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   BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02   

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BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02 (https://dejure.org/2004,5777)
BAG, Entscheidung vom 20.04.2004 - 3 AZR 266/02 (https://dejure.org/2004,5777)
BAG, Entscheidung vom 20. April 2004 - 3 AZR 266/02 (https://dejure.org/2004,5777)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gesamtversorgungsobergrenze - Beiträge zur Zusatzversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhegehaltsgesetz Hamburg; Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze ; Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ; Änderung einer Dauerregelung für die Zukunft ; Nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze ; Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Gesamtversorgung; ; Hambu... rger Ruhegeldgesetz (1. RGG) Abschnitt 1 a, § 10 Abs. 6; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; ; BGB § 134; ; BGB § 315

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Hamburger Ruhegeldgesetz; Zusatzversorgung; Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze; fiktives Nettoarbeitsentgelt; Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer; gerichtliche Überprüfung von Landesgesetzen; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen dynamischen Verweisung auf gesetzliche Versorgungsregelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 2590
  • NZA-RR 2005, 95
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

    Auszug aus BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
    Bereits im Urteil vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191 ff.) hat der Senat entschieden, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die Gesetzgebungskompetenz für die landesgesetzlich geregelte Beitragspflicht hat.

    Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (vgl. ua. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 5 b der Gründe; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 194 f.).

    Auch im vorliegenden Fall kann dies ebenso wie im Urteil des Senats vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 195) dahinstehen.

    Diese Beschränkung der Versorgungsrechte entspricht jedoch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 195 ff.) näher ausgeführt hat.

    Die tarifvertraglich vereinbarte Bruttovergütung bleibt davon unberührt (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 199 f.).

    Die Arbeitnehmer konnten aus dem Fehlen einer Eigenbeteiligung nicht ableiten, dass die bisherige Finanzierung der Zusatzversorgung uneingeschränkt beibehalten werde (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 -BAGE 101, 186, 201).

    Diese Zusammenhänge konnten die Versorgungsberechtigten unschwer erkennen (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 202).

    Diese Vorschrift begrenzt die Privatautonomie, wendet sich aber nicht gegen den Gesetzgeber (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 202).

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 464/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

    Auszug aus BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
    Er verdeutlicht, dass die Vorschriften des Ruhegeldgesetzes nicht unmittelbar gelten, sondern übernommen werden und deshalb nur entsprechend anzuwenden sind (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A I 1 der Gründe).

    Dieser Bereich ist nicht ausgeklammert und festgeschrieben worden (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A I2 der Gründe).

    Auch § 1d Abs. 1 des 1. RGG sieht in der Bildung eines Sondervermögens und in Versorgungsrückstellungen gleichwertige Alternativen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A I3 der Gründe).

    Der Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung von Gesetzen ist verfassungsrechtlich geregelt (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A II der Gründe).

    Ebenso wie in dem vom Senat mit Urteil vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 464/01 -) entschiedenen Fall haben sich die Arbeitsvertragsparteien auch hier den jeweiligen aktuellen Regelungen des RGG unterworfen.

    Die Verweisungsvereinbarung muss nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage angepasst werden (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A III der Gründe).

    Arbeitnehmerbeiträge waren ein nicht fernliegender Lösungsweg (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A III der Gründe).

    Durch eine arbeitsvertragliche Übernahme gesetzlicher Regelungen wird § 2 KSchG nicht umgangen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A IV der Gründe).

    Die Versorgungsberechtigten können aus dem Ruhegeldgesetz ersehen, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Verordnungen haben können (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu B II 6 der Gründe).

  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Auszug aus BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
    Die Änderung einer Dauerregelung für die Zukunft stellt lediglich eine unechte Rückwirkung dar (BVerwG 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 - BVerwGE 62, 230, 237).
  • BAG, 18.09.1985 - 4 AZR 75/84

    Bewährungsaufstieg eines Diplompsychologen - Anrechnung von Beamtendienstzeiten -

    Auszug aus BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
    Auch die Begrenzung des Geltungsbereichs von Tarifverträgen fällt unter die Tarifautonomie (BAG 18. September 1985 - 4 AZR 75/84 - BAGE 49, 360, 367).
  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 167/02

    Versorgungsrechte übernommener Betriebsprüfer

    Auszug aus BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
    Dies kann im vorliegenden Rechtsstreit ebenso offen bleiben wie im Urteil vom 19. November 2002 (- 3 AZR 167/02 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38, zu B I 3 der Gründe), denn auch nach diesen Kriterien liegt kein unzulässiger Eingriff in einen geschützten Besitzstand vor.
  • BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96

    Abbau der Überversorgung durch Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes

