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   BGH, 11.05.2006 - VII ZR 131/05   

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BGH, 11.05.2006 - VII ZR 131/05 (https://dejure.org/2006,1601)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - VII ZR 131/05 (https://dejure.org/2006,1601)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 (https://dejure.org/2006,1601)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der mit einer Revision geltend gemachten Beschwer gemäß § 5 Zivilprozessordnung (ZPO); Berücksichtigung von Teilen des Streitstoffes ohne dargelegten Zulassungsgrund bei der Bestimmung einer geltend gemachten Beschwer

  • Judicialis

    EGZPO § 26 Nr. 8; ; ZPO § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 5
    Höhe der Rechtsmittelbeschwer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Revisions-Beschwerdewert bei abