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   LAG Köln, 11.12.2002 - 7 Sa 726/02   

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https://dejure.org/2002,4173
LAG Köln, 11.12.2002 - 7 Sa 726/02 (https://dejure.org/2002,4173)
LAG Köln, Entscheidung vom 11.12.2002 - 7 Sa 726/02 (https://dejure.org/2002,4173)
LAG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 7 Sa 726/02 (https://dejure.org/2002,4173)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Tätlichkeit; außerordentliche Kündigung; ordentliche Kündigung; Interessenabwägung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 I BGB; § 1 II KSchG
    Tätlichkeit; außerordentliche Kündigung; ordentliche Kündigung; Interessenabwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätlichkeit unter Arbeitskollegen durch ins Gesicht schütten von Kaffee; Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung; Umfassende Interessenabwägung zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung, sowie einer Abmahnung; Reaktionslose Hinnahme von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2003, 470
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 461/94

    Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss -

    Auszug aus LAG Köln, 11.12.2002 - 7 Sa 726/02
    Auf der anderen Seite führt aber auch nicht jede Tätlichkeit automatisch und zwingend zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch auf eine abschließende Interessenabwägung an, ob eine außerordentliche Kündigung, eine ordentliche Kündigung oder auch nur eine mildere Sanktion wie z. B. eine Abmahnung in Frage kommt (zum Ganzen: BAG AP Nr. 32 und Nr. 47 zu § 102 BetrVG; BAG AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG EzA § 626 BGB Nr. 152; BAG NZA 1995, 678 ff.; KR-Fischermeier, § 626 BGB Rdnr.449; vgl. auch Küttner/Eisemann, Personalbuch 2001, Nr. 259 Rz.44).
  • LAG Hamm, 05.03.2008 - 10 TaBV 63/07

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Androhung

    a) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder auf einen Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstellt und - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 31.03.1993 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 32; BAG, Urteil vom 09.03.1995 - NZA 1995, 678; BAG, Urteil vom 24.10.1996 - ZTR 1997, 139; LAG Hamm, Urteil vom 20.09.1995 - LAGE BGB § 626 Nr. 89 = NZA-RR 1996, 291; LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.08.2002 - NZA 2003, 75; LAG Köln, Urteil vom 11.12.2002 - NZA-RR 2003, 470).
  • LAG Hamm, 07.01.2005 - 10 Sa 1392/04

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung Tätlichkeiten im Betrieb

    a) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass das ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder auf einen Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstellt und - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - eine außerordentliche Kündigung, mindestens die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 31.03.1993 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 32; BAG, Urteil vom 09.03.1995 - NZA 1995, 678; BAG, Urteil vom 24.10.1996 - ZTR 1997, 139; LAG Hamm, Urteil vom 20.09.1995 - LAGE BGB § 626 Nr. 89 = NZA-RR 1996, 291; LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 132; LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.08.2002 - NZA 2003, 75; LAG Köln, Urteil vom 11.12.2002 - NZA-RR 2003, 470; APS/Dörner, 2. Aufl., § 626 BGB Rdz. 270; KR/Fischermeier, § 626 BGB Rdz. 449; ErfK/Müller-Glöge, 5. Aufl., § 626 BGB Rdz. 159; KR/Etzel, § 1 KSchG Rdz. 462, 464 m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2005 - 12 Sa 74/05

    Außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit

    Das Bundesarbeitsgericht und auch die ihm folgenden Landesarbeitsgerichte haben - soweit ersichtlich - den Begriff der Tätlichkeit nicht ausdrücklich definiert (vgl. zur Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte etwa LAG Köln 11.12.2002 - 7 Sa 726/02 - juris; LAG Niedersachsen 27.09.2002 - 10 Sa 626/02 - juris; LAG Hamm 08.11.2000 - 18 Sa 754/00 - juris).
  • LAG Hamm, 29.07.2011 - 10 TaBV 11/11

    Außerordentliche Kündigung bei tätlichem Angriff und Drohung mit körperlicher

    a) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder auf einen Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstellt und - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (BAG 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 32; BAG 09.03.1995 - 2 AZR 461/94 - NZA 1995, 678; BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - DB 2009, 964; LAG Hamm 20.09.1995 - 18 Sa 124/95 - LAGE BGB § 626 Nr. 89 = NZA-RR 1996, 291; LAG Niedersachsen 05.08.2002 - 5 Sa 517/02 - NZA-RR 2003, 75; LAG Köln 11.12.2002 - 7 Sa 726/02 - NZA-RR 2003, 470; LAG Köln 21.07.2007 - 7 TaBV 38/06 - KR/Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 449; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 270; ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 135 m.w.N.).
  • ArbG Münster, 23.07.2020 - 3 Ca 673/20
    (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 7 Sa 726/02 -, Rn. 16, juris).
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