Weitere Entscheidungen unten: LAG Düsseldorf, 29.01.2004 | ArbG Berlin, 15.08.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03   

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https://dejure.org/2003,2073
BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03 (https://dejure.org/2003,2073)
BVerwG, Entscheidung vom 17.04.2003 - 5 B 7.03 (https://dejure.org/2003,2073)
BVerwG, Entscheidung vom 17. April 2003 - 5 B 7.03 (https://dejure.org/2003,2073)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    SchwbG § 5 Abs. 1 (F: 26. 08. 1986)
    Arbeitgeberbegriff, Auslegung des -s bei Unternehmen mit mehreren Filialbetrieben; Berechnung der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nach dem Zusammenfassungsprinzip.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SchwbG § 5 Abs. 1 (F: 26.08.1986)
    Arbeitgeber; Arbeitgeberbegriff; Arbeitgeberbegriff, Auslegung des -s bei Unternehmen mit mehreren Filialbetrieben; Arbeitsplatz; Berechnung der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nach dem Zusammenfassungsprinzip; Beschäftigungspflicht; Betrieb; Filialbetrieb; Filiale; ...

  • aufrecht.de

    BVerwG, Beschluss vom 17. April 2003, AZ: 5 B 7.03

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Pflichtplätze nach dem Zusammenfassungsprinzip

  • Wolters Kluwer

    Pflichtplatzquote über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe; Besondere Situation von Filialbetrieben bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte; Auslegung des Arbeitgeberbegriffs mit Blick auf Filialbetriebe im Sinne eines ...

  • Judicialis

    SchwbG § 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchwbG § 5 Abs. 1 (F: 26.08.1986)
    Auslegung des Arbeitgeberbegriffs bei Unternehmen mit mehreren Filialbetrieben; Berechnung der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nach dem Zusammenfassungsprinzip

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Berechnung der Pflichtplätze für Schwerbehinderte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2004, 406 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 64.84

    Pflichtplatzberechnung bei Arbeitgebern mit mehreren Filialbetrieben

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
    Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte sind gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG 1986 alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe bzw. Filialen verteilt sind oder nicht (Bestätigung von BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - , und vom 6. Juli 1989 - 5 C 64.84 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass bei der Berechnung der Pflichtplätze alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Bereichen zusammenzufassen sind, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - und vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 64.84 - ), und in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt, dass das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip für die Pflichtplatzberechnung bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers seit dem Gesetz vom 24. April 1974 (BGBl I S. 981) nicht mehr geltendes Recht ist.

    Ob auch ein solches System praktikabel und verwaltungsmäßig handhabbar wäre und den Anreiz zu "Umgehungsgestaltungen" nehmen würde, ist unerheblich; es liefe dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer egalitären Lastengleichheit der Unternehmer bei der Pflichtplatzberechnung zuwider, das das Bundesverwaltungsgericht als wesentlichen Gesichtspunkt der Weiterentwicklung des Schwerbehindertengesetzes durch das Gesetz vom 24. April 1974 herausgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 20.10.1987 - 5 C 42.86

    Zum Begriff des Saisonbetriebs im Sinne von § 7 Abs 2 SchwbG

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
    Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte sind gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG 1986 alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe bzw. Filialen verteilt sind oder nicht (Bestätigung von BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - , und vom 6. Juli 1989 - 5 C 64.84 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass bei der Berechnung der Pflichtplätze alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Bereichen zusammenzufassen sind, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - und vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 64.84 - ), und in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt, dass das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip für die Pflichtplatzberechnung bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers seit dem Gesetz vom 24. April 1974 (BGBl I S. 981) nicht mehr geltendes Recht ist.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56, 57, 58/78 - (BVerfGE 57, 139)festgestellt, dass die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes über die Pflichtplatzquote sowie über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie - wie im Falle der Klägerin - private Arbeitgeber betreffen.

    Soweit die Beschwerde geltend macht, hiergegen bestünden bei Filialbetrieben verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Übermaßverbots, weil die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1981 (BVerfGE 57, 139) hervorgehobene "Antriebsfunktion" der Ausgleichsabgabe bei Filialbetrieben nicht denkbar sei, trifft diese allein auf die "Antriebsfunktion" bezogene Sicht der Ausgleichsabgabe nicht zu.

