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   OLG Hamm, 29.01.2001 - 17 U 181/98   

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https://dejure.org/2001,4141
OLG Hamm, 29.01.2001 - 17 U 181/98 (https://dejure.org/2001,4141)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2001 - 17 U 181/98 (https://dejure.org/2001,4141)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Januar 2001 - 17 U 181/98 (https://dejure.org/2001,4141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 631, 632; HOAI §§ 1, 4, 15
    Abgrenzung der Beauftragung eines Architekten von der Akquisitionsphase

Besprechungen u.ä. (3)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Akquisition obwohl Bauherr Leistungen ändern lässt und zur Präsentation nutzt ?

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorentwurf: kostenlose Akquisition oder vergütungspflichtiger Architektenvertrag?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Akquisition oder schon Architektenvertrag? (IBR 2001, 205)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2001, 508
  • BauR 2001, 1466
  • ZfBR 2001, 329
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2001 - 17 U 181/98
    Aus dem Tätigwerden des Architekten kann noch nicht der Abschluß eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt darzulegen und zu beweisen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rn. 611; BGH NJW 1997, 3017, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 3017 und NJW 1987, 2742) sind die Umstände, nach denen die Architektenleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist, vom Architekten darzulegen und zu beweisen, während der Auftraggeber dafür, daß die Leistungen gleichwohl unentgeltlich erbracht wurden, beweispflichtig ist.

  • BGH, 09.04.1987 - VII ZR 266/86

    Beweis für Entgeltlichkeit von Architektenleistungen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2001 - 17 U 181/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 3017 und NJW 1987, 2742) sind die Umstände, nach denen die Architektenleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist, vom Architekten darzulegen und zu beweisen, während der Auftraggeber dafür, daß die Leistungen gleichwohl unentgeltlich erbracht wurden, beweispflichtig ist.
  • OLG Bremen, 02.06.2004 - 1 U 8/04

    Architektenvertrag: Zur Frage der rechtsgeschäftlichen Vertretung des

    Aus dem Tätigwerden eines Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen (BGHZ 136, 33 (36); OLG Hamm, NZBau 2001, 508 (508)).

    Für das Zustandekommen eines Architektenvertrages durch konkludentes Verhalten hat der Architekt Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber durch Entgegennahme oder Verwertung von Architektenleistungen schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass diese seinem Willen entsprechen (OLG Dresden, NZBau 2001, 505 (506); OLG Hamm, NZBau 2001, 508 (508)).

    In der Regel kann in der Entgegennahme von Architektenleistungen durch den Auftraggeber zugleich auch eine stillschweigende Vereinbarung einer Honorarzahlungspflicht gesehen werden (OLG Hamm, NZBau 2001, 508 (508)), weil derjenige, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, mit Vergütungspflichten rechnen muss (OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 1045 (1045); Sprau in: Palandt, BGB, 61. Aufl., 2002, § 632 Rdnr. 5).

    Dennoch ist die Grenze, an der die Akquisitionstätigkeit des Architekten endet und damit die honorarauslösende Tätigkeit beginnt, fließend und häufig schwer zu bestimmen; letztlich kommt es hierfür auf die Umstände des Einzelfalles an (OLG Hamm, NZBau 2001, 508 (508); OLG Dresden, NZBau 2001, 505 (506)).

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2008 - 23 U 85/07

    Akquisitionsleistungen des Architekten in Abgrenzung zur rechtsgeschäftlichen

    Der/die Initiator(en) bzw. Investor(en) und der Architekt bilden in dieser Projektentwicklungsphase regelmäßig eine Projektentwicklungsgemeinschaft und sitzen dann gemeinsam "in einem Boot" in der Hoffnung, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten Auftrag zu erhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003, 5 U 41/02, BauR 2003, 1251; vgl. auch: Senat, Urteil vom 20.03.2007, I-23 U 145/06, n.V.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999, 21 U 192/98, NJW-RR 2000, 19; OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2001, 17 U 181/98, BauR 2001, 1466; OLG München, Urteil vom 25.01.2005, 28 U 2235/03, BauR 2006, 1491).
  • OLG Saarbrücken, 13.08.2018 - 2 U 81/16

    Zwei mögliche Auftraggeber: Kein Honorar trotz verwerteter Planungsleistungen!

    Sie beruht maßgeblich darauf, dass Architekten in der Regel entgeltlich tätig werden und der Bauherr normalerweise nicht davon ausgehen kann, der Architekt habe seine Leistungen unentgeltlich, etwa im Rahmen einer Auftragsakquisition, erbringen wollen (vgl. 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 10. Februar 1999 - 1 U 379/98-69, NJW-RR 1999, 1035 ; OLG Hamm, BauR 2001, 1466 ; Koeble in Locher/Koeble/Frik, aaO, Rn. 47 f.).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2003 - 19 U 237/02

    Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Architektenvertrages

    Jedoch genügt dies vorliegend, allein nicht, um von der Erteilung eines Auftrages an den Kläger zur Durchführung von Architektenleistungen ausgehen zu können, Soweit die Rechtsprechung die Inanspruchnahme der Dienste eines Architekten durch Entgegennahme und Verwertung der Architektenleistungen durch den Bauherrn grundsätzlich als zumindest stillschweigenden Abschluss eines Architektenvertrages beurteilt, weil die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei und der Bauherr nicht habe davon ausgehen können, dass der Architekt seine Leistungen unentgeltlich, etwa im Rahmen einer Akquisition, habe erbringen wollen (vgl. OLG Hamm, NZBau 2001, 508 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1317, 1319 f.; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; OLG Dresden, NZBau 2001, 505; h. M.), kommen diese Grundsätze, die vornehmlich die Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionsleistungen zum verbindlichen Auftrag zum Gegenstand haben, vorliegend nicht zur Anwendung.
  • LG Trier, 07.02.2007 - 4 O 94/06

    Honoraranspruch des "janusköpfigen" Architekten

    Zwar ist ein Architektenvertrag formlos gültig und kann auch mündlich sowie konkludent abgeschlossen werden (OLG Hamm NZBau 2001, 508).
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