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   LAG Niedersachsen, 21.02.2001 - 5 Ta 2/01   

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https://dejure.org/2001,7614
LAG Niedersachsen, 21.02.2001 - 5 Ta 2/01 (https://dejure.org/2001,7614)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2001 - 5 Ta 2/01 (https://dejure.org/2001,7614)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 5 Ta 2/01 (https://dejure.org/2001,7614)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 779; BRAGO § 23
    Anwaltsgebühren: Anfall einer Vergleichsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 654
  • NZA-RR 2001, 439
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 18.02.2000 - 8 Ta 9/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Vergleichsgebühr

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.02.2001 - 5 Ta 2/01
    Ein Nachgeben liegt in begründeten Ausnahmefällen vor, wenn der Kläger ohne den Abschluß des Vergleichs tatsächliche Nachteile zu befürchten hat, etwa dadurch, daß die Sache in dem Termin nicht entschieden werden kann und der Kläger bis zu einer Entscheidung nicht weiterbeschäftigt werden soll (Abgrenzung zu LAG Niedersachsen v 7.2.2000 Az 11 Ta 740/99 LAGE § 23 BRAGO Nr. 7 einerseits und LAG Sachsen-Anhalt v 18.2.2000 Az 8 Ta 9/00 LAGE § 23 BRAGO Nr. 8 sowie LAG Köln v 13.12.2000 Az 11 Ta 244/00 LAGE § 23 BRAGO Nr. 10 andererseits).«.

    Dabei genügt auch geringes Nachgeben, das sich zum Beispiel auf die Fälligkeit der Forderung, auf Zinsen oder Kosten beschränken kann oder auch außerhalb des Rechtsstreits liegende Fragen mit einbezieht (insoweit allgemeine Auffassung, vgl. z. B. LAG Sachsen-Anhalt 18.02.2000 -- 8 Ta 9/00 --, LAGE § 23 BRAGO Nr. 8: "... ganz andersartiges Opfer").

    Die gegenteilige Auffassung, die bei Regelungen der vorliegenden Art ein vermeintliches, objektiv nicht bestehendes Opfer für die Annahme eines Gebühren auslösenden Vergleichs ausreichen lässt, wird von einigen Landesarbeitsgerichten damit begründet, ein Nachgeben des Arbeitnehmers sei darin zu sehen, dass es seiner Mitwirkung bedürfe, weil die einseitige Rücknahme der Kündigung rechtlich nicht möglich sei (vgl. LAG Hessen 26.10.2000 -- 9 Ta 363/00 -- NZA-RR 2001, 105 ; LAG Sachsen-Anhalt 18.02.2000 -- 8 Ta 9/00 -- LAGE BRAGO § 23 Nr. 8; LAG Hamm 30.04.1997 -- 9 Ta 535/96 -- AnwBl 1997, 568; LAG München 30.07.1990 -- 1 Ca 87/90 -- JurBüro 1992, 96; LAG Baden-Württemberg 17.11.1983 -- 1 Ca 199/83 -- JurBüro 1984, 871).

    Deshalb folgt das Beschwerdegericht nicht ohne weiteres der Auffassung des LAG Sachsen-Anhalt (18.02.2000 a. a. O.), das im Falle eines "Vergleichs" die Ersparnis von Gerichtskosten bei einem Beschluss nach § 91 a ZPO nach beiderseitiger Erledigungserklärung oder einem Anerkenntnisurteil als ausreichendes Entgegenkommen eines klagenden Arbeitnehmers angesehen hat, selbst wenn diese Regelung für ihn keinen Vorteil darstelle.

  • LAG Niedersachsen, 07.02.2000 - 11 Ta 740/99

    Entstehen einer Vergleichsgebühr, wenn in dem abgeschlossenen Vergleich lediglich

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.02.2001 - 5 Ta 2/01
    Ein Nachgeben liegt in begründeten Ausnahmefällen vor, wenn der Kläger ohne den Abschluß des Vergleichs tatsächliche Nachteile zu befürchten hat, etwa dadurch, daß die Sache in dem Termin nicht entschieden werden kann und der Kläger bis zu einer Entscheidung nicht weiterbeschäftigt werden soll (Abgrenzung zu LAG Niedersachsen v 7.2.2000 Az 11 Ta 740/99 LAGE § 23 BRAGO Nr. 7 einerseits und LAG Sachsen-Anhalt v 18.2.2000 Az 8 Ta 9/00 LAGE § 23 BRAGO Nr. 8 sowie LAG Köln v 13.12.2000 Az 11 Ta 244/00 LAGE § 23 BRAGO Nr. 10 andererseits).«.

