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   BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11   

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https://dejure.org/2012,4883
BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 (https://dejure.org/2012,4883)
BAG, Entscheidung vom 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 (https://dejure.org/2012,4883)
BAG, Entscheidung vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 (https://dejure.org/2012,4883)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion einer Abmahnung

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung; Erfordernis einer Abmahnung; Rüge- und Warnfunktion einer Abmahnung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion einer Abmahnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 626 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 53 BAT, § 54 Abs 1 BAT, § 13 AGG
    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion einer Abmahnung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BAG zum Stalking: Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung?

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen Stalking - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion einer Abmahnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung wegen "Stalking"

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abmahnung - Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abmahnung

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Stalking - Erfordernis einer Abmahnung

  • hensche.de

    Kündigung: Verhaltensbedingt, Kündigung: Stalking, Stalking, Belästigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bedrängung einer Arbeitskollegin mit mehr als 120 E-Mails - Außerordentliche Kündigung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion einer Abmahnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; AGG § 13
    Kündigung wegen "Stalking"

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen beharrlichen Nachstellens (?Stalking?) ? Rüge- und Warnfunktion der Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (38)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen "Stalking”

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zum Stalking - kein Beitrag zum Fall Ariane Friedrich

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Stalking kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Kündigung wegen 'Stalking'

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stalking am Arbeitsplatz

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Stalking einer Kollegin kann Kündigung bedeuten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur außerordentlichen Kündigung - Vorinstanz muss erneut über vermeintlichen Stalker entscheiden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen "Stalking"

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen "Stalking"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Stalking kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Stalking" kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kündigung wegen "Stalking"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen "Stalking"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erfordernis einer Abmahnung - AGG

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Stalking

  • arbeit-familie.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen "Stalking"

  • ra-hundertmark.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung nach Stalking gegenüber Kollegin

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Nicht immer Abmahnung erforderlich - Kündigung wegen Stalkings

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Bundesrichter: Wer stalkt, darf gefeuert werden

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Stalkings - mit oder ohne Abmahnung?

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen "Stalking”

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines "Stalkers"

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Abmahnung erforderlich bei Stalking?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Stalker wird fristlos entlassen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen "Stalking"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Stalking einer Kollegin

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Kündigung wegen Stalkings

  • uni-kassel.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung aufgrund von Stalking

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen "Stalking"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Stalking am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Stalkings

  • wordpress.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kündigung wegen Stalking möglich?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen Stalking

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Stalking einer Kollegin durch Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Belästigung von Kolleginnen - Kündigung wegen Stalking

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen "Stalking" einer Mitarbeiterin - "Stalking" kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; AGG § 13
    Kündigung wegen "Stalking"

Besprechungen u.ä. (3)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Stalking kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch ohne vorausgegangene Abmahnung kann eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Stalkings wirksam sein

  • dreher-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung der Rechtsprechung zu Abmahnungen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2559
  • DB 2012, 2404
  • NZA-RR 2012, 567
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAGE 134, 349) .

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, AP BGB § 626 Rn. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36 ; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349) .

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO ; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, aaO ) .

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08  - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, aaO) .

    b) Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 18, AP BGB § 626 Nr. 234 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 35; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09  - Rn. 37, BAGE 134, 349) .

    Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 17, BAGE 134, 349) .

    Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 33, aaO) .

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAGE 134, 349) .

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, AP BGB § 626 Rn. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36 ; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349) .

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO ; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, aaO ) .

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08  - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, aaO) .

    Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 17, BAGE 134, 349) .

    Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 33, aaO) .

    Es reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit gegebene Abmahnungs- und potentielle Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 31, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36 ; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 41, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82) .

  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 486/83

    Kein Mutterschaftsurlaub für Väter

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
    Die Androhung "arbeitsrechtlicher Schritte" sei zur Erfüllung der Warnfunktion hingegen ausreichend (BAG 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - zu B I 2 der Gründe, AP MuSchG 1968 § 8a Nr. 6 mit zust. Anm. Bemm; vgl. auch 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34: Androhung "individualrechtlicher Konsequenzen") .

    Zum Teil wird auch der Hinweis auf "arbeitsrechtliche Konsequenzen" für ausreichend gehalten (Beckerle Die Abmahnung 10. Aufl. S. 127 ff.; Kittner/Däubler/Zwanziger-Deinert KSchR § 314 BGB Rn. 60) oder, jedenfalls unter besonderen Umständen, die Ankündigung "arbeitsrechtlicher Schritte" (v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG § 1 Rn. 497 unter Hinweis auf BAG 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP MuSchG 1968 § 8a Nr. 6; Th. Wolf Zur Abmahnung als Voraussetzung der verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber S. 164) .

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
    b) Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 18, AP BGB § 626 Nr. 234 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 35; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09  - Rn. 37, BAGE 134, 349) .

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 18, aaO ; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08  - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 230 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 31) .

  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Verspätete Zustellung eines Urteils -

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
    Dafür sei zwar nicht unbedingt die ausdrückliche Androhung einer Kündigung notwendig, der Arbeitgeber müsse aber in einer dem Arbeitnehmer deutlich erkennbaren Art und Weise konkret bestimmte Leistungs- oder Verhaltensmängel beanstanden und damit den eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis verbinden, bei künftigen gleichartigen Vertragsverletzungen seien Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (HaKo-Fiebig/Zimmermann aaO; KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 273 mwN ua. auf BAG 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - BAGE 46, 163; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG § 1 Rn. 497) .
  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört zu den unverzichtbaren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abmahnung neben der Rüge eines genau zu bezeichnenden Fehlverhaltens (Rügefunktion) der Hinweis auf die Bestands- oder Inhaltsgefährdung des Arbeitsverhältnisses für den Wiederholungsfall (kündigungsrechtliche Warnfunktion) (BAG 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - zu II 5 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 4) .
  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 294/88

    Zulässigkeit einer subjektiven Klagehäufung - Außerprozessuale und

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
    Der Senat hat einer "ordnungsgemäßen Abmahnung" ein "nur als Abmahnung bezeichnetes Schreiben" gegenübergestellt, in welchem nicht ausdrücklich auf kündigungsrechtliche Konsequenzen hingewiesen, sondern nur "mit weiteren rechtlichen Schritten" für den Wiederholungsfall gedroht worden war (vgl. BAG 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 185; vgl. auch 8. Dezember 1988 - 2 AZR 294/88 - EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 60) .
  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 616/93

    Abmahnung - Kündigung - Kündigungsverbot - Erziehungsurlaub - Adoptivkind

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
    Der Arbeitgeber muss in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringen und damit deutlich - wenn auch nicht expressis verbis - den Hinweis verbinden, im Wiederholungsfall sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 - zu II 1 der Gründe, BAGE 76, 35) .
  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95

    Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
    Die Androhung "arbeitsrechtlicher Schritte" sei zur Erfüllung der Warnfunktion hingegen ausreichend (BAG 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - zu B I 2 der Gründe, AP MuSchG 1968 § 8a Nr. 6 mit zust. Anm. Bemm; vgl. auch 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34: Androhung "individualrechtlicher Konsequenzen") .
  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - fristlose Kündigung wegen unentschuldigten

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
    Der Senat hat einer "ordnungsgemäßen Abmahnung" ein "nur als Abmahnung bezeichnetes Schreiben" gegenübergestellt, in welchem nicht ausdrücklich auf kündigungsrechtliche Konsequenzen hingewiesen, sondern nur "mit weiteren rechtlichen Schritten" für den Wiederholungsfall gedroht worden war (vgl. BAG 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 185; vgl. auch 8. Dezember 1988 - 2 AZR 294/88 - EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 60) .
  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

  • LAG Hessen, 03.11.2010 - 2 Sa 979/10

    Außerordentliche Kündigung - Abmahnung - Stalking

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 16; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16) .
  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAGE 134, 349) .

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349) .

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, aaO) .

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - aaO; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16) .
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