Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.10.2005

Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2006 - III ZR 143/05   

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https://dejure.org/2006,306
BGH, 09.03.2006 - III ZR 143/05 (https://dejure.org/2006,306)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2006 - III ZR 143/05 (https://dejure.org/2006,306)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2006 - III ZR 143/05 (https://dejure.org/2006,306)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsversteigerungsverfahren: Haftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer; Sachverständigenhaftung eines Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren; Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht eines Sachverständigen; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sachverständigenhaftung; Grundstücksersteigerer; Gutachten

  • Judicialis

    BGB § 839a; ; ZVG § 74a

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Sachverständigenhaftung nach § 839a BGB bei unrichtigem Wertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren: Begriff des "Beteiligten", Kausalität

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839a; ZVG § 74a
    Haftung des Sachverständigen wegen Erstattung eines Wertgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erste BGH-Entscheidung zu § 839a BGB: Haftung in ZVG-Sachen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Haftung eines vom Vollstreckungsgericht beauftragten Sachverständigen für ein unrichtiges Wertgutachten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsversteigerung: Gerichtlich bestellter Sachverständiger haftet für Bewertungsfehler! (IBR 2006, 285)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 313
  • NJW 2006, 1733
  • MDR 2006, 1168
  • NZBau 2006, 375 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 691
  • WM 2006, 867
  • Rpfleger 2006, 551
  • BauR 2006, 1281
  • BauR 2006, 883
  • BauR 2006, 987
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 44/02

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses im

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - III ZR 143/05
    Der Ersteigerer darf, selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass das Gericht bei der Festsetzung des Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003, 1535, 1536 m.w.N.).

    Der Senat hat dazu entschieden, dass in dem gleichen Umfang wie die vom Gericht selbst bei der Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten auch diejenigen des mit der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses drittgerichtet sind (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 aaO).

    Dies bedeutet, dass der Geschädigte - entgegen einer missverständlichen Formulierung im Senatsurteil vom 6. Februar 2003 (aaO) - nicht lediglich einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er das Objekt nicht ersteigert.

  • BGH, 20.05.2003 - VI ZR 312/02

    Haftung des mit der Ermittlung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - III ZR 143/05
    Mit Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Kläger als Meistbietende hier "Verfahrensbeteiligte" im Sinne des § 839a BGB gewesen sind (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/03 = VersR 2003, 1049, 1050).
  • BGH, 25.06.2020 - III ZR 119/19

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens bei

    Die Haftung nach dieser Vorschrift erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich zum einen ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, und zum anderen, dass diese ihrerseits den Schaden herbeigeführt hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05, BGHZ 166, 313, 315 Rn. 5 und Beschluss vom 30. August 2018 - III ZR 363/17, VersR 2019, 183 Rn. 4, jeweils mwN; OLG Nürnberg, NJW-RR 2011, 1216).

    c) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 839a BGB unmittelbar keine Anwendung findet, wenn das Gerichtsverfahren, in dem das Sachverständigengutachten erstattet worden ist, durch Vergleich beendet wird (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO; Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 13/10766, S. 6; Senat, Urteil vom 9. März 2006 aaO S. 317 Rn. 12; OLG Nürnberg aaO S. 1216; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. März 2015 - 5 U 2/15, BeckRS 2015, 16409 Rn. 11; Dörr in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, BGB § 839a Rn. 49, 50 [Stand: 15. April 2020]; Haag in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 34 Rn. 8; Huber in Dauner-Lieb/Langen, BGB-Schuldrecht, 3. Aufl., § 839a Rn. 38; Mayen aaO; Reinert in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 839a Rn. 10, 21 [Stand: 1. Februar 2020]; Spickhoff aaO Rn. 34; Sprau aaO Rn. 4; Teichmann in Jauernig, BGB, 17. Aufl., § 839a Rn. 2; Wagner aaO; Staudinger/Wöstmann, BGB [2013], § 839a Rn. 19; wohl auch A. Staudinger in Schulze, BGB, 10. Aufl., § 839a Rn. 4).