    Auszug aus BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
    Im Beschluss vom 3. Dezember 1998 (- 1 BvR 2262/96 - NZA-RR 1999, 204 f.) hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, ob die Anwartschaft auf ein Ruhegeld nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt.
  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
    Für die Überprüfung verschlechternder Versorgungsregelungen hat der Senat ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
    Der sich ebenfalls aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber dazu, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624, 1080, 2029/83 - BVerfGE 77, 170, 230 f.).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
    Sie ist zulässig, wenn die Normadressaten mit einer Änderung der bisherigen Rechtslage rechnen mussten (BVerfG 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 -BVerfGE 97, 271, 289).
  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 108/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Auszug aus BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02
    Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (vgl. ua. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 5 b der Gründe; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 194 f.).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 963/94

    Hamburger Ruhegeldgesetz; Verfassungsmäßigkeit des 9. ÄndG

  • BAG, 13.05.1997 - 3 AZR 79/96

    Kündigung einer Pensionskassenversorgung durch Arbeitnehmer

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 179/96

    Wirksamkeit der Meldung von Angestellten zur Versorgungsanstalt des Bundes und

  • LAG Hamburg, 18.12.2001 - 2 Sa 52/01

    Zustzliche Eigenbeteiligung als zusätzliche Alters- und

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht, sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).

    Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch.

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19

    Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation

    Insoweit entscheiden die Arbeitsvertragsparteien, die Betriebspartner, die Tarifvertragsparteien oder gegebenenfalls der Gesetzgeber über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung; eine über die dadurch eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (vgl. BAG NZA-RR 2005, 95, 97).
  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 300/11

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

    Diese finden demnach entsprechende Anwendung, soweit sich aus der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges ergibt (vgl. etwa BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 15 f.; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13; 20. April 2004 - 3 AZR 266/02 - zu B II 4 der Gründe; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b aa der Gründe, BAGE 103, 338).
  • BGH, 25.11.2009 - IV ZR 340/07

    Zulassunge einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Frage über die

    Zwar weist sie im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Senat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - ebenso wie das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR aaO 263; DB 2004, 2590, 2591) - dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254).
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 333/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Satzung der

    Zwar unterstellt der Senat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BGHZ 155, 132, 140; so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254) - ebenso wie das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; DB 2004, 2590, 2591).
  • LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10

    Hinterbliebenenversorgung

    Betriebsrentenansprüche rechnen zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen (BAG v. 24.2. 2004 - 3 AZR 10/02, juris; BAG 20.4. 2004 - 3 AZR 266/02, ZTR 2005, 54; zur Drittwirkung der Grundrechte im Rahmen des Betriebsrentenrechts vgl. Höfer , Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt, Stand 5/2008, ART Rz. 638 ff.), wenngleich die Reichweite des Eigentumsschutzes vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen oder normativen Versorgungsregelungen abhängt.
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Ausschluss der Hinterbliebenen vom

    Demgemäß unterstellt der Senat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BGHZ 155, 132, 140; so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254) - ebenso wie das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101 aaO; DB 2004, 2590, 2591).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2011 - 6 Sa 1683/10

    Auslegung einer Versorgungszusage - Anlehnung an das Beamtenversorgungsrecht

    Denn mit der Formulierung "in Anlehnung" wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass keine strikte Bindung an die entsprechenden Bestimmungen bestehen soll, diese jedoch eine wichtige Orientierungshilfe liefern (BAG, Urteil vom 20.04.2004 - 3 AZR 266/02 - NZA-RR 2005 95 B II 4 der Gründe).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.05.2005 - L 5 ER 7/05

    Kranken- bzw Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Versorgungsbezügen -

    Normadressaten dürfen in der Regel nicht mit dem Fortbestand von gesetzlichen Vorschriften rechnen und müssen davon ausgehen, dass wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Staates bzw der Solidargemeinschaft in der Sozialversicherung Rechnung getragen wird (vgl BAG, 28.5.2002, 3 AZR 422/01; 20.4.2004, AZR 266/02, NZA-RR 2005, 95 ff).
  • LG Karlsruhe, 30.04.2010 - 6 S 20/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Rentenkürzungen wegen vorzeitiger

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - ebenso wie das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR aaO 263; DB 2004, 2590, 2591) - dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt (vgl. BGHZ 155, 132, 140).
  • LG Karlsruhe, 25.10.2019 - 6 O 5/19

    Beitragserstattung in gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente

  • ArbG Düsseldorf, 29.01.2016 - 14 Ca 4636/15

    Angleichung der Vergütung an die Vergütung eines vergleichbaren Beamten bei der

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