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   ArbG Stuttgart, 23.11.2001 - 26 Ca 1324/01   

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https://dejure.org/2001,16803
ArbG Stuttgart, 23.11.2001 - 26 Ca 1324/01 (https://dejure.org/2001,16803)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2001 - 26 Ca 1324/01 (https://dejure.org/2001,16803)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 23. November 2001 - 26 Ca 1324/01 (https://dejure.org/2001,16803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit; Klage auf Abgabe einer Willenserklärung ; Festlegung der Arbeitszeitverteilung ; Kernarbeitszeit mit Anwesenheitspflicht ; Arbeitszeitmodell fester Arbeitszeiten; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast; Streit über das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 183
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11

    Anspruch auf Teilzeit - Rechtsmissbrauch

    c) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. November 2001 (- 26 Ca 1324/01 -) hinweist, übersieht er, dass jene Klägerin eine geringfügige Reduzierung der Regelarbeitszeit verbunden mit einer Neuverteilung der verbleibenden Arbeitszeit wünschte, um ihre Arbeitszeit an die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen, in der ihr Kind betreut wurde.
  • LAG Hessen, 22.08.2011 - 17 Sa 133/11

    Teilzeitverlangen - Rechtsmissbrauch - Verringerungsbegehren von 3,29% - freie

    Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob bereits aufgrund ungewöhnlich geringen Verringerungsbegehrens im Zusammenhang mit einem bestimmten Verteilungswunsch der Schluss auf rechtsmissbräuchliches Verhalten gerechtfertigt ist, wobei in der Rspr. (ArbG Stuttgart 23. November 2011 - 26 Ca 1324/01 - NZA-RR 2002, 183) und Lit. (Annuß/Thüsing/Mengel, aaO; Laux/Schlachter, aaO; Meynel/Heym/Herms, aaO) zT.
  • LAG Hessen, 21.09.2017 - 11 Sa 1495/16

    Unbegründetes Teilzeitbegehren mit Verteilungswunsch. Liegen im Einzelfall

    Anknüpfend an die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - und des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. November 2011 - 26 Ca 1324/01 - sowie die durch Richtlinie 97/81/EG auch europarechtlich vorgeprägte Zielrichtung des TzBfG und weiter anknüpfend an die Grundannahme, dass an das Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs hohe Hürden zu stellen seien, sei davon auszugehen, dass auch ein Verlangen nach geringfügiger Arbeitszeitreduzierung zulässig sei, wenn es jedenfalls auch auf dem Interesse des Arbeitnehmers beruhe, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie herbeizuführen.
  • LAG Hamburg, 11.05.2021 - 1 Sa 50/20

    Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit; Drei-Stufen-Prüfung der betrieblichen

    Das gehört zum Kernbereich der Zwecke, die vom Teilzeitanspruch gefördert werden sollen und stellt keinen Rechtsmissbrauch, sondern einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Anspruchs dar (vgl. zu einer solchen Konstellation auch ArbG Stuttgart, Urteil vom 23. November 2001 - 26 Ca 1324/01 -, Rn. 128, juris).
  • ArbG Mannheim, 14.04.2015 - 8 Ca 91/14

    Anspruch auf Teilzeitarbeit - geringfügige Verringerung der Arbeitszeit zur

    Zum anderen handelt es sich um eine Klage auf Festlegung der Arbeitszeitverteilung durch die Beklagte kraft Ausübung des Direktionsrechts, welche als geschäftsähnliche Handlung gleich einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Arbeitsgericht Stuttgart vom 23. November 2001 - 26 Ca 1324/01- NZA 2002, 183 (184) unter Hinweis auf Grobys/Braun, NZA 2001, 1175 (1178)).
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