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

    a) Innerhalb ihres Anwendungsbereiches enthält diese Vorschrift eine abschließende Regelung der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen und verdrängt dessen bisherige deliktsrechtliche Haftung nach §§ 823 ff BGB (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 14/7752, S. 28; Senatsurteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05, BGHZ 166, 313, 315 Rn. 5).

    Der Ersteher (Meistbietende) ist "Verfahrensbeteiligter" (des Zwangsversteigerungsverfahrens) im Sinne von § 839a BGB (Senatsurteil vom 9. März 2006 aaO S. 315 f Rn. 6 ff; s. auch Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02, NZM 2003, 411).

    Er darf in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass der Gutachter bei der Ermittlung des Verkehrswerts sorgfältig und sachgemäß verfahren ist (s. Senatsurteile vom 6. Februar 2003 aaO und vom 9. März 2006 aaO S. 316 Rn. 7 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390 Rn. 9).

    Die insoweit zu stellenden Anforderungen müssen umso strenger sein, je geringer die Differenz zwischen dem vom Sachverständigen ermittelten und dem richtigen Verkehrswert ist und je deutlicher das zum Zuge gekommene Meistgebot unter diesen Werten liegt (s. zu alledem Senatsurteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05, BGHZ 166, 313, 318 f Rn. 13 f; Staudinger/Wöstmann aaO § 839a Rn. 25).

  • BGH, 06.03.2014 - III ZR 320/12

    Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten

    a) In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 104; Senatsurteile vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 62 f und vom 5. April 1990 - III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501; Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01, NJW 2002, 3172, 3173 f) sowie aus § 839a BGB (Staudinger/Wöstmann aaO § 839a Rn. 39 f; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05, BGHZ 166, 313, 316 Rn. 8).
  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 47/15

    Schadensberechnung bei Immobilienmaklerhaftung: Grundstücksverkauf nach

    Der Schadensersatz kann dabei entweder darauf gerichtet sein, den Geschädigten so zu stellen, als hätte er den Grundstückskaufvertrag nicht geschlossen, oder darauf gestützt werden, dass der Geschädigte den bewerteten Gegenstand bei korrekter Wertfestsetzung zu einem für ihn günstigeren Preis veräußert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05, BGHZ 166, 313 Rn. 13; Urteil vom 10. Oktober 2013  III ZR 245/12, BGHZ 198, 265 Rn. 36).
  • OLG Braunschweig, 19.01.2017 - 2 U 119/14

    Wohnflächenberechnung fehlerhaft: Wann haftet der Sachverständige?

    Der Ersteher (Meistbietende) ist "Verfahrensbeteiligter" (des Zwangsversteigerungsverfahrens) im Sinne von § 839a BGB (BGH, Urteil vom Urteil vom 10.10.-, III ZR 345/12, Rn. 15; Urteil vom 9. März 2006, III ZR 143/05, Rn. 6 ff).

    Er darf in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass der Gutachter bei der Ermittlung des Verkehrswerts sorgfältig und sachgemäß verfahren ist (BGH, Urteil vom 10.10.-, III ZR 345/12, Rn. 15; Urteil vom 9. März 2006, a.a.O., Rn. 7f.).

    Die insoweit zu stellenden Anforderungen müssen umso strenger sein, je geringer die Differenz zwischen dem vom Sachverständigen ermittelten und dem richtigen Verkehrswert ist und je deutlicher das zum Zuge gekommene Meistgebot unter diesen Werten liegt (BGH, Urteil vom 10.10.-, a.a.O., Rn. 36, Urteil vom 9. März 2006, III ZR 143/05, Rn. 13 f.).