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
    Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1990 zu § 128 AFG (Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156) sind keine "ernsthaften Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit der arbeitgeber- statt betriebsbezogenen Pflichtplatzberechnung herzuleiten.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
    um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Arbeitgeberbegriffs stellt sich auch bei der Nachfolgebestimmung des § 5 SchwbG in § 71 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 8 B 92.94 -, vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 20.07.1994 - 8 B 92.94

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung von Rechtsvorschriften des auslaufenden Rechts -

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
    um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Arbeitgeberbegriffs stellt sich auch bei der Nachfolgebestimmung des § 5 SchwbG in § 71 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 8 B 92.94 -, vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
    Der Einwand der Klägerin, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die besondere Situation von Filialbetrieben nicht zu berücksichtigen gehabt, stellt die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage, denn diese Situation lag bereits bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor und könnte daher mangels wesentlicher Veränderungen eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht rechtfertigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvL 72/86 -, BVerfGE 82, 198 ); eine Vorlage könnte auch nicht auf die Begründung gestützt werden, das Bundesverfassungsgericht habe einen bestimmten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 1/63, 1/64 und 10/66, BVerfGE 26, 44 ).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
    Die von der Beschwerde zu § 5 Abs. 1 SchwbG aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen rechtfertigen jedoch nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen (zum Prüfungsmaßstab s. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18); dies gilt auch für die von der Vorinstanz vorgenommene Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 SchwbG nach den Maßstäben des Arbeitsrechts, welche mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt.
  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
    um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Arbeitgeberbegriffs stellt sich auch bei der Nachfolgebestimmung des § 5 SchwbG in § 71 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 8 B 92.94 -, vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
    Der Einwand der Klägerin, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die besondere Situation von Filialbetrieben nicht zu berücksichtigen gehabt, stellt die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage, denn diese Situation lag bereits bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor und könnte daher mangels wesentlicher Veränderungen eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht rechtfertigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvL 72/86 -, BVerfGE 82, 198 ); eine Vorlage könnte auch nicht auf die Begründung gestützt werden, das Bundesverfassungsgericht habe einen bestimmten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 1/63, 1/64 und 10/66, BVerfGE 26, 44 ).
  • BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision -

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 1785/01

    Ausgleichsabgabe - Arbeitgeberbegriff im Schwerbehindertenrecht

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2003 - BVerwG 5 B 7.03 -,.
  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 20.12

    Arbeitsplatzbegriff, schwerbehindertenrechtlicher -; Arbeitsverhältnis;

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Erhebung der Ausgleichsabgabe in allen Fällen, in denen die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - wie hier - zwar nicht ausgeschlossen, aber nur eingeschränkt möglich ist und mit der Erhebung der Ausgleichsabgabe ein Antriebseffekt nicht oder kaum einhergeht, allein aus der Erfüllung der Ausgleichsfunktion rechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 u.a. - BVerfGE 57, 139 und Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 - BVerfGK 4, 78 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 5 C 26.01 - BVerwGE 115, 312 und Beschluss vom 17. April 2003 - BVerwG 5 B 7.03 - Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2 S. 4).
  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 2418/02
    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2003 - BVerwG 5 B 7.03 -,.
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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 29.01.2004 - 5 Sa 1588/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4222
LAG Düsseldorf, 29.01.2004 - 5 Sa 1588/03 (https://dejure.org/2004,4222)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2004 - 5 Sa 1588/03 (https://dejure.org/2004,4222)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 5 Sa 1588/03 (https://dejure.org/2004,4222)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Schwerbehinderter Mensch, außerordentliche Kündigung, Zustimmung des Integrationsamtes, mündliche Mitteilung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 85, 88 91 SGB IV
    Schwerbehinderter Mensch, außerordentliche Kündigung, Zustimmung des Integrationsamtes, mündliche Mitteilung

