Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 100 Abs. 2 BetrVG; § 101 BetrVG
Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bei personellen Einzelmaßnahmen; Der Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG; Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs mit erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände als Versetzung - Wolters Kluwer
Betriebsrat; erhebliche Änderung der Umstände; Kasse; Logistik; Möbelhaus; Möbelmarkt; Versetzung; Kurzzeitige Zuweisung eines ander...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 99
Betriebsrat; erhebliche Änderung der Umstände; Kasse; Logistik; Möbelhaus; Möbelmarkt; Versetzung - Kurzzeitige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs in einem Möbelmarkt als "Versetzung" iSv. §§ 99 , 95 Abs. 3 BetrVG - rechtsportal.de
BetrVG § 100 Abs. 2 ; BetrVG § 101
Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bei personellen Einzelmaßnahmen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Aushelfen an der Kasse ist Versetzung
- etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Wann ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine mitbestimmungspflichtige Versetzung?
Besprechungen u.ä.
- Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Kurzzeitige Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs kann Versetzung sein
Verfahrensgang
- ArbG Braunschweig, 15.05.2018 - 6 BV 16/17
- LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18
- BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19
Papierfundstellen
- NZA-RR 2019, 477
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08
Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch
Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18
Die in der Literatur noch immer umstrittene Frage hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2009 (1 ABR 23/08) dahingehend entschieden, das dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung einer ohne seine Zustimmung und ohne Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG beabsichtigten Einstellung oder Versetzung eines Mitarbeiters nicht zusteht.Der Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG wird durch den Aufhebungsanspruch aus § 101 BetrVG nicht verdrängt (BAG 23. Juni 2009, 1 ABR 23/08, Rn. 16 ff.) Dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen.
Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit, das heißt der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (BAG 23. Juni 2009, 1 ABR 23/08 Rn. 28).
Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben, ihre Änderung muss "erheblich" sein um Beteiligungsrechte nach § 99 Absatz 1 BetrVG nur bei kurzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen (BAG 23. Juni 2009, 1 ABR 23/08 Rn. 29;… BAG 13. März 2007, 1 ABR 22/06, Rn. 36;… BAG 11. Dezember 2007, 1 ABR 73/16, Rn. 23).
- BAG, 13.03.2007 - 1 ABR 22/06
Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs - Versetzung nach § …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18
Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben, ihre Änderung muss "erheblich" sein um Beteiligungsrechte nach § 99 Absatz 1 BetrVG nur bei kurzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen (…BAG 23. Juni 2009, 1 ABR 23/08 Rn. 29; BAG 13. März 2007, 1 ABR 22/06, Rn. 36;… BAG 11. Dezember 2007, 1 ABR 73/16, Rn. 23).
- BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19
Betriebsverfassungsrecht - Versetzung
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2019 - 12 TaBV 51/18 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:.