    Der Umstand, dass der Geschädigte möglicherweise eine objektiv adäquate Gegenleistung erhalten hat, schließt es nicht aus, dass er bei korrekter Wertfestsetzung mit einem noch geringeren Gebot hätte zum Zuge kommen können und die Mehraufwendungen damit erspart hätte (BGH, Urteil vom 09.03.2006, III ZR 143/05, Rn. 13; Staudinger-Wöstmann, BGB, -, § 839 a BGB, Rn. 25; and. OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2015, 4 U 71/15, Rn. 5).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die an die Kausalität zu stellenden Anforderungen umso strenger sind, je geringer die Differenz zwischen dem vom Sachverständigen ermittelten und dem richtigen Verkehrswert ist und je deutlicher das zum Zuge gekommene Meistgebot unter diesen Werten liegt (BGH, Urteil vom 10.10.-, Rn. 36, Urteil vom 9. März 2006, III ZR 143/05, Rn. 13 f.).

  • OLG Schleswig, 10.04.2012 - 11 U 18/10

    Haftung des Sachverständigen für Fehler bei der Grundstücksbewertung im

    Das Landgericht habe in seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 09.03.2006 (Az. III ZR 143/05) aufgestellten Grundsätze zum Schutzzweck der hier maßgeblichen Norm des § 839 a BGB nicht hinreichend berücksichtigt.

    Vollzieht sich die gerichtliche Entscheidung über mehrere Stufen, so kann die haftungsbegründende Entscheidung nicht nur diejenige auf der Stufe sein, auf der das Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, sondern auch die folgende Endentscheidung (BGH NJW 2006, 1733 [1734]).

    Auch wird im Schrifttum eine Übertragung dieses Gedankens auf andere Fälle der nicht streitigen Erledigung des Verfahrens vertreten wie z.B. auf die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, das Anerkenntnis oder den Verzicht (Staudinger-Wurm, Neubearbeitung 2007, § 839 a BGB , Rz. 19-21), doch ist der Erwerb eines Grundstücks im Rahmen der Zwangsversteigerung hiermit nicht zu vergleichen (BGH NJW 2006, 1733 ).

    Es würde folglich das negative Interesse geltend gemacht (BGH NVwZ-RR 2003, 401 [403]; NJW 2006, 1733 [1734]).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2006 (NJW 2006, 1733 ).

    Im Gegenteil erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie entsprechenden Vortrag trotz der Hinweise des Landgerichts und des Senats im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2006 (NJW 2006, 1733 ) nicht für erforderlich halte.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mit der Entscheidung vom 09.03.2006 (NJW 2006, 1733 ) die maßgebenden Rechtsfragen entschieden.

  • BGH, 28.07.2006 - III ZB 14/06

    Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung

    § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeiführt (Senatsurteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05 = NJW 2006, 1733, für BGHZ vorgesehen; Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2006 - V ZB 142/05

    Pflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Wertermittlung; Aufklärung eines

    aa) (1) Die Wertermittlung und -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG soll einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks entgegenwirken (vgl. §§ 74a, 85a Abs. 1 ZVG) und den Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung geben (vgl. BGH, Urt. v. 6. Februar 2003, III ZR 44/02, WM 2003, 2053; Urt. v. 9. März 2006, III ZR 143/05, WM 2006, 867, 868); sie muss daher auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 185/03, WM 2004, 1040, 1041).
  • BGH, 26.10.2006 - V ZB 188/05

    Bindung des Vollstreckungsgerichts an eine vorherige Entscheidung bei der

    Folglich hätte die Wertermittlung und -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG ihren Zweck, einer Verschleuderung des Grundstücks entgegenzuwirken und den Bietinteressenten Orientierungshilfe für ihre Entscheidung zu geben, verfehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727; BGH, Urt. v. 6. Februar 2003, III ZR 44/02, WM 2003, 2053; Urt. v. 9. März 2006, III ZR 143/05, WM 2006, 867, 868).
  • OLG Rostock, 27.06.2008 - 5 U 50/08

    Amtshaftung des im Zwangsversteigerungsverfahren zur Grundstücksbewertung

    Diese Ermittlung soll in erster Linie einer Verschleuderung des Grundbesitzes entgegenwirken; gleichzeitig wird sich der Erwerber aber bei der Abgabe des Mindestgebots ebenfalls an der Verkehrswertfestsetzung orientieren müssen; dann darf er aber auch darauf vertrauen, dass die Festsetzung des Grundstückswerts mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wird (BGH, NJW 2006, 1733).

