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   LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19   

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LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 (https://dejure.org/2019,8808)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.04.2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 (https://dejure.org/2019,8808)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 (https://dejure.org/2019,8808)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 104 ZPO, § 106 ZPO, § 2 RVG, § 5 RVG, § 13 RVG, Nr. 3401 VV RVG, § 49b BRAO
    Reisekosten

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähige Kosten des/der Unterbevollmächtigten bei Beauftragung durch den auswärtigen Anwalt; Kostenerstattung b...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Erstattung der durch die Beauftragung einer Terminsvertreterin ersparten (fiktiven) Reisekosten

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähige Kosten des/der Unterbevollmächtigten bei Beauftragung durch den auswärtigen Anwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähige Kosten des/der Unterbevollmächtigten bei Beauftragung durch den auswärtigen Anwalt; Kostenerstattung bei Unterbevollmächtigung in der Berufungsinstanz; Keine Erstattung der ersparten (fiktiven) Reisekosten bei Terminswahrnehmung durch eine ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 864
  • NZA-RR 2019, 384
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18

    Erstattung von Reisekosten für auswärtige Rechtsanwältin - fiktive Berechnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta 6009/19
    Das wäre allerdings möglich gewesen, wenn die Prozessbevollmächtigen der Beklagten den Termin selbst wahrgenommen hätten, obwohl die Beauftragung von Anwälten in Frankfurt/Main anstatt von solchen im Gerichtsbezirk des LAG Berlin-Brandenburg hier an sich nicht notwendig war (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 25. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6144/18).

    Darf eine Partei bei einem Streitfall einen im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, auch die tatsächlichen Reisekosten des von ihr beauftragten, nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts ihres Vertrauens erstattet zu bekommen; das gilt auch dann, wenn die Beauftragung selbst nicht im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 25. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6144/18, mwN).

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 226/08

    Schadensersatz - Erstattung von Detektivkosten - Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta 6009/19
    a) In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 621/15

    Rechtspflegererinnerung gegen Festsetzung der Betreuervergütung: Zulassung der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta 6009/19
    Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde zugelassen (vgl. BGH 17. Mai 2017 - XII ZB 621/15).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15

    Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta 6009/19
    (Fiktive) Reisekosten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig, da der Beklagten keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind (vgl. auch OLG Stuttgart 21. Juli 2017 - 8 W 321/15).
  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    Daneben bestehe kein Raum für einen Auslagenersatz des Hauptbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstünden (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2023, 358 f.; OLG München, NJW-RR 2022, 1506, 1507 [Rechtsbeschwerde anhängig unter VIa ZB 22/22]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283; LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2019, 384, 385; LG Flensburg, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 HKO 69/16, juris Rn. 5; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22; ablehnend auch: Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 56, MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82; Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91 Rn. 208).
  • OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19

    Pauschalvergütung eines Terminvertreters

    Die Gegner der Erstattungspflicht meinen, der Prozessbevollmächtigte kaufe durch die Beauftragung eines Terminsvertreters die Terminsgebühr gewissermaßen für sich ein mit der Folge, dass es sich bei der Vergütung für den Terminsvertreter nicht um gegenüber der Partei abrechenbare Auslagen i.S. von Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses und damit auch nicht um festsetzungsfähige Kosten handele; die Kosten könnten auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, weil diese nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten seien, die der Partei aber im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung gerade nicht entstanden seien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15, AGS 2017, 540 = BeckRS 2017, 122235 Rn. 9 f., ebenso LG Flensburg, Beschluss vom 12.03.2018, 6 HKO 69/16, BeckRS 2018, 10065 Rn. 4 ff., im Fall einer angemeldeten Vergütung nach RVG, ihm zustimmend Hansens RVGreport 2018, 388 f., ebenso bereits ders. in RVGreport 2012, 122 f., 131 sowie 248 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2019, 26 Ta (Kost) 6009/19, NZA-RR 2019, 384, Rn. 14 ff.; im Ergebnis ebenso Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, 33. Ed., Stand: 01.07.2019, § 91 Rn. 185 a. E.; Gierl, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 109, § 91 Rn. 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557, sowie Beschluss vom 02.04.2015, 14 W 215/15, BeckRS 2015, 20537, für eine Vergütung nach dem RVG, zustimmend Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 3401 VV RVG Rn. 63 ff.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21

    Kostenfestsetzung - Beiordnung Terminvertreter - fiktive Reisekosten -

    Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 01. April 2019 (26 Ta (Kost) 6009/19) und LAG Nürnberg vom 19. September 2019 (6 Ta 82/19) die Ansicht vertreten, dass fiktive Reisekosten des Terminsvertreters nach § 5 RVG nicht erstattungsfähig seien.

    cc) Soweit das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 01. April 2019 (26 Ta (Kost) 6009/19, Rn. 12 ff.; ihm folgend: LAG Nürnberg 19. September 2019 - 6 Ta 82/19, Rn. 18) angenommen hat, dass im Falle einer Terminsvertretung nach § 5 RVG eine Erstattung fiktiver Reisekosten nicht möglich sei, da anders als im Fall der Unterbevollmächtigung gesetzliche Kosten nicht entstünden, weil in diesem Fall der Terminsvertreter für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr "erarbeite" und im Gegenzug dafür den mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten Betrag erhalte, sodass sich im Ergebnis der auswärtige Prozessbevollmächtigte und der Terminsvertreter die Gebühren, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte seiner Partei in Rechnung stellen könne, mit der Folge teilen würden, dass der Partei keine zusätzlichen Kosten durch die Beauftragung des Terminsvertreters entstünden, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

  • OLG Braunschweig, 06.05.2021 - 2 W 37/21
    Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der beantragten Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten entgegensteht, dass dieser nicht durch den Kläger, sondern durch dessen Hauptbevollmächtigten beauftragt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11 -, Rn. 8, juris, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29. November 2017-13 WF 999/17 -, Rn. 2, juris; vom 25. Juli 2012 - 14 W 400/12 -, juris, Rn. 2; vom 2. April 2015 - 14 W 215/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019- 25 W 242/19-, Rn. 15, 21, juris, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15-, Rn. 3, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 -, Rn. 15, juris).

    Daneben können weder Aufwendungen des Hauptbevollmächtigten für den Terminsvertreter, noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017- 8 W 321/15-, Rn. 3, 8 ff., juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 -, Rn. 15, juris).

  • LAG Nürnberg, 19.09.2019 - 6 Ta 82/19

    Prozesskostenhilfe - fiktive Reisekosten

    Zu einem ähnlichen Sachverhalt vergleiche Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 01.04.2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 - nach juris.
  • OLG Köln, 05.08.2021 - 17 W 201/19

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten einer Partei

    Denn fiktive Reisekosten können nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz gebracht werden; derartige Kosten sind den Klägern jedoch nicht entstanden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 - 25 W 242/19, juris.de; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2017 - 8 W 312/15, MDR 2017, 1212; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.4.2019 - 26 Ta 6009/19, NZA-RR 2019, 384).
  • AG Frankfurt/Main, 27.10.2023 - 31 C 4486/22
    Das hält der Vorsitzende für überzeugend (ebenso Jaspersen/, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 01.12.2020, § 91 Rn. 185a; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2019, 384).
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