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   OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00   

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https://dejure.org/2000,486
OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00 (https://dejure.org/2000,486)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2000 - Verg 4/00 (https://dejure.org/2000,486)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2000 - Verg 4/00 (https://dejure.org/2000,486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung einer Ausschreibung aufhebbar? (IBR 2000, 251)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 12 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 24
  • NVwZ-RR 2001, 25
  • NZBau 2000, 306
  • BauR 2000, 1638 (Ls.)
  • BauR 2001, 1135
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Das Rechtsverhältnis, das zwischen dem ausschreibenden (potentiellen) öffentlichen Auftraggeber einerseits und dem jeweils interessierten Bieter andererseits spätestens aufgrund der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch den Bieter entsteht, ist ein auf eine mögliche Auftragserteilung gerichtetes vorvertragliches Vertrauensverhältnis (vgl. BGH NJW 1998, 3636, m.w.N.; 1998, 3640 f., m.w.N.).

    Ein so begründeter Anspruch ist im allgemeinen auf den Ersatz der durch die Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen (des sog. negativen Interesses) beschränkt und kann nur in besonderen - seltenen - Fällen auch den Ersatz des sog. positiven Interesses, insbesondere des durch Nichterteilung des Auftrags entgangenen Gewinns erfassen, ist aber immer auf Ersatz in Geld gerichtet (vgl. BGH NJW 1998, 3636 f ., m.w.N.; 1998, 3640 f., m.w.N.).

    Die Ausschreibung selbst ist kein Rechtsgrund für einen derartigen Anspruch (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643; jeweils m.w.N.) und kann es gemäß ihrer oben dargestellten Rechtsnatur nicht sein.

    Diese Vorschriften decken vielmehr nach dem systematischen Zusammenhang in dem sie stehen, und nach ihrer Entstehungsgeschichte nur den Bedarf an Regeln, in welchen Fällen sich der Ausschreibende von einem bereits eingeleiteten Vergabeverfahren lösen kann, ohne sich gegenüber den interessierten Bietern schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643).

    Folglich bedeuten die Vorschriften (wie § 26 VOL/A) nur, dass der (potentielle) öffentliche Auftraggeber bei einer ihm rechtlich durchaus möglichen Aufhebung der Ausschreibung aus anderen, den Vorschriften nicht entsprechenden Gründen verpflichtet sein kann, den interessierten Bietern Schadensersatz zu leisten (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643 und 3644).

    (NJW 1998, 3636, 3639, re. Sp., 3. Abs.; 1998, 3640, 3643, re. Sp., 3. Abs.) kann nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags nur dann verneint, wenn die öffentliche Hand von dem Auftrag (dort: von dem Bauvorhaben) aus sachlichen, willkürfreien Erwägungen Abstand nehmen will.

    .." könne "nur Ersatzansprüche zugunsten der Teilnehmer an der Ausschreibung auslösen" (BGH NJW 1998, 3636, 3640; 1998, 3640, 3644).

    Den insoweit enttäuschten, schutzwürdigen Erwartungen des Bieters wird durch die Zubilligung von Schadensersatz genügt (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3644).

    Aus alledem muss gefolgert werden, dass die Dienstleistungsrichtlinie Regelungen des nationalen Rechts eines Mitgliedstaates (sei es des Haushaltsrechts, sei es des Zivilrechts, wie die Regelungen des deutschen Rechts), wonach (potentielle) öffentliche Auftraggeber auch nach stattgefundener Ausschreibung autonom darüber entscheiden können, ob sie ein Vergabeverfahren aufrechterhalten oder aufheben, und die interessierten Bieter vom öffentlichen Auftraggeber unabhängig von der "Qualität" seiner Gründe für die Aufhebung die Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zum Vertragsschluss nicht beanspruchen können, unberührt lässt (so auch der BGH für die EG-Baukoordinierungsrichtlinie, NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643).

