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   LAG Bremen, 08.06.2004 - 3 Ta 23/04   

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https://dejure.org/2004,5998
LAG Bremen, 08.06.2004 - 3 Ta 23/04 (https://dejure.org/2004,5998)
LAG Bremen, Entscheidung vom 08.06.2004 - 3 Ta 23/04 (https://dejure.org/2004,5998)
LAG Bremen, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 3 Ta 23/04 (https://dejure.org/2004,5998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für auswärtigen Rechtsanwalt; Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Flugkosten; Bestimmung der Höhe der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; BetrVG § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1; BetrVG § 102
    Begrenzung erstattungsfähiger Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts - Erstattung von Flugkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1325
  • NZA 2005, 127 (Ls.)
  • NZA-RR 2004, 604
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 31.10.2000 - 9 W 145/00

    Reisekosten des auswärtigen Anwalts - Abgleich mit Kosten eines

    Auszug aus LAG Bremen, 08.06.2004 - 3 Ta 23/04
    Teilweise werden die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts für grundsätzlich erstattungsfähig gehalten (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2002 S,. 435), teilweise wird dies von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, z.B. Ersparung einer Informationsreise (OLG München, JurBüro 201 S 224), teilweise werden die Reisekosten mit den Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten verglichen (OLG Schleswig-Holstein, JurBüro 2001 S. 197), teilweise werden die Reisekosten begrenzt auf die Entfernung zwischen Gerichtsort und Wohn- und Geschäftssitz der Partei (OLG Köln, JurBüro 2002 S. 426), teilweise wird strikt daran festgehalten, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht zu erstatten sind (OLG Koblenz, JurBüro 2002 S. 290 und JurBüro 2002 S 202).
  • LAG München, 27.06.2001 - 1 Ta 44/01

    Kostenerstattung: Anwaltskosteen - Reisekosten der Partei

    Auszug aus LAG Bremen, 08.06.2004 - 3 Ta 23/04
    Diese überzeugende Lösung ist auf das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht entsprechend anzuwenden (vgl. LAG Hamm aaO und LAGE § 91 ZPO Nr. 29, LAG München, DB 2001 S. 2560, LAG Düsseldorf AP Nr. 29 zu § 91 ZPO).
  • OLG Koblenz, 27.09.2001 - 14 W 661/01
    Auszug aus LAG Bremen, 08.06.2004 - 3 Ta 23/04
    Teilweise werden die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts für grundsätzlich erstattungsfähig gehalten (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2002 S,. 435), teilweise wird dies von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, z.B. Ersparung einer Informationsreise (OLG München, JurBüro 201 S 224), teilweise werden die Reisekosten mit den Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten verglichen (OLG Schleswig-Holstein, JurBüro 2001 S. 197), teilweise werden die Reisekosten begrenzt auf die Entfernung zwischen Gerichtsort und Wohn- und Geschäftssitz der Partei (OLG Köln, JurBüro 2002 S. 426), teilweise wird strikt daran festgehalten, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht zu erstatten sind (OLG Koblenz, JurBüro 2002 S. 290 und JurBüro 2002 S 202).
  • ArbG Wetzlar, 26.11.1992 - 1 Ca 188/91

    Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Bremen, 08.06.2004 - 3 Ta 23/04
    Zum Teil wird die Berücksichtigung der hypothetischen Reisekosten in Höhe einer ersparten Informationsreise der Partei zum Anwalt am Gerichtssitz anerkannt (vgl. Arbeitsgericht Wetzlar, BB 1993 S. 583, LAG Kiel, JurBüro 1984 s. 444).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Der Partei oder ihr Bevollmächtigter können nicht - wie das Landgericht, das sich zu Unrecht auf Entscheidungen des KG (MDR 2001, 473) und des LAG Bremen (NZA-RR 2004, 604) stützt, meint - schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flugreise zu dem Ort des Prozessgerichts beanspruchen.
  • LAG Köln, 23.02.2010 - 4 Ta 29/10

    Kostenerstattung bei Beauftragung eines auswärtigen Anwalts

    Nach dem oben Gesagten durfte die Beklagte auch für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht einen an ihrem Sitz, in A , ansässigen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. auch Landesarbeitsgericht Bremen 08.06.2004 - 3 Ta 23/04).
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