Rechtsprechung
ArbG Bremen, 17.12.2003 - 9 BV 81/03 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZA-RR 2004, 538
Wird zitiert von ... (5)
- LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing
Doch handelt es sich bei dieser nicht um eine Grundschulung, weswegen es nach der überwiegender Ansicht insbesondere in der Rechtsprechung der Darlegung einer betriebliche Konfliktlage bedarf, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt, zu deren Erledigung das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt wird (…BAG v. 15.1.1997, aaO.;… LAG Hamm v. 7.7.2006, aaO.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.3.2009 - 2 TaBV 18/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 376 ; ArbG Kiel v. 27.2.1997 - H 5d BV 41/96, NZA-RR 1998, 212;… Fitting, aaO., § 37 Rz. 149 ["Mobbing"];… Richardi/Thüsing, aaO., § 37 Rz. 92 a; Wiechert, DB 1997, 2325; Moderegger, ArbRB 2005, 175; weitergehend ArbG Bremen v. 17.12.2003 - 9 BV 81/03, NZA-RR 2004, 538, das den bloßen Beschluss des Betriebsrats, sich mit der Problematik zu befassen ausreichen lässt, selbst wenn keine betriebliche Konfliktlage besteht; ArbG Detmold v. 30.4.1998 - 3 BVGa 3/98, AiB 1998, 405, das Erforderlichkeit des Schulungsbesuches schon dann annimmt, wenn erste Anzeichen der Schikane erkennbar seien; das Abwarten des Eintritts von Mobbing in vollem Umfang sei nicht abzuwarten; a.M. ArbG Weiden v. 13.7.2005 - 1 BV 3/05 C, dbr 2006, Nr. 3, 37, mit Anm. Riechers, das auf einen Nachweis der konkreten Erforderlichkeit verzichtet).(2) Die gleiche Überlegung greift hinsichtlich der Annahme des ArbG Bremen (Beschl. v. 17.12.2003, aaO.), der auch das Arbeitsgericht gefolgt war, es genüge zur Annahme der Erforderlichkeit des Besuchs einer Schulungsveranstaltung die bloße Absicht des Betriebsrats, sich mit der betreffenden Problematik zu befassen.
- LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 Sa 1283/05
Lohnanspruch für ein Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer …
Soweit weitergehend die Auffassung vertreten wird, dass die auf einem Mobbingseminar vermittelten Kenntnisse stets aktuelle Aufgaben und Fragen des Betriebsrates betreffen, so dass es der Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses für die Annahme der Erforderlichkeit nicht bedürfe (ArbG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.1996 - AiB 1996, 557; ArbG Bremen, Beschluss vom 17.12.2003 - NZA-RR 2004, 538; vgl. auch ArbG Detmold, Beschluss vom 30.04.1998 - AiB 1998, 405), vermag die Berufungskammer dieser Auffassung nicht zu folgen. - LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 TaBV 114/05
Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit eines Seminars über …
Soweit weitergehend die Auffassung vertreten wird, dass die auf einem Mobbingseminar vermittelten Kenntnisse stets aktuelle Aufgaben und Fragen des Betriebsrates betreffen, so dass es der Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses für die Annahme der Erforderlichkeit nicht bedürfe (ArbG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.1996 - AiB 1996, 557; ArbG Bremen, Beschluss vom 17.12.2003 - NZA-RR 2004, 538; vgl. auch ArbG Detmold, Beschluss vom 30.04.1998 - AiB 1998, 405), vermag die Beschwerdekammer dieser Auffassung nicht zu folgen. - LAG Hamm, 15.11.2012 - 13 TaBV 56/12
Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrats zur …
Entgegen der Ansicht des Betriebsrates ( vgl. auch ArbG Bremen, 17.12.2003 - 9 BV 81/03 - NZA-RR 2004, 538) handelt es sich bei einem Seminar zum Thema "Mobbing" - wie hier - unverändert um keine Schulungsveranstaltung, bei der im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Grundkenntnisse vermittelt werden, die eine Darlegung der Erforderlichkeit der Wissensvermittlung verzichtbar machen. - ArbG München, 15.03.2012 - 8 BV 249/11
Mobbing-Seminar
Für die Aktualität des Problems genügt daher, dass der Betriebsrat sich des Themas annehmen will (ebenso ArbG Bremen vom 17.12.2003, 9 BV 81/03).