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   BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15   

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BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15 (https://dejure.org/2016,10947)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2016 - 5 P 2.15 (https://dejure.org/2016,10947)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 (https://dejure.org/2016,10947)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    ArbGG § 93 Abs. 1, § ... 96 Abs. 1 Satz 2; BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2; SächsPersVG § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 85 Abs. 1 Satz 1; und 3, § 88 Abs. 2 Satz 1; SächsRKG § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3; ZPO § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3
    Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung; Aufwandsentschädigung; Aufwendungsersatz; Beisitzer einer Einigungsstelle; Dienststelle; dienststellenfremder Beisitzer; Bestellung; Beteiligtenstellung; Einigungsstellenverfahren; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    ArbGG § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 2
    Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung; Aufwandsentschädigung; Aufwendungsersatz; Beisitzer einer Einigungsstelle; Bestellung; Beteiligtenstellung; Dienststelle; Einigungsstellenverfahren; Fahrtkosten; Hauptpersonalrat; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 1 S 1 PersVG SN, § 85 Abs 1 S 3 PersVG SN, § 45 Abs 1 S 1 PersVG SN, § 45 Abs 1 S 2 PersVG SN, § 88 Abs 2 S 1 PersVG SN
    Zum Anspruch auf Aufwendungsersatz eines Rechtsanwalts, der von der Personalvertretung als dienststellenfremder Beisitzer einer Einigungsstelle bestellt worden ist

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungsersatz eines von der Personalvertretung bestellten dienststellenfremden Beisitzers einer Einigungsstelle von der Dienststelle; Abwägungsentscheidung der Personalvertretung über die Notwendigkeit der Bestellung; Berufliche Tätigkeit eines Beisitzers als ...

  • rewis.io

    Zum Anspruch auf Aufwendungsersatz eines Rechtsanwalts, der von der Personalvertretung als dienststellenfremder Beisitzer einer Einigungsstelle bestellt worden ist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung; Aufwandsentschädigung; Aufwendungsersatz; Beisitzer einer Einigungsstelle; Dienststelle; dienststellenfremder Beisitzer; Bestellung; Beteiligtenstellung; Einigungsstellenverfahren; ...

  • rechtsportal.de

    Aufwendungsersatz eines von der Personalvertretung bestellten dienststellenfremden Beisitzers einer Einigungsstelle von der Dienststelle; Abwägungsentscheidung der Personalvertretung über die Notwendigkeit der Bestellung; Berufliche Tätigkeit eines Beisitzers als ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1187
  • NZA-RR 2016, 389
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
    Die Vorschrift ist entsprechend für die kostenverursachende Tätigkeit der Einigungsstelle anzuwenden, weil sie Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, wonach die Dienststelle die Kosten aller im Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Institutionen zu tragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 zu den wortgleichen Regelungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG).

    Hat der dienstellenfremde Beisitzer erkennbar auf der Grundlage eines entsprechenden Geschäftswillens gehandelt und fällt die Tätigkeit ihrer Art nach in den weiteren Bereich seiner beruflichen oder gewerblichen Betätigung, so kann sich dieser Anspruch auf das dafür übliche Entgelt erstrecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Dieses Erfordernis beruht wesentlich darauf, dass die Personalvertretung - und dies gilt gleichermaßen für die Besetzung der Einigungsstelle - das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 m.w.N.).

    Demgemäß sind die Kosten für eine Beisitzertätigkeit zur Aufgabenerfüllung entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG notwendig, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind auch die Bedeutung der Angelegenheit und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Ihre Entscheidung kann dann jedoch unter Kostengesichtspunkten keine interne Bindung der Dienststelle entfalten (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Es muss mithin eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers stattfinden (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Denn diese ist im allseitigen Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Übernahme von Kosten vor deren tatsächlicher Entstehung zu einer Überprüfung berechtigt und verpflichtet, wobei sie nachzuprüfen hat, ob die Personalvertretung innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Ob auf eine honorargebundene Beisitzertätigkeit nach Lage der Dinge nicht verzichtet werden kann, hat nicht das Gericht nach den von ihm als sachdienlich erachteten Gründen zu beurteilen, sondern der Personalrat hat abzuwägen, ob sein Interesse an einer sachkundigen und vertrauensvollen Vertretung in der Einigungsstelle durch eine bestimmte - dienststellenfremde - Person so gewichtig ist, dass es den damit verbundenen Honoraraufwand unabweisbar macht (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Dies verfängt zum einen nicht, weil auch ein Beisitzer einer Einigungsstelle eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübt und damit ein öffentliches Amt innehat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
    Weil sich die Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach dem materiellen Recht bestimmt, kommt diese nicht dem Freistaat Sachsen als dem in materieller Hinsicht nur mittelbar betroffenen Rechtsträger zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - juris Rn. 38 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 58, 54 ff. - Schulz/Faber, PersV 2007, 245 ).
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
    Dieser Rechtslage hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch eine entsprechende Änderung des Rubrums Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 11; BAG, Beschluss vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - juris Rn. 44).
  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
    Dieser Rechtslage hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch eine entsprechende Änderung des Rubrums Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 11; BAG, Beschluss vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - juris Rn. 44).
  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
    Beteiligter ist vielmehr der Sächsische Staatsminister der Justiz als der Leiter der Dienststelle, nämlich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, die durch die im Streit stehende Kostenregelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes, hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) - SächsPersVG -, unmittelbar verpflichtet wird (vgl. Simianer, PersV 1994, 300 ).
  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15

    Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung;

    Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehener Institutionen zu tragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14).