    Soweit die Klägerin meint, der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 09.03.2006 - Az.: III ZR 143/05- im anderslautenden Sinne entschieden, vermag dem der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Schleswig, 06.07.2007 - 14 U 61/06

    Zwangsversteigerungsverfahren: Schadensersatz wegen fehlerhaftem

  • OLG Nürnberg, 07.03.2011 - 12 W 456/11

    Selbstständiges Beweisverfahren; Schadenersatzanspruch: rechtliches Interesse des

  • OLG Hamm, 24.01.2020 - 7 U 59/18

    Haftung Sachverständiger, Fehlen gerichtliche Entscheidung

  • OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18

    Keine Haftung des Sachverständigen für unrichtiges Gutachten bei Beendigung des

  • OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 4 U 38/16

    Zur Haftung des in einem selbstständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellten

  • OLG Celle, 05.05.2009 - 4 U 26/09

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Anwendbarkeit der Haftungsnorm in

  • OLG Oldenburg, 11.09.2009 - 6 U 13/08

    Amtshaftung im Zwangsversteigerungsverfahren

  • KG, 03.12.2007 - 24 U 71/07

    Zweckbestimmung einer Sondereigentumseinheit als "Gewerbewohnung"

  • OLG Koblenz, 14.07.2006 - 10 U 1685/05

    Haftung des Sachverständigen: Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung

  • OLG Hamm, 03.02.2021 - 11 U 63/20

    Schadensersatz nach der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für eine

  • OLG Köln, 08.12.2010 - 2 U 8/10
  • LG Hagen, 20.06.2018 - 2 O 331/17

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

  • OLG Oldenburg, 06.06.2008 - 6 U 13/08

    Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung durch Fehler bei der

  • LG Ulm, 06.11.2009 - 3 O 261/09

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Haftung des Wertgutachters gegenüber

  • LG Köln, 11.12.2009 - 32 O 263/06

    Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz bei einem i.R.e. öffentlichen

  • OLG Celle, 31.07.2013 - 4 U 15/13

    Ehemalige Chemiefabrik auf dem Grundstück nicht aufgeführt: Gutachten fehlerhaft

  • LG Bielefeld, 11.03.2020 - 6 O 272/18
  • VG Bayreuth, 17.10.2018 - B 4 K 17.247

    Gebührenfestsetzung für Verkehrswertgutachten

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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,585
BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05 (https://dejure.org/2005,585)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - X ZB 15/05 (https://dejure.org/2005,585)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 (https://dejure.org/2005,585)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrages nach zulässiger Divergenzvorlage; Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren; Entscheidungskompetenz des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Kostenentscheidung; Kostenübernahme durch Antragsteller des ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Vorlage an den Bundesgerichtshof: nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags entscheidet der Bundesgerichtshof über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    GWB § 116 Abs. 1; ; GWB § 121; ; GWB § 124 Abs. 2; ; ZPO § 96; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Nachprüfungsantrages; Kosten der Vergabestelle

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "zurückgenommener Nachprüfungsantrag"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Kostenentscheidung nach Rücknahme der Divergenzvorlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2006, 375
  • NZBau 2006, 392
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
    Die Antragstellerin hat die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen (§ 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, vgl. Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285).

    Die Regelung in Absatz 1 von § 80 VwVfG, auf den in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verwiesen wird, war bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des das Vergaberecht regelnden Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn eine (dort: behördliche) Entscheidung über die beanstandete Maßnahme ergangen ist (BVerwGE 101, 64; vgl. auch Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.).

    Das hat der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, dass das Nachprüfungsverfahren sich in der Hauptsache erledigt hat (Beschl. v. 09.12.2003, aaO); es gilt gleichermaßen aber auch dann, wenn und soweit der Nachprüfungsantrag zurückgenommen worden ist.

  • BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Vertrages vor Ablauf der Frist seit

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
    Er hat dies in seinem Beschluss vom 9. Februar 2004 (BGHZ 158, 43, 59) ausdrücklich auch hinsichtlich der Kosten Beigeladener bestätigt.
  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
    Hingegen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt (Sen.Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 22/05 u. X ZB 26/05, noch nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
    Die Regelung in Absatz 1 von § 80 VwVfG, auf den in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verwiesen wird, war bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des das Vergaberecht regelnden Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn eine (dort: behördliche) Entscheidung über die beanstandete Maßnahme ergangen ist (BVerwGE 101, 64; vgl. auch Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2000 (BGHZ 146, 202, 216) entschieden, dass auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden sind.
  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Was die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten (Gerichtskosten und Kosten der Beteiligten) anbelangt, sind die Regeln der Zivilprozessordnung heranzuziehen (Sen.Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 375; BGHZ 146, 202, 216).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2012 - Verg 7/12

    Zulässigkeit des Ausschlusses von Einwegspritzen mit feststehender Kanüle in der

    Dabei ist nach dem Rechtsgedanken des § 96 ZPO (vgl. BGH NZBau 2006, 392) zwischen dem Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und dem Beschwerdeverfahren zu differenzieren (vgl. Losch, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 128 Rdnr. 35).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsrücknahme in der mündlichen Hauptverhandlung

    Nach der wirksamen Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist für eine Sachentscheidung über die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin kein Raum mehr; der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - NZBau 2006, 392).

    Dabei kann dahinstehen, ob § 269 Abs. 1 ZPO im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (verneinend OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - IBR 2007, 648; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - NZBau 2006, 392, 393, in dem eine Zustimmung der übrigen Beteiligten nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rücknahme nach der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat angesehen, sondern ohne weiteres über die Kosten entschieden wurde).

    Auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht sind die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden (vgl. BGHZ 146, 202, 216; 158, 43, 59; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - a.a.O.).

    Dieses Ergebnis folgt jedenfalls aus § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 15/05 - a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07

    Kostenfolgen der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Dagegen findet eine Erstattung der bei den Antragsgegnern oder den Beigeladenen im Verfahren der Vergabekammer angefallenen Aufwendungen nicht statt, da es im Fall einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags an einem dafür nach § 128 Abs. 4 S. 2 GWB vorauszusetzenden Unterliegen des Antragstellers fehlt und eine entsprechende Anwendung anderer Kostenregelungen auf diesen Fall in Ermangelung einer vom Gesetzgeber planwidrig gelassenen Regelungslücke unangebracht ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 22/05 und X ZB 26/05, aber auch X ZB 15/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

    Abgesehen davon, dass eine vor Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags eine ergangene Entscheidung nach einem einhellig so verstandenen prozessualen Prinzip insgesamt, mithin einschließlich einer Kostenentscheidung, wirkungslos werden lässt (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO; BayObLG, Beschl. v. 11.5.2004 - Verg 3 /04; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 92 Rn. 3 m.w.N.), hat der Bundesgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Nachprüfungsantrag erst in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen worden ist - und dieser Fall lag auch dem Beschluss des OLG Dresden zugrunde -, ebenfalls am 25.10.2005 entschieden, dass auch dann eine Erstattung von im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen unterbleibt (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; genauso: OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

    Die unter dem Aktenzeichen X ZB 15/05 ergangene Entscheidung des BGH vom 25.10.2005 war dem OLG Dresden bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht bekannt.

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist trotz einer Abweichung des Senats vom Beschluss des OLG Dresden aus zwei Gründen dennoch entbehrlich: Erstens ist anzunehmen, dass - sofern dem OLG Dresden die Entscheidung des BGH vom 25.10.2005 in der Sache X ZB 15/05 bekannt gewesen wäre - es über die Erstattung von Aufwendungen nicht anders entschieden hätte als der BGH.