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96

    Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Das Rechtsverhältnis, das zwischen dem ausschreibenden (potentiellen) öffentlichen Auftraggeber einerseits und dem jeweils interessierten Bieter andererseits spätestens aufgrund der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch den Bieter entsteht, ist ein auf eine mögliche Auftragserteilung gerichtetes vorvertragliches Vertrauensverhältnis (vgl. BGH NJW 1998, 3636, m.w.N.; 1998, 3640 f., m.w.N.).

    Ein so begründeter Anspruch ist im allgemeinen auf den Ersatz der durch die Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen (des sog. negativen Interesses) beschränkt und kann nur in besonderen - seltenen - Fällen auch den Ersatz des sog. positiven Interesses, insbesondere des durch Nichterteilung des Auftrags entgangenen Gewinns erfassen, ist aber immer auf Ersatz in Geld gerichtet (vgl. BGH NJW 1998, 3636 f ., m.w.N.; 1998, 3640 f., m.w.N.).

    Die Ausschreibung selbst ist kein Rechtsgrund für einen derartigen Anspruch (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643; jeweils m.w.N.) und kann es gemäß ihrer oben dargestellten Rechtsnatur nicht sein.

    Diese Vorschriften decken vielmehr nach dem systematischen Zusammenhang in dem sie stehen, und nach ihrer Entstehungsgeschichte nur den Bedarf an Regeln, in welchen Fällen sich der Ausschreibende von einem bereits eingeleiteten Vergabeverfahren lösen kann, ohne sich gegenüber den interessierten Bietern schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643).

    Folglich bedeuten die Vorschriften (wie § 26 VOL/A) nur, dass der (potentielle) öffentliche Auftraggeber bei einer ihm rechtlich durchaus möglichen Aufhebung der Ausschreibung aus anderen, den Vorschriften nicht entsprechenden Gründen verpflichtet sein kann, den interessierten Bietern Schadensersatz zu leisten (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643 und 3644).

    (NJW 1998, 3636, 3639, re. Sp., 3. Abs.; 1998, 3640, 3643, re. Sp., 3. Abs.) kann nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags nur dann verneint, wenn die öffentliche Hand von dem Auftrag (dort: von dem Bauvorhaben) aus sachlichen, willkürfreien Erwägungen Abstand nehmen will.

    .." könne "nur Ersatzansprüche zugunsten der Teilnehmer an der Ausschreibung auslösen" (BGH NJW 1998, 3636, 3640; 1998, 3640, 3644).

    Den insoweit enttäuschten, schutzwürdigen Erwartungen des Bieters wird durch die Zubilligung von Schadensersatz genügt (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3644).

    Aus alledem muss gefolgert werden, dass die Dienstleistungsrichtlinie Regelungen des nationalen Rechts eines Mitgliedstaates (sei es des Haushaltsrechts, sei es des Zivilrechts, wie die Regelungen des deutschen Rechts), wonach (potentielle) öffentliche Auftraggeber auch nach stattgefundener Ausschreibung autonom darüber entscheiden können, ob sie ein Vergabeverfahren aufrechterhalten oder aufheben, und die interessierten Bieter vom öffentlichen Auftraggeber unabhängig von der "Qualität" seiner Gründe für die Aufhebung die Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zum Vertragsschluss nicht beanspruchen können, unberührt lässt (so auch der BGH für die EG-Baukoordinierungsrichtlinie, NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643).

  • OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - Verg 1/99

    Rechtsschutz für Bieter nach dem neuen Vergaberechtsänderungsgesetz: Erstes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Dass ein solcher Geschehensablauf zur Unzulässigkeit des (gesamten) Nachprüfungsantrags führt, hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 13.04.1999 (Verg 1/99; veröffentlicht in BauR 1999, 751 ff. = BB 1999, 1078 ff. = NJW 2000, 145 ff. = NZBau 2000, 45 ff. = WuW/E Verg 223 ff.) für den (dort allerdings tatsächlich nicht gegebenen) Fall eines vor Antragseingang wirksam erteilten Zuschlags ausgeführt.
  • VK Bund, 29.04.1999 - VK 1-07/99

