Rechtsprechung
   LAG Köln, 17.05.2010 - 5 Sa 1072/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrfache erfolglose Therapieversuche können eine Kündigung wegen Alkoholismus rechtfertigen

Verfahrensgang

  • ArbG Köln, 11.05.2009 - 15 Ca 9650/08
  • LAG Köln, 17.05.2010 - 5 Sa 1072/09

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA-RR 2010, 518



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Wird zitiert von ... (3)  

  • LAG München, 10.05.2012 - 3 Sa 1134/11  

    Personenbedingte Kündigung, Alkoholerkrankung, erhebliche betriebliche

    Zu den personenbedingten Kündigungsgründen gehört die Alkoholerkrankung bzw. -sucht eines Arbeitnehmers, die wie eine krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen zu prüfen ist (vgl. BAG, 13.12.1990 - 2 AZR 336/90 - BeckRS 1990, 30735892; Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, 141; Urteil vom 26.01.1995 - 2 AZR 649/94 - NZA 1995, 513; Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 339/98 - NZA 1999, 1328; LAG Köln, Urteil vom 17.05.2010 - 5 Sa 1072/09 - NZA-RR 2010, 518; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - 10 Sa 419/10 - BeckRS 2011, 71394; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2009 - 10 Sa 506/09 und 10 Sa 1568/09 - BeckRS 2009, 72819).

    Hiermit übereinstimmend hat das Bundesarbeitsgericht die ordentliche Kündigung eines alkoholkranken Hafenarbeiters bestätigt, der weder einen Arbeitsunfall erlitten noch verursacht hatte, und ebenfalls auf die spezifischen Bedingungen seiner Arbeitsaufgabe sowie des Charakters der Alkoholkrankheit abgestellt (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.1990 - 2 AZR 336/90 - a. a. O.; ebenso ErfK/Oetker, 12. Aufl. 2012, § 1 KSchG, Rn. 127; ebenso Fleddermann in Lansnicker, Arbeitssachen, 1. Aufl. 2008, § 7, Rn. 108; mit hierauf abstellend: LAG Köln, Urteil vom 17.05.2010, a. a. O.).

    Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG zuzulassen, weil sich die Entscheidung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.1990 stützt, von dem das Landesarbeitsgericht Köln insoweit in seiner Entscheidung vom 17.05.2010 - 5 Sa 1072/09 - NZA-RR 2010, 518 abgewichen ist, als es auch auf konkrete erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen abgestellt hat.

  • Landesarbeitsgericht, 10.05.2012 - 3 Sa 11134/11  
    Zu den personenbedingten Kündigungsgründen gehört die Alkoholerkrankung bzw. -sucht eines Arbeitnehmers, die wie eine krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen zu prüfen ist (vgl. BAG, 13.12.1990 - 2 AZR 336/90 - BeckRS 1990, 30735892; Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, 141; Urteil vom 26.01.1995 - 2 AZR 649/94 - NZA 1995, 513; Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 339/98 - NZA 1999, 1328; LAG Köln, Urteil vom 17.05.2010 - 5 Sa 1072/09 - NZA-RR 2010, 518; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - 10 Sa 419/10 - BeckRS 2011, 71394; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2009 - 10 Sa 506/09 und 10 Sa 1568/09 - BeckRS 2009, 72819).

    Hiermit übereinstimmend hat das Bundesarbeitsgericht die ordentliche Kündigung eines alkoholkranken Hafenarbeiters bestätigt, der weder einen Arbeitsunfall erlitten noch verursacht hatte, und ebenfalls auf die spezifischen Bedingungen seiner Arbeitsaufgabe sowie des Charakters der Alkoholkrankheit abgestellt (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.1990 - 2 AZR 336/90 - a. a. O.; ebenso ErfK/Oetker, 12. Aufl. 2012, § 1 KSchG, Rn. 127; ebenso Fleddermann in Lansnicker, Arbeitssachen, 1. Aufl. 2008, § 7, Rn. 108; mit hierauf abstellend: LAG Köln, Urteil vom 17.05.2010, a.a.O.).

    Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG zuzulassen, weil sich die Entscheidung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.1990 stützt, von dem das Landesarbeitsgericht Köln insoweit in seiner Entscheidung vom 17.05.2010 - 5 Sa 1072/09 - NZA-RR 2010, 518 abgewichen ist, als es auch auf konkrete erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen abgestellt hat.

  • LAG Köln, 27.10.2011 - 7 Sa 501/11  

    Alkoholsuchterkrankung; betriebliche Auswirkungen; Arbeitssicherheit;

    Der Regelfall einer personenbedingten Kündigung ist jedoch die ordentliche fristgerechte Kündigung (BAG vom 07.12.1989, 2 AZR 134/89 ; LAG Köln vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09 ).

    Aus der Sicht des maßgeblichen Zeitpunkts des Ausspruchs der Kündigung musste die Beklagte somit von einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung ausgehen, zumal bei einer Alkoholsuchterkrankung an eine solche Prognose ohnehin weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als bei sonstigen Erkrankungen (BAG vom 09.04.1987, 2 AZR 210/86 ; BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 639/98 ; LAG Köln vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09 ).

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