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbehinderter Mensch - außerordentliche Kündigung - Zustimmung des Integrationsamtes - mündliche Mitteilung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer Schwerbehinderten; Umfang der Mitbestimmung des Integrationsamts; Vorausssetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Entscheidung des Integrationsamts; Zustimmung des Integrationsamtes erst nach schriftlicher Kündigung; ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 85, 88 91 SGB IV
    Schwerbehinderter Mensch, außerordentliche Kündigung, Zustimmung des Integrationsamtes, mündliche Mitteilung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    SGB IV § 85; SGB IV § 88; SGB IV § 91
    Schwerbehinderter Mensch, außerordentliche Kündigung, Zustimmung des Integrationsamtes, mündliche Mitteilung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen einer wirksamen Zustimmung des Integrationsamts zu einer außerordentlichen Kündigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 56 (Ls.)
  • DB 2004, 1108
  • NZA-RR 2004, 406
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 748/98

    Außerordentliche Kündigung; Schwerbehinderte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.01.2004 - 5 Sa 1588/03
    Darüber hinaus folgt die Berufungskammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitgeber die außerordentliche oder die außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem Schwerbehinderten erklären kann, wenn ihm die Hauptfürsorgestelle (heute: Integrationsamt) ihre Zustimmungsentscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 SchwbG (heute: § 91 Abs. 3 SGB IX) mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat; einer vorherigen Zustellung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle (heute: Integrationsamt) bedarf es hingegen nicht (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 21.08.1999 - 2 AZR 748/98 - AP Nr. 7 zu § 21 SchwbG 1986; BAG, Urteil vom 09.02.1994 - 2 AZR 720/93 - AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986).
  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

    Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.01.2004 - 5 Sa 1588/03
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 - n. v.; BAG, Urteil vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 720/93

    Schwerbehinderte - fristlose Kündigung - Zustimmungsfiktion

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.01.2004 - 5 Sa 1588/03
    Darüber hinaus folgt die Berufungskammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitgeber die außerordentliche oder die außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem Schwerbehinderten erklären kann, wenn ihm die Hauptfürsorgestelle (heute: Integrationsamt) ihre Zustimmungsentscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 SchwbG (heute: § 91 Abs. 3 SGB IX) mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat; einer vorherigen Zustellung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle (heute: Integrationsamt) bedarf es hingegen nicht (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 21.08.1999 - 2 AZR 748/98 - AP Nr. 7 zu § 21 SchwbG 1986; BAG, Urteil vom 09.02.1994 - 2 AZR 720/93 - AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986).
  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 496/02

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.01.2004 - 5 Sa 1588/03
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 - n. v.; BAG, Urteil vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 159/04

    Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmerin

    Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2004 - 5 Sa 1588/03 - aufgehoben.
  • LAG München, 09.11.2005 - 10 Sa 532/05

    Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Zustimmung des

    bb) Andererseits ergibt sich aus § 91 Abs. 3 SGB IX aber eindeutig, dass jedenfalls nicht irgendeine sondern eine zustimmende Entscheidung des Integrationsamts getroffen worden sein muss (vgl. BAG vom 12.08.1999 - 2 AZR 748/98; LAG Düsseldorf DB 2004, 1108).
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Rechtsprechung
   ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,26067
ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03 (https://dejure.org/2003,26067)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03 (https://dejure.org/2003,26067)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 15. August 2003 - 28 Ca 12003/03 (https://dejure.org/2003,26067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Auszüge)

    Abmahnung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit als Prüfungsmaßstab

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2004, 406 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (67)

  • BAG, 10.11.1993 - 7 AZR 682/92

    Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03
    13.11.1991 - 5 AZR 74/91 - RzK I 1 Nr. 72 [II.1]; 10.11.1993 - 7 AZR 682/92 - RzK I 1 Nr. 82 [6.]; 31.8.1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225, 228 [3.]; aus neuerer Zeit BAG 11.12.2001 (Fn. 25) [II.2b, ee].

    65BAG 23.4.1986 (Fn. 25) [VII.2b]; entsprechend im Anschluss BAG 13.11.1991 (Fn. 30) [II.2] 11.10.1983 - 7 AZR 682/92 - RzK I 1 Nr. 82 [8]: 31.8.1994 (Fn. 30) [3].