    Allein die Bezeichnung bzw. das prozessuale Verhalten, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, löst jedoch keine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO aus, wenn die Regelung einem vollständigen Obsiegen in der Sache entspricht (ebenso LAG Hessen 26.10.2000 -- 9 Ta 363/00 -- NZA-RR 2001, 105 ; LAG Niedersachsen 07.02.2000 -- 11 Ta 740/99 -- LAGE BRAGO § 23 Nr. 7; LAG Düsseldorf 15.10.1998 -- 7 Ta 285/98 -- JurBüro 1999, 361 ).

    Der für eine Zustellungsurkunde zu erstattende Betrag in Höhe von 11,-- DM fällt dabei unter den Kleinbetragserlass und wird deshalb nicht erhoben (vgl. auch LAG Niedersachsen 07.02.2000 -- a. a. O.).

  • LAG Hessen, 26.10.2000 - 9 Ta 363/00

    Anwaltskosten: Anfall der Vergleichsgebühr

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.02.2001 - 5 Ta 2/01
    Allein die Bezeichnung bzw. das prozessuale Verhalten, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, löst jedoch keine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO aus, wenn die Regelung einem vollständigen Obsiegen in der Sache entspricht (ebenso LAG Hessen 26.10.2000 -- 9 Ta 363/00 -- NZA-RR 2001, 105 ; LAG Niedersachsen 07.02.2000 -- 11 Ta 740/99 -- LAGE BRAGO § 23 Nr. 7; LAG Düsseldorf 15.10.1998 -- 7 Ta 285/98 -- JurBüro 1999, 361 ).

    Die gegenteilige Auffassung, die bei Regelungen der vorliegenden Art ein vermeintliches, objektiv nicht bestehendes Opfer für die Annahme eines Gebühren auslösenden Vergleichs ausreichen lässt, wird von einigen Landesarbeitsgerichten damit begründet, ein Nachgeben des Arbeitnehmers sei darin zu sehen, dass es seiner Mitwirkung bedürfe, weil die einseitige Rücknahme der Kündigung rechtlich nicht möglich sei (vgl. LAG Hessen 26.10.2000 -- 9 Ta 363/00 -- NZA-RR 2001, 105 ; LAG Sachsen-Anhalt 18.02.2000 -- 8 Ta 9/00 -- LAGE BRAGO § 23 Nr. 8; LAG Hamm 30.04.1997 -- 9 Ta 535/96 -- AnwBl 1997, 568; LAG München 30.07.1990 -- 1 Ca 87/90 -- JurBüro 1992, 96; LAG Baden-Württemberg 17.11.1983 -- 1 Ca 199/83 -- JurBüro 1984, 871).

    Zutreffend hat das LAG Hessen (26.10.2000 -- a. a. O.) als weiteres Argument herausgestellt, dass ein Rechtsanwalt, der in einer klaren Prozesssituation anstelle eines streitigen Urteils ohne Zugeständnis einem Vergleich zustimmt, seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis verletzt, wenn er die Partei -- oder die Staatskasse -- ohne sachliche Notwendigkeit mit einer Vergleichsgebühr belastet.

  • LAG Düsseldorf, 15.10.1998 - 7 Ta 285/98

    Vergleichsgebühr, gegenseitiges Nachgeben bei Rücknahme der Kündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.02.2001 - 5 Ta 2/01
    Allein die Bezeichnung bzw. das prozessuale Verhalten, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, löst jedoch keine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO aus, wenn die Regelung einem vollständigen Obsiegen in der Sache entspricht (ebenso LAG Hessen 26.10.2000 -- 9 Ta 363/00 -- NZA-RR 2001, 105 ; LAG Niedersachsen 07.02.2000 -- 11 Ta 740/99 -- LAGE BRAGO § 23 Nr. 7; LAG Düsseldorf 15.10.1998 -- 7 Ta 285/98 -- JurBüro 1999, 361 ).
  • LAG Köln, 13.12.2000 - 11 Ta 244/00

    Vergleichsgebühr

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.02.2001 - 5 Ta 2/01
    Ein Nachgeben liegt in begründeten Ausnahmefällen vor, wenn der Kläger ohne den Abschluß des Vergleichs tatsächliche Nachteile zu befürchten hat, etwa dadurch, daß die Sache in dem Termin nicht entschieden werden kann und der Kläger bis zu einer Entscheidung nicht weiterbeschäftigt werden soll (Abgrenzung zu LAG Niedersachsen v 7.2.2000 Az 11 Ta 740/99 LAGE § 23 BRAGO Nr. 7 einerseits und LAG Sachsen-Anhalt v 18.2.2000 Az 8 Ta 9/00 LAGE § 23 BRAGO Nr. 8 sowie LAG Köln v 13.12.2000 Az 11 Ta 244/00 LAGE § 23 BRAGO Nr. 10 andererseits).«.
  • LAG Hamm, 30.04.1997 - 9 Ta 535/96