    Herstellung und Lieferung von Euro-Münzplättchen für die Prägung von 1- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    An der zeitlichen Abgrenzung, dass die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags zwingend voraussetzt, dass bei seiner Einreichung Primärrechtsschutz gerichtet auf eine vergaberegelgemäße Zuschlagserteilung in einem noch laufenden Vergabeverfahren im Ansatz noch möglich sein muss, hält der Senat trotz der gegen seinen Beschluss vom 13.04.1999 (s.o.) erhobenen Kritik (u.a.: 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 29.04.1999 - VK 1-7/99 - "Euro-Münzplättchen 11", NZBau 2000, 53, 55 = WuW/E Verg 218, 219 f.; Kulartz, BauR 1999, 724, 725 ff.) fest.
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Diese Rechte, zu deren Durchsetzung oder Verteidigung man sich auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann, werden durch den Verfassungsartikel nicht selbst begründet, er setzt sie vielmehr voraus (BVerfGE 51, 176, 185; 61, 82, 110).
  • BVerfG, 08.05.1979 - 2 BvR 782/78

    Verfassungsrechtliche prüfung der Bejahung des "besonderen öffentlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Diese Rechte, zu deren Durchsetzung oder Verteidigung man sich auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann, werden durch den Verfassungsartikel nicht selbst begründet, er setzt sie vielmehr voraus (BVerfGE 51, 176, 185; 61, 82, 110).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-81/98

    Alcatel Austria u.a.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Diese Richtlinienbestimmung legt gemäß ihrer Auslegung durch den EuGH in seinem Urteil "A" (vom 28.10.1999 Rechtssache C-81/98, veröffentlicht u.a. in NZBau 2000, Erwägungsgrund 31) gerade nicht fest, welche vergaberechtlichen Entscheidungen als rechtswidrig beurteilt werden müssen und welche rechtswidrigen Entscheidungen auf Antrag aufgehoben werden können.
  • VK Köln, 18.01.2000 - VK-9/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung K vom 18. Januar 2000 (VK-9/99) zu Ziffer 1 bis 3 in vollem Umfang und zu Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als die Vergabekammer zum Nachteil der Antragsgegnerin entschieden hat.
  • VK Bund, 26.01.2000 - VK 1-31/99

    Beschaffung von ballistischen Unterziehschutzwesten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Der gegenteiligen Ansicht der Vergabekammer in dem hier angefochtenen Beschluss sowie der 1. Vergabekammer des Bundes in ihrem Beschluss vom 26.01.2000 (VK 1-31/99, S. 9), auf den die Antragstellerin sich beruft, vermag der Senat nicht beizupflichten.
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2013 - 15 Verg 9/13

    Begriff des sonstigen schwerwiegenden Grundes i.S. von § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A

    Eine Scheinaufhebung liegt vor, wenn der Auftraggeber unter Missbrauch seiner Gestaltungsmöglichkeiten nur den Schein einer Aufhebung gesetzt hat, mit dessen Hilfe er dem ihm genehmen Bieter, obwohl dieser nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, den Auftrag zuschieben will (OLG München, Beschluss vom 12.07.2005, Verg 8/05 - nach [...] Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2000 - Verg 4/2000 - nach [...]; Portz in Kulartz/Marx/ Portz/Prieß, a.a.O., § 17 VOB/A Rn. 7).
  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 17 U 130/12

    Entschädigungspflicht des Aufraggebers für die Kosten der Teilnahme eines Bieters

    Die Gegenauffassung (Beck´scher Vergaberechtskommentar-Motzke, 2. Aufl. 2013, § 107 GWB Rn. 75 f. und § 124 GWB Rn. 11; OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2014, Az: 2 U 74/14 zitiert bei juris; OLG Düsseldorf NZBau 2000, 306 (310)) verneint hingegen einen materiellen Anspruchsverlust.
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 5/02

    Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrages bei manipulierter Vertragsdauer für

    Hierdurch hat das Vergabeverfahren, so wie es Gegenstand des ursprünglichen Nachprüfungsantrags des Antragstellers war, sein Ende gefunden (vgl. Senat, NZBau 2000, 306, 309).
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