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   LAG München, 13.12.2005 - 8 Sa 739/05   

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https://dejure.org/2005,3916
LAG München, 13.12.2005 - 8 Sa 739/05 (https://dejure.org/2005,3916)
LAG München, Entscheidung vom 13.12.2005 - 8 Sa 739/05 (https://dejure.org/2005,3916)
LAG München, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - 8 Sa 739/05 (https://dejure.org/2005,3916)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung; Rückfall in eine Alkoholkrankheit nach stationärer Behandlung; Beteiligung des Betriebsrates

  • Judicialis

    BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; ; BetrVG § ... 102 Abs. 1 S. 2; ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; ; BetrVG § 102 Abs. 3 Ziff. 5; ; BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 626 Abs. 2 S. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b; ; ArbGG § 78; ; ZPO § 138 Abs. 3; ; KSchG § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2
    Unwirksamkeit fristloser verhaltensbedingter Kündigung bei sofortiger Behandlung zur Alkoholentgiftung und Therapiebereitschaft - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei Rückfall in Alkoholkrankheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung bei Rückfall in Alkoholkrankheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2006, 350
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 11.11.1987 - 5 AZR 497/86

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus LAG München, 13.12.2005 - 8 Sa 739/05
    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11. November 1987 (5 AZR 497/86 - AP Nr. 75 zu § 616 BGB) die Feststellung getroffen, dass ein Arbeitnehmer, der eine Entziehung durchgemacht hat, die Gefahren des Alkohols in der Regel für sich selbst sehr genau kennt, weil er bei der Behandlung eingehend darauf hingewiesen und weiter dringend ermahnt worden ist, in Zukunft jede Alkoholaufnahme zu vermeiden.

    In der vorerwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 1987 (a. a. O.) ist es deshalb zu dem Schluss gekommen, dass bei einem Arbeitnehmer, der bei Einsichtsfähigkeit und bewiesener längerer Abstinenz wieder rückfällig geworden ist, dies für ein schuldhaftes Verhalten seinerseits spreche; dabei hatte die Alkoholabstinenz hier lediglich fünf Monate betragen.

  • BAG, 11.05.1988 - 5 AZR 446/87

    Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit -

    Auszug aus LAG München, 13.12.2005 - 8 Sa 739/05
    Wie das Bundesarbeitsgericht nämlich in seiner Entscheidung vom 11. Mai 1988 (5 AZR 446/87 - n. a. v.) erkannt hat, spricht bei einem Rückfall nach einer stationären Entwöhnungskur und nach anschließender längerer Zeit der Abstinenz vieles dafür, dass der Kläger die erteilten dringenden Ratschläge missachtet und sich wieder dem Alkohol zugewandt hat.

    Es ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass gerade sein Einsatz als Elektromonteur im Außendienst möglicherweise eine destabilisierende Wirkung im Hinblick auf seinen Kampf gegen seine Alkoholerkrankung hatte; allerdings entspricht es der Lebenserfahrung, dass Alkoholiker ihre Abhängigkeit oft lange Zeit äußerst geschickt vor ihrer Umgebung zu verbergen verstehen (BAG vom 11. Mai 1988, a. a. O.).

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LAG München, 13.12.2005 - 8 Sa 739/05
    Außerordentliche Kündigungen müssen die ultima ratio sein, d. h. sie sind nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe das Arbeitsverhältnis so unzumutbar belasten, dass keine milderen Mittel, wie z. B. ordentliche Kündigung, Änderungskündigung, Versetzung oder Abmahnung, in Betracht kommen (BAG schon vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - AP Nr. 70 zu § 626 BGB).
  • BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 91/58

    Fristlose Kündigung von Dienstverträgen

    Auszug aus LAG München, 13.12.2005 - 8 Sa 739/05
    Dabei ist in zwei Stufen zu prüfen, ob ein derartiger wichtiger Grund vorliegt, nämlich in der ersten, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden, und in der zweiten, ob bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (BAG schon vom 2. Juni 1960 - 2 AZR 91/58 - AP Nr. 42 zu § 626 BGB).
  • BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86

    Ordentliche Kündigung wegen Trunksucht

    Auszug aus LAG München, 13.12.2005 - 8 Sa 739/05
    1.2.2 Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne ist, weshalb auf eine Kündigung, die im Zusammenhang mit dieser Alkoholsucht des Arbeitnehmers steht, die Grundsätze für eine personenbedingte = krankheitsbedingte Kündigung anzuwenden sind (vgl. BAG vom 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), jedoch ebenfalls erkannt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholabhängigkeit beruhen, nicht ausgeschlossen erscheint, wenn diese darauf gestützt werden, der Arbeitnehmer habe schuldhaft seine sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Alkoholabhängigkeit herbeigeführt, wobei ihn allerdings dann die Darlegungs- und Beweislast trifft, was ihm grundsätzlich erhebliche Schwierigkeiten bereiten könne, nachdem es keinen dahingehenden Erfahrungssatz gebe, wonach die Alkoholabhängigkeit in der Regel selbst verschuldet sei (BAG vom 9. April 1987, a. a. O.).
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus LAG München, 13.12.2005 - 8 Sa 739/05
    1.2.2 Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne ist, weshalb auf eine Kündigung, die im Zusammenhang mit dieser Alkoholsucht des Arbeitnehmers steht, die Grundsätze für eine personenbedingte = krankheitsbedingte Kündigung anzuwenden sind (vgl. BAG vom 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), jedoch ebenfalls erkannt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholabhängigkeit beruhen, nicht ausgeschlossen erscheint, wenn diese darauf gestützt werden, der Arbeitnehmer habe schuldhaft seine sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Alkoholabhängigkeit herbeigeführt, wobei ihn allerdings dann die Darlegungs- und Beweislast trifft, was ihm grundsätzlich erhebliche Schwierigkeiten bereiten könne, nachdem es keinen dahingehenden Erfahrungssatz gebe, wonach die Alkoholabhängigkeit in der Regel selbst verschuldet sei (BAG vom 9. April 1987, a. a. O.).
  • LAG München, 12.03.2014 - 5 Sa 789/13

    Krankenschwester, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, Rückfall,

    Eine verhaltensbedingte Kündigung bei Rückfall eines Arbeitnehmers in seine Alkoholkrankheit ist deshalb grundsätzlich möglich (LAG München vom 13.12.2005 - 8 Sa 739/05).
  • LAG Hamm, 01.03.2007 - 17 Sa 1503/06

    Alkoholsucht, personenbedingte, verhaltensbedingte Kündigungsgründe, Nachschieben

    Streitig ist, ob ausnahmsweise dann eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt, wenn die Pflichtverletzung zwar auf der Alkoholabhängigkeit beruht, dem Arbeitnehmer aber der Vorwurf zu machen ist, er habe seine sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Alkoholabhängigkeit schuldhaft herbeigeführt, habe z.B. einen Rückfall zu vertreten (vgl. BAG, Urteil v. 11.11.1987 - 5 AZR 497/86 - AP Nr. 75 zu § 616 BGB; Urteil v. 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 - RzK I 7 c Nr. 7; LAG München, Urteil v. 13.12.2005 - 8 Sa 739/05 - NZA-RR 2006, 350).
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