    Möglichkeit der Rücknahme einer Kündigung im Rahmen eines

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.02.2001 - 5 Ta 2/01
    Die gegenteilige Auffassung, die bei Regelungen der vorliegenden Art ein vermeintliches, objektiv nicht bestehendes Opfer für die Annahme eines Gebühren auslösenden Vergleichs ausreichen lässt, wird von einigen Landesarbeitsgerichten damit begründet, ein Nachgeben des Arbeitnehmers sei darin zu sehen, dass es seiner Mitwirkung bedürfe, weil die einseitige Rücknahme der Kündigung rechtlich nicht möglich sei (vgl. LAG Hessen 26.10.2000 -- 9 Ta 363/00 -- NZA-RR 2001, 105 ; LAG Sachsen-Anhalt 18.02.2000 -- 8 Ta 9/00 -- LAGE BRAGO § 23 Nr. 8; LAG Hamm 30.04.1997 -- 9 Ta 535/96 -- AnwBl 1997, 568; LAG München 30.07.1990 -- 1 Ca 87/90 -- JurBüro 1992, 96; LAG Baden-Württemberg 17.11.1983 -- 1 Ca 199/83 -- JurBüro 1984, 871).
  • LAG München, 30.07.1990 - 1 Ta 87/90

    Vergleichsgebühr; Arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren; Vergleich;

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.02.2001 - 5 Ta 2/01
    Die gegenteilige Auffassung, die bei Regelungen der vorliegenden Art ein vermeintliches, objektiv nicht bestehendes Opfer für die Annahme eines Gebühren auslösenden Vergleichs ausreichen lässt, wird von einigen Landesarbeitsgerichten damit begründet, ein Nachgeben des Arbeitnehmers sei darin zu sehen, dass es seiner Mitwirkung bedürfe, weil die einseitige Rücknahme der Kündigung rechtlich nicht möglich sei (vgl. LAG Hessen 26.10.2000 -- 9 Ta 363/00 -- NZA-RR 2001, 105 ; LAG Sachsen-Anhalt 18.02.2000 -- 8 Ta 9/00 -- LAGE BRAGO § 23 Nr. 8; LAG Hamm 30.04.1997 -- 9 Ta 535/96 -- AnwBl 1997, 568; LAG München 30.07.1990 -- 1 Ca 87/90 -- JurBüro 1992, 96; LAG Baden-Württemberg 17.11.1983 -- 1 Ca 199/83 -- JurBüro 1984, 871).
  • LAG Hessen, 16.02.2004 - 13 Ta 13/04

    Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss; Vorliegen eines

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  • LAG Nürnberg, 14.01.2002 - 4 Ta 176/01

    Keine Vergleichsgebühr ohne gegenseitiges Nachgeben

    LAG Niedersachsen vom 21.02.2001 - 5 Ta 2/01,.
  • LAG Düsseldorf, 11.03.2003 - 16 Ta 74/03

    Vergleichsgebühr; gegenseitiges Nachgeben

    Das LAG Düsseldorf ist in zwei weiteren Beschlüssen vom 14.05.2000 (7 Ta 118/02) und vom 20.06.2002 (7 Ta 256/02) bei seiner Auffassung verblieben (ebenso wie LAG Düsseldorf aus jüngerer Zeit: LAG Köln vom 29.08.2000 - 8 Ta 127/00 - NZA 2001, 632; LAG Hessen vom 26.10.2000 - 9 Ta 363/00 - NZA-RR 2001, 105; LAG Niedersachsen vom 21.02.2001 - 5 Ta 2/01 - MDR 2001, 656 = JurBüro 2001, 413 = NZA-RR 2001, 439; ausführlicch LAG Nürnberg vom 14.01.200 - 4 Ta 176/01 - MDR 2002, 544 = JurBüro 2002, 528).
  • AG Köln, 19.07.2002 - 145 C 56/02

    Arbeitsrecht - Arbeitsvertragliche Formulierung "Kündigung ist hinfällig" löst

    Dieser einer Aussöhnung der Parteien dienende Gesichtspunkt findet in der Entscheidung des LArbG Niedersachen JurBüro 2001, S. 413) keine Berücksichtigung, die sich zudem auf einen abweichenden Sachverhalt bezieht.
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