Rechtsprechung
   BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Erwerber - Negative Koalitionsfreiheit

  • Betriebs-Berater

    BGB §§ 133, 157, 613a Abs. 1;GG Art. 9 Abs. 3;Richtlinie 2001/23/EG Art. 3
    Dynamische Bezugnahme bei Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Erwerber

  • Bundesarbeitsgericht

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Erwerber - Negative Koalitionsfreiheit

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  • NWB SteuerXpert START
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitsrecht: Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag; Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Erwerber; Negative Koalitionsfreiheit

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    BGB §§ 133, 157, 613a Abs. 1;GG Art. 9 Abs. 3;Richtlinie 2001/23/EG Art. 3
    Dynamische Bezugnahme bei Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Erwerber

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verweisungsklauseln auf einen Tarifvertrag gehen bei einem Betriebsübergang auf den nicht tarifgebundenen Erwerber über

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG vom 21.10.2009, Az.: 4 AZR 396/08 (Dynamische Bezugnahme bei Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Erwerber)" von RA Frank-Karl Heuchemer und Wiss. Mit. Verena Kloft, original erschienen in: BB 2010, 2245 - 2247.

Verfahrensgang

  • ArbG Düsseldorf, 17.10.2007 - 4 Ca 5279/07
  • LAG Düsseldorf, 28.03.2008 - 9 Sa 2016/07
  • BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08

Zeitschriftenfundstellen

  • BB 2010, 2245
  • NZA-RR 2010, 361



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09  

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall von der geänderten Rspr. des Vierten Senats zu sog. Gleichstellungsabreden (vgl. nur 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 17 ff. mwN).
  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 127/09  

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

    Nach dieser Rechtsprechung war Voraussetzung für die Auslegung einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag als Gleichstellungsabrede stets, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag bei Vertragsschluss einschlägig war (ausf. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 22 f., NZA-RR 2010, 361; weiterhin 27. November 2002 - 4 AZR 661/01 - zu II 2 b bb (1) der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 99, 120; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - zu II a bb der Gründe, BAGE 84, 97).

    Konsequenz dieser Voraussetzung ist, dass bei einer Verweisung auf einen "fachfremden" oder "ortsfremden" Tarifvertrag die Annahme einer Gleichstellungsabrede ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich ausscheidet (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 23, NZA-RR 2010, 361; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - zu II 3 b cc der Gründe, BAGE 96, 177).

    (3) Ein anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2009 (- 4 AZR 396/08 - Rn. 22 f., NZA-RR 2010, 361).

    Die vergleichbaren Arbeitnehmer sind in der Regel die gleichartig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes, in dem der tarifungebundene Arbeitnehmer beschäftigt ist (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 23, NZA-RR 2010, 361; weiterhin 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - zu II a bb der Gründe, BAGE 84, 97).

    Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag für einen Arbeitnehmer, für dessen Arbeitsverhältnis diese Voraussetzungen nicht gelten - etwa wenn der Arbeitsvertrag auf Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer verweist, der Arbeitnehmer aber ein Angestellter ist (zu diesem Beispiel BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - aaO) - führt nicht dazu, dass der Charakter als Gleichstellungsabrede auch in allen Verträgen der gewerblichen Arbeitnehmer ohne weiteres verloren geht.

    Nur "hinsichtlich der tarifgebietsfremden Arbeitsverhältnisse" ist der Arbeitgeber "wie ein tarifungebundener Arbeitgeber anzusehen" (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 27, NZA-RR 2010, 361).

    Nach Satz 1 der Vorschrift tritt der Erwerber an die Stelle des Veräußerers und nimmt dessen Rechtsstellung unverändert ein (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 16, NZA-RR 2010, 361).

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2011 - 6 Sa 1369/10  

    Arbeitsentgelt; Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente

    Bei der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen ortsfremden Tarifvertrag kann es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln (ebenso wie BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 -).

    Ab diesem Zeitpunkt finden die Tarifverträge nur noch statisch in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung Anwendung (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361).

    Nunmehr verlangt das Bundesarbeitsgericht für die Annahme einer Gleichstellungsabrede deutliche Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der vereinbarten Verweisungsklausel oder aus sonstigen, beiden Parteien erkennbaren Gesichtspunkten bei Vertragsschluss (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 793/07 - AP Nr. 67 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74, 84; BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326, 333).

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen hat das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgebern allerdings für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (Altverträge), Vertrauensschutz dahingehend gewährt, dass bei Anwendung einer entsprechenden Verweisungsklausel die nach der früheren Rechtsprechung anzuwendende Auslegungsregel weiterhin zur Anwendung kommt (vgl. nur BAG v. 21.10.2009 a. a. O.).

    Im Streitfall ergibt sich aber auch unter Zugrundelegung der alten Rechtsprechung, dass es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln kann, wie das Bundesarbeitsgericht im Rechtsstreit eines Arbeitskollegen des Klägers bei einer identischen Vertragsklausel entschieden hat (vgl. BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361 ff.).

    Sind jedoch die in Bezug genommenen Tarifverträge von ihrem Anwendungsbereich gar nicht einschlägig, weil der Kläger aufgrund seines Einsatzortes außerhalb Hessen niemals unmittelbar an die Tarifverträge in Hessen gebunden sein konnte, so kann es sich bei der Vertragsklausel auch nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln (vgl. wiederum BAG v. 21.10.2009 a. a. O.).