    In entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat die Antragstellerin jedoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragsgegnern und der Beigeladenen zu 1 in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2000, BGHZ 146, 202, 216; Beschl. v. 9.2.2004, BGHZ 158, 43, 59; Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05).

  • BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08

    Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren

    Die Heranziehung von § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG entspricht darüber hinaus auch der Rechtsprechung des Senats (Sen. Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 392 m.w.N.).

    Was schließlich die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten anbelangt, entspricht die auf entsprechende Rechtsprechung des Senats (Sen. Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 392 m.w.N.) gestützte Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Gerichtskosten des durch die zulässige Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Sache beendeten Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren den Beteiligten entstandenen Kosten habe die Antragstellerin zu tragen, mittlerweile allgemeiner Meinung.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2009 - L 11 WB 5971/08

    Vergaberecht - Ausschreibung von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und

    Im Übrigen lässt sich dem Beschluss des BGH vom 25. Oktober 2005 (X ZB 15/05 zit. nach juris), auf den sich das OLG Naumburg beruft, nicht entnehmen, dass der BGH eine Rücknahme der sofortigen Beschwerde nach Beginn der mündlichen Verhandlung auch ohne Zustimmung der Gegenseite für zulässig erachtet.

    Die Kostenentscheidung beruht entweder auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO analog oder auf § 202 SGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 (X ZB 15/05 zit. nach juris).

  • OLG Jena, 21.09.2009 - 9 Verg 7/09

    Formelle und materielle Eignungsprüfung; bedingter Preisnachlass

    Auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 25.10.2005, Az.: X ZB 15/05, NZBau 2006, 392, m.w.N.), der der Senat folgt, die Kostenvorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden.
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2008 - Verg 57/06

    Bedarfspositionen nur ausnahmsweise zulässig!

    Diese Auffassung widerspricht jedoch dem weiteren, nicht veröffentlichten und vom OLG Dresden ersichtlich (so das Zitat NZBau 2006, 196) nicht herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2005 (X ZB 15/05), in dem er gerade auch in einem Fall wie dem des OLG Dresden (Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Beschwerdeinstanz) eine Erstattung von im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen verneint hat.

    Nichts deutet darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auf eine Vorlage durch den Senat anders entscheiden würde als im Beschluss vom 25.10.2005 (X ZB 15/05).

  • OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07

    Rücknahme des Nachprüfungsantrages im Beschwerdeverfahren ohne Einwilligung des

    Im Übrigen hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2005, X ZB 15/05, NZBau 2006, 392, 393, offenbar eine Zustimmung der übrigen Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat nicht als Voraussetzung der Wirksamkeit der Rücknahme angesehen, sondern ohne weiteres über die Kosten entschieden.

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer findet zwar nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NZBau 2006, 392 ff.) nach Antragsrücknahme nicht statt.

    Hingegen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nach der Rechtsprechung des BGH nicht statt, weil es an einem Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenregeln mangels planwidriger Lücke nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, NZBau 2006, 392 ff.; NZBau 2004, 285).

  • BSG, 01.09.2009 - B 1 KR 1/09 D

    Kostenentscheidung in einem Vergaberechtsverfahren nach Klagerücknahme

    a) Es kommt hierfür nicht darauf an, ob die Vorlage des OLG gemäß § 124 Abs. 2 GWB zulässig war (anders wohl für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren: BGH, NZBau 2006, 392 f = WRP 2006, 375 f, juris: RdNr 3).
  • OLG Celle, 27.08.2008 - 13 Verg 2/08

    Entscheidung über die Kosten eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens im

  • OLG Jena, 11.12.2009 - 9 Verg 2/08

    Dienstleistungskonzession; Vergaberecht

  • OLG München, 28.02.2011 - Verg 23/10

    Vergabeverfahren: Entscheidung über die Kosten des Bieters im

  • BSG, 11.09.2009 - B 1 KR 3/09 D

    Kostentragung für ein vergaberechtliches Vollstreckungsverfahren aus dem Bereich

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2011 - 15 Verg 6/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rügepräklusion bei unzulässiger Vermengung von

