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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 2 Sa 158/16   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 2 Sa 158/16 (https://dejure.org/2017,11177)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.03.2017 - 2 Sa 158/16 (https://dejure.org/2017,11177)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. März 2017 - 2 Sa 158/16 (https://dejure.org/2017,11177)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankheitsbedingte Kündigung - Wirksamkeit - häufige Kurzerkrankungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen; Berücksichtigung von Unfallverletzungen bei der anzustellenden Prognose; Berücksichtigung von Ausfallzeiten aufgrund einer Lebenskrise

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Verlorener Lebensmut nach Scheidung lässt keine negative Gesundheitsprognose zu

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1
    Krankheitsbedingte Kündigung; Fehlzeitenprognose; Negativprognose; Krankheitsanfälligkeit; Scheidung; Lebenskrise; Unfall; Bandscheibe; Rücken; Nerv; Ellbogen; Skelett - Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung trotz erheblich hoher und erheblich häufiger Ausfallzeiten

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1
    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz - Krankheitsbedingte Ausfälle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankheitsbedingte Kündigung - Krankheitsanfälligkeit und Fehlzeitenprognose

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Das Leben geht weiter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 347
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 2 Sa 158/16
    Soll die Fehlzeitenprognose auch mit der Krankheitsanfälligkeit des Arbeitsnehmers gestützt werden, verlangt das zunächst die gerichtliche Feststellung, dass sich die Anzahl der Krankheitsereignisse und deren Dauer signifikant über dem zu erwartenden Durchschnitt des Auftritts gleicher oder vergleichbarer Krankheiten bei anderen Beschäftigten bewegt (BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2006, 655).

    Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (BAG 1. März 2007 aaO; BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2005, 655).

    Der Arbeitgeber darf sich deshalb auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten (BAG 10. November 2005 aaO).

    Je nach Erheblichkeit des Vortrags ist es dann Sache des Arbeitgebers, den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (BAG 10. November 2005 aaO).

    Hier bedarf es der positiven Feststellung, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer konstitutionellen Schwäche oder aus sonstigen feststellbaren Gründen dazu neigt, krank zu werden (BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2006, 655).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 2 Sa 158/16
    Der Prüfungsmaßstab für häufige (Kurz-)Erkrankungen ist auch dann anzulegen, wenn sich unter den medizinischen Ausfallursachen einzelne Krankheiten befinden, die zu längeren Ausfallzeiten geführt haben (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = DB 2015, 1290 = NZA 2015, 612).

    Vorliegend ist der Prüfungsmaßstab für häufige (Kurz-)Erkrankungen anzulegen, denn der ist auch dann anzulegen, wenn sich - wie hier - unter den medizinischen Ausfallursachen Krankheiten befinden, die zu längeren Ausfallzeiten geführt haben (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = DB 2015, 1290 = NZA 2015, 612).

    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - dritte Stufe - ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 20. November 2014 aaO; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2010, 398; BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - AP Nr. 2 zu § 90 SGB IX = NZA 2008, 302 = DB 2007, 1702).

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 217/06

    Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 2 Sa 158/16
    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - dritte Stufe - ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 20. November 2014 aaO; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2010, 398; BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - AP Nr. 2 zu § 90 SGB IX = NZA 2008, 302 = DB 2007, 1702).

    Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (BAG 1. März 2007 aaO; BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2005, 655).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 2 Sa 158/16
    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - dritte Stufe - ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 20. November 2014 aaO; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2010, 398; BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - AP Nr. 2 zu § 90 SGB IX = NZA 2008, 302 = DB 2007, 1702).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2017 - 3 Sa 153/17

    Krankheitsbedingte Kündigung - unterbliebenes betriebliches

    50 verschiedenen Fehlzeiten ausgefallen ist (LAG SchlH 14.10.2002 ARST 2003.190 LS: s. LAG MV 7.3.2017 - 2 Sa 158/16 - LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 50 BeckRS 2017, 107875 ) .

    Insbesondere kann sich bei einer Kündigung wegen häutiger Kurzerkrankungen im Rahmen der Feststellung der Gesundheitsprognose aus der Gesamtheit des Krankheitsbildes auch eine persönliche konstitutionelle Schwäche und damit eine besondere Krankheitsanfälligkeit des konkret betroffenen Arbeitnehmers ergeben (s. LAG MV 7.3.2017 - 2 Sa 158/16 I.AGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 50 BeckRS 2017.107875 ) .

    dass der Arbeitnehmer auf Grund der entsprechenden Erkrankungen wieder ausfallen wird (BAG 10.11.2005 - 2 AZR 44/05 - NZA 2006, 655; s.LAG MV 7.3.2017 2 Sa 158/16 LAGE § 1I KSchG Krankheit Nr. 50 = BeckRS 2017.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2017 - 5 Sa 54/17

    Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen -

    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - dritte Stufe - ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 29, juris = NJW 2016, 588; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 16, juris = NJW 2015, 1979; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07. März 2017 - 2 Sa 158/16 - Rn. 41, juris = NZA-RR 2017, 347; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2016 - 5 Sa 77/16 - Rn. 30, juris = AuA 2017, 178).

    Je nach Erheblichkeit des Vortrags ist es dann Sache des Arbeitgebers, den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 17, juris = NJW 2015, 1979; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07. März 2017 - 2 Sa 158/16 - Rn. 42 f., juris = NZA-RR 2017, 347).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019 - 2 Sa 217/18

    Krankheitsbedingte Kündigung - verspätete Berufung auf den Sonderkündigungsschutz

    Beruhen die Ausfallzeiten - wie vorliegend - sowohl auf Kurzerkrankungen als auch teilweise auf Langzeiterkrankungen, sind die Regeln für die krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen anzuwenden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = DB 2015, 1290 = NZA 2015, 612; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. März 2017 - 2 Sa 158/16 - NZA-RR 2017, 347 ).

    Beruhen die Ausfallzeiten - wie vorliegend - sowohl auf Kurzerkrankungen als auch teilweise auf Langzeiterkrankungen, sind die Regeln für die krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen anzuwenden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = DB 2015, 1290 = NZA 2015, 612; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. März 2017 - 2 Sa 158/16 - NZA-RR 2017, 347 ).

    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (dritte Stufe der Prüfung) ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - NJW 2016, 588; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NJW 2015, 1979; LAG Mecklenburg-Vorpommern 28. November 2017 - 5 Sa 54/17 - PflR 2018, 310 ; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. März 2017 aaO).

  • ArbG Bocholt, 19.12.2017 - 2 Ca 689/16

    Einzelfallentscheidung zu einer Kündigung wegen häufiger Kurz- erkrankungen und

    Dem steht aufgrund der Vielzahl der hier in Rede stehenden Erkrankungen nicht entgegen, dass sich unter den medizinischen Ausfallursachen Krankheiten befinden, die zu längeren Ausfallzeiten geführt haben (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.03.2017 - 2 Sa 158/16, juris; BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13).

    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - dritte Stufe - ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.03.2017 - 2 Sa 158/16, juris; BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 m.w.N.).

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