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  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 16 TaBV 71/10  

    Eingruppierung einzelner Arbeitnehmer in ERA-Tarifverträge der hessischen Metall-

    Ab diesem Zeitpunkt finden die Tarifverträge nur noch statisch in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung Anwendung (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361).

    Nunmehr verlangt das Bundesarbeitsgericht für die Annahme einer Gleichstellungsabrede deutliche Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der vereinbarten Verweisungsklausel oder aus sonstigen, beiden Parteien erkennbaren Gesichtspunkten bei Vertragsschluss (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - a.a.O.; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 793/07 - AP Nr. 67 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74; BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326).

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen hat das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgebern allerdings für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (Altverträge), Vertrauensschutz dahingehend gewährt, dass bei Anwendung einer entsprechenden Verweisungsklausel die nach der früheren Rechtsprechung anzuwendende Auslegungsregel weiterhin zur Anwendung kommt (vgl. nur BAG v. 21.10.200 - 4 AZR 396/08 - a.a.O.).

    Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aber auch unter Zugrundelegung der alten Rechtsprechung, dass es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln kann, wie das Bundesarbeitsgericht in dem Rechtsstreit des im Antrag aufgeführten Arbeitnehmers U. (vgl. BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - a.a.O.) bereits entschieden hat.

    Sind jedoch die in Bezug genommenen Tarifverträge von ihrem Anwendungsbereich her gar nicht einschlägig, weil die in F. beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund ihres Einsatzortes außerhalb Hessens niemals unmittelbar an die Tarifverträge in Hessen gebunden sein konnten, so kann es sich bei der Vertragsklausel auch nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln (vgl. wiederum BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 04.03.2011 - 6 Sa 858/10  

    Zulässigkeit der Berufung bei verdeckter Klagehäufung; Eingruppierung in die

    Die Revision der Beklagten wurde mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2009 - AZ: 4 AZR 396/08 - zurückgewiesen.

    aa)Nach der gemäß § 322 Abs. 1 ZPO bindenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - ist die Beklagte verpflichtet, Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

    aa)Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob sich dies bereits aus der Bindungswirkung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2009 - AZ: 4 AZR 396/08 - ergibt, wie das Arbeitsgericht meint.

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 321/10  

    Betriebsübergang - Inkrafttreten eines Tarifvertrages

    Jedoch war stets und ist Voraussetzung für die Auslegung einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag als sog. Gleichstellungsabrede, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag bei Vertragsschluss einschlägig war (ausf. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 22 f., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72; weiterhin 27. November 2002 - 4 AZR 661/01 - zu II 2 b bb (1) der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 99, 120; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - zu II a bb der Gründe, BAGE 84, 97).

    Konsequenz dieser Voraussetzung ist, dass bei einer Verweisung auf einen "fachfremden" oder "ortsfremden" Tarifvertrag die Annahme einer Gleichstellungsabrede ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich ausscheidet (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 23, aaO; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - zu II 3 b cc der Gründe, BAGE 96, 177).

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 320/10  

    Betriebsübergang - keine beiderseitige normative Tarifgebundenheit im Zeitpunkt

    Jedoch war stets und ist Voraussetzung für die Auslegung einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag als sog. Gleichstellungsabrede, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag bei Vertragsschluss einschlägig war (ausf. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 22 f., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72; weiterhin 27. November 2002 - 4 AZR 661/01 - zu II 2 b bb (1) der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 99, 120; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - zu II a bb der Gründe, BAGE 84, 97).

    Konsequenz dieser Voraussetzung ist, dass bei einer Verweisung auf einen "fachfremden" oder "ortsfremden" Tarifvertrag die Annahme einer Gleichstellungsabrede ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich ausscheidet (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 23, aaO; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - zu II 3 b cc der Gründe, BAGE 96, 177).

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 675/10  

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Vertragserfüllung - Maßregelungsverbot -

    In einem daraufhin geführten Rechtsstreit stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (- 4 AZR 396/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72) fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Bestimmungen der Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

    Das gilt jenseits der im Streitfall nicht mehr eingreifenden einjährigen Änderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auch nach einem Betriebsübergang (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 37, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72).

  • LAG Düsseldorf, 24.09.2010 - 10 Sa 488/10  

    Sachgerechte Ungleichbehandlung bei Ablehnung einer Vertragsänderung durch

    Auf die hieraufhin vom Kläger erhobene Klage ist mittlerweile höchstrichterlich festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gehaltstarifverträge bzw. Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden und der Kläger Anspruch auf die sich aus dem Tarifabschluss der Hessischen Metallindustrie ergebende Entgelterhöhung von 4, 1 % ab Juni 2007 hat (BAG vom 21.10.2009 - 4 AZR 396/08).

    Eines sachlichen Grundes hierfür bedarf es nicht (so ausdrücklich BAG vom 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 Rn. 37 unter Hinweis auf BAG vom 07.11.2007 - 5 AZR 1007/06, beide vollständig dokumentiert bei juris).

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