    Die Einigungsstelle ist als eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung - wie die Personalvertretung selbst - an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16).

    Ein auf § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. gestützter Vergütungsanspruch der sachverständigen Person gegen die Dienststelle und ein entsprechender Freistellungsanspruch der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle gegen die Dienststelle setzt vielmehr dem Grunde nach voraus, dass die Mitglieder der Einigungsstelle bei einer Ex-ante-Betrachtung die Entstehung der seitens der sachverständigen Person geltend gemachten Kosten zur Informationsgewinnung und damit zur Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung, mithin zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für verhältnismäßig halten durften (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 , vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBG SH Nr. 1 Rn. 22 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind ferner die Bedeutung der Angelegenheit für die und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

    Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle ihren Informationsbedarf nicht durch gleichwertige, aber kostenneutrale oder -günstigere Maßnahmen zu decken vermögen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 - BVerwGE 84, 58 , vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 37, vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

    In verfahrensmäßiger Hinsicht haben die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung zu treffen und hierbei die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als mittelbare Folge der Hinzuziehung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

    Sie hat nachzuprüfen, ob die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle innerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

  • VG Arnsberg, 15.03.2019 - 20 K 2716/18
    Bei seinen Erwägungen habe er sich maßgeblich von der Entscheidung des BVerwG vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - leiten lassen.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der insoweit vom Antragsteller mehrfach zitierte Beschluss des BVerwG vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, PersV 2016, 381, weder einen eigenen - insbesondere selbständigen - Kostenerstattungsanspruch begründet noch weitet diese Entscheidung den Anwendungsbereich des § 40 LPVG aus.

    Bei der Einigungsstelle handelt es sich um eine eigenständige Institution der Dienststellenverfassung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, a.a.O., die allerdings sowohl von der Dienststelle als auch von der Personalvertretung unabhängig ist.

    Insoweit unterliegt der Antragsteller einer grundsätzlichen Fehleinschätzung bei der Interpretation des Beschlusses des BVerwG vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, a.a.O, und letztlich auch seiner Funktion innerhalb der Dienststelle.

    vgl. insoweit die vom Antragsteller selbst herangezogene Entscheidung des BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, NZA-RR 2016, 389.

  • BVerwG, 15.07.2016 - 5 P 4.16

    Anhörungsrüge zu Überraschungsentscheidung

    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 - BVerwG 5 P 2.15 - wird zurückgewiesen.

    Die gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2016 - BVerwG 5 P 2.15 - gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 ArbGG) hat keinen Erfolg.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2017 - 5 TaBV 9/17

    Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Mobiltelefon

    Dabei ist das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 8/15 - Rn. 41, juris = NZA-RR 2017, 108; BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2016, 389; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 4/12 - Rn. 12, juris = ZTR 2013, 217; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04. Dezember 2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 39, juris).

    Die Erforderlichkeit ist danach zu beurteilen, welche Aufwendungen der Personalrat bei pflichtgemäßer Würdigung der Sachlage für notwendig erachten darf (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2016, 389; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 - 6 P 1/90 - Rn. 57, juris = PersV 1992, 218; vgl. zum BetrVG: BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 19, juris = NZA 2017, 514).

  • BAG, 14.09.2022 - 7 ABR 17/21

    Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem

    Beteiligter Arbeitgeber iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX im Anwendungsbereich des BPersVG der Leiter der Dienststelle, bei der die Schwerbehindertenvertretung gebildet ist (vgl. zur Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 - Rn. 14, BAGE 133, 114; vgl. zum Personalvertretungsrecht BVerwG 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - Rn. 11) .
  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16

    Versetzungsantrag; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 62 PV 6.21

    Personalrat; Kosten rechtsanwaltlicher Tätigkeit; Anspruch eines Beschäftigten

    Dabei hat der Personalrat das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - juris Rn. 16 und vom 29. April 2011 - 6 PB 21.10 - juris Rn. 3).

    Denn der Personalrat hat die ihm obliegenden Aufgaben grundsätzlich selbst zu erledigen und darf sie nicht generell auf externe Dienstleister übertragen (zu den Ausnahmen siehe BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15

    Antrag; Aufgabenkreis; Aufgabenwahrnehmung; Aufklärungsrüge; Befähigung; Beginn;

    Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehenen Institutionen zu tragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14).
  • BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 S 55.20

    Bundesbeamtenrecht; Umsetzung; einheitliche Bundesbehörde; Wechsel des

    Die endgültige und maßgebliche tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2016 - BVerwG 5 P 4.16, 5 P 4.16 (5 P 2.15) -, juris Rn. 3 mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 10 S 55.20

    Bundesbeamtenrecht; Umsetzung; einheitliche Bundesbehörde; Wechsel des

  • VG Oldenburg, 10.08.2018 - 9 A 711/18

    Außergerichtliches Verfahren; Gerichtsverfahren; Mitbestimmung; Personalrat;

  • VG Berlin, 24.09.2021 - 72 K 13.20
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