  • BAG, 14.02.1963 - 2 AZR 364/62

    Anhörung des Betriebsrats - Fristlose Kündigung - Wirksamkeitsvoraussetzung -

    Auszug aus ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03
    79BAG 14.2.1963 - 2 AZR 364/62 - AP § 66 BetrVG Nr. 22.

    80BAG 14.2.1963 a.a.O. [II.5].

  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 C 20.95

    Gewerberecht - Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen

    Auszug aus ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03
    115BVerwG 31.1.1997 - 1 C 20/95 - NZA 1997, 482 [II 2 b, aa].

    116BVerwG 31.1.1997 a.a.O..

  • ArbG Berlin, 08.06.2012 - 28 Ca 6569/12

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Pflicht zur

    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: "Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum 'Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: "Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    17) S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: "Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 2357/13

    Entfernung mehrerer Abmahnungen - verweigerte Krankenvergütung - disziplinarische

    Nicht weniger richtig ist, dass eine "Abmahnung" - jedenfalls bei sachgerechtem Gebrauch - nicht nur den Interessen des Arbeitgebers dient, sondern auch den Interessen des Arbeitnehmers: Denn als "Vorstufe der Kündigung" 54 So bereits ArbG Berlin27.9.1973 - 7 Ca 123/73 - DB 1973, 1406 [I.]: "Vorstufe zur fristlosen Kündigung"; s. heute statt vieler KR/Ernst Fischermeier, 9. Auflage (2009), § 626 BGB Rn. 273; Tatjana Aigner, Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten (2002), S. 277: "Abmahnung als mildere Vorstufe"; Walter Bitter/Heinrich Kiel, RdA 1995, 26, 31. So bereits ArbG Berlin27.9.1973 - 7 Ca 123/73 - DB 1973, 1406 [I.]: "Vorstufe zur fristlosen Kündigung"; s. heute statt vieler KR/Ernst Fischermeier, 9. Auflage (2009), § 626 BGB Rn. 273; Tatjana Aigner, Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten (2002), S. 277: "Abmahnung als mildere Vorstufe"; Walter Bitter/Heinrich Kiel, RdA 1995, 26, 31. und bei entsprechender Konfliktzuspitzung als seine letzte Chance 55 S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    55) S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 7745/15

    Arbeitsvergütung - Mindestlohn - Entfernung mehrerer verschriftlichter

    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum 'Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 Ca 16793/13

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Dispositionsvorbehalt

    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum ,Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

    117) S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

  • ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16

    Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld

    [162] S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.
  • ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Widerruf des Vorwurfs

    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum 'Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

    44) S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

  • LAG Berlin, 26.03.2004 - 6 Sa 2490/03

    Abmahnung wegen Schlechtleistung

    1.4 Entgegen der von der Vorinstanz in einem Urteil vom 15. August 2003 - 28 Ca 12003/03 - zu III 1 c der Gründe vertretenen Auffassung lässt sich aus dem ArbSchG vom 07.08.1996 nicht ableiten, dass die Erteilung einer schriftlichen Abmahnung erforderlich sein muss, dem Arbeitgeber mithin kein milderes Mittel zur Wahrung seiner Interessen zur Verfügung stehen darf.
  • LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16

    Abmahnung; Ermahnung; Verhältnismäßigkeit

    Entgegen einer teilweise in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2004, 10 Sa 390/04, juris, Rn 40; ArbG Berlin, Urteil vom 15.08.2003, 28 Ca 12003/03; ArbG Freiburg, Urteil vom 10.10.2001, 6 Ca 131/01) kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Abmahnung unverhältnismäßig und damit unwirksam sei, wenn dem Arbeitgeber mildere Mittel, wie das Absehen von einer Sanktion oder der Ausspruch einer "Ermahnung" ohne Ankündigung etwaiger weiterer arbeitsrechtlicher Sanktionen, zumutbar zur Verfügung stehen.
  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 7745/15 28 Ca 12279/15

    Arbeitsvergütung - Mindestlohn - Entfernung mehrerer verschriftlichter

    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum 'Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.05.2004 - 5 Sa 170c/02

    Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte eines Oberarztes;

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