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ArbG Potsdam, 13.07.2005 - 8 Ca 1150/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entschädigungsansprüche eines Mannes wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung; Geschlechtsspezifische Stellenausschreibung als zur Begründung einer Geschlechterdiskriminierung heranziehbares Indiz; Erfolgreiche Entkräftung der Vermutung einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZA-RR 2005, 651
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03
Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung
Auszug aus ArbG Potsdam, 13.07.2005 - 8 Ca 1150/05
Als solches zur Begründung einer Geschlechterdiskriminierung heranziehbares Indiz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine gegen § 611 b BGB verstoßene geschlechtsspezifische Stellenausschreibung angesehen (vgl. etwa BAG-Urteil v. 05.02.2004 - 8 AzR 112/03 unter II. 2. b bb).
- LAG Niedersachsen, 04.07.2005 - 12 Sa 1244/05
Ungeeigneter Bewerber
Die Zurückweisung eines objektiv ungeeigneten Bewerbers bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses löst keine Haftung des Arbeitgebers gemäß §§ 611 a Abs. 2 oder Abs. 3 BGB aus (BAG, Urteil vom 12.11.1998, Az.: 8 AZR 365/97 - NZA 1999, 371, 373; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.1999, Az.: 9 Ca 4209/99 - DB 2000, 381; ArbG Potsdam, Urteil vom 13.07.2005, Az.: 8 Ca 1150/05 - NZA-RR 2005, 651, 652; LAG Berlin, Urteil vom 30.03.2006, Az.: 10 Sa 2395/05 - juris). - ArbG Kiel, 09.02.2006 - 5 Ca 1995d/05
Öffentlicher Dienst, Stellenausschreibung, Bewerber, Schwerbehinderung, fehlende …
Die Vermutung der Benachteiligung kann entkräftet werden, wenn dargelegt wird, dass die Bewerbung subjektiv nicht ernsthaft war und von vornherein die Zahlung einer Entschädigung angestrebt war (vgl. dazu das Urteil des ArbG Potsdam vom 13.07.2005, 8 Ca 1150/05, § 611 a-BGB-Hopper, NZA-RR 2005, 651). - ArbG Kiel, 09.02.2006 - 5 Ca 1995/05 Die Vermutung der Benachteiligung kann entkräftet werden, wenn dargelegt wird, dass die Bewerbung subjektiv nicht ernsthaft war und von vornherein die Zahlung einer Entschädigung angestrebt war (vgl. dazu das Urteil des ArbG Potsdam vom 13.07.2005, 8 Ca 1150/05, § 611 a-BGB-Hopper, NZA-RR 2005, 651).