  • OLG Jena, 05.03.2010 - 9 Verg 2/08

    Vergabeverfahren: Streitwertfestsetzung bei der Vergabe von

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09

    Kostenerstattung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2007 - Verg 53/05

    Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nach Erledigung des

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2011 - 15 Verg 2/11

    Vergabeverfahren: Differenzierung zwischen Aufklärungs- und

  • OLG Naumburg, 25.02.2015 - 2 Verg 2/14

    Kosten im Vergabeverfahren: Titulierung und Festsetzung der im Verfahren vor der

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2011 - 15 Verg 1/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Vergaberechtliche Prüfung abfallrechtlicher

  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2009 - L 11 WB 381/09

    Krankenversicherung - Ausschreibung - Rabattvertrag - Zulassung nur bestimmter

  • OLG Brandenburg, 08.01.2008 - Verg W 10/07

    Geregeltes Vergabeverfahren: Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

  • OLG Jena, 30.03.2009 - 9 Verg 12/08

    Unverzügliche Rüge

  • OLG Schleswig, 16.07.2009 - 1 Verg 1/09

    Zur Kostantragung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • OLG Jena, 31.08.2009 - 9 Verg 6/09

    Vergaberechtliche Rüge, Unverzüglichkeit

  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 11 Verg 10/07

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme des

  • OLG Jena, 18.05.2009 - 9 Verg 4/09

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  • OLG München, 09.09.2010 - Verg 16/10

    Vergabeverfahren: Vorzeitige Gestattung des Zuschlags wegen mangelnder

  • OLG Brandenburg, 18.05.2010 - Verg W 1/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rücknahme des Nachprüfungsantrags im

  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 11 Verg 13/07

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  • OLG Düsseldorf, 10.01.2008 - Verg 9/07

    Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • OLG Jena, 09.03.2010 - 9 Verg 2/08
  • VK Sachsen-Anhalt, 27.07.2010 - 1 VK LVwA 19/09

    Streitwertfestsetzung entsprechend Art. 9 Abs. 1 RL 2004/18/

  • OLG Koblenz, 08.06.2006 - 1 Verg 4/06

    Verfahren vor der Vergabekammer in Rheinland-Pfalz: Auslagenerstattung nach

  • VK Bremen, 15.11.2006 - VK 2/06

    Gleichwertigkeit bestimmt sich nach funktionaler Betrachtungsweise

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - Verg 36/12

    Kostenentscheidung im Verfahren über die vorzeitige Erteilung des Zuschlags

  • OLG Hamburg, 07.11.2008 - 1 Verg 4/08

    Öffentliche Auftragsvergabe: Kostenschuldner des Vergabekammerverfahrens nach

  • OLG Koblenz, 15.08.2006 - 1 Verg 7/06

    Auftragsvergabe: Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrages;

  • OLG Brandenburg, 08.11.2011 - Verg W 3/11

    Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens nach Erledigung der Hauptsache nach

  • OLG Koblenz, 23.08.2006 - 1 Verg 8/06

    Auftragsvergabe: Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrages;

  • VK Rheinland, 28.05.2019 - VK K 55/17

    Wie werden die Gebühren für das Gestattungsverfahrens berechnet?

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2012 - Verg 38/10

    Rechtsfolgen der Zurücknahme des Vergabenachprüfungsantrages nach Entscheidung

  • KG, 12.07.2010 - 2 Verg 3/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Wirkungen der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • VK Sachsen-Anhalt, 10.12.2009 - 1 VK LVwA 19/09

    Kostenentscheidung

  • OLG Jena, 30.04.2009 - 9 Verg 3/09

    Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Dienstleistung "Technische

  • VK Rheinland, 28.05.2019 - VK 55/17

    Wie sind die Gebühren für das Gestattungsverfahren zu berechnen?

  • VK Münster, 17.02.2009 - VK 1/09
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