wie vorliegend - das Tragen der Kleidung aus Gründen des Arbeitsschutzes notwendig ist und vom Arbeitgeber verlangt wird (vgl. LAG Düsseldorf 13 Sa 1804/00, NZA-RR 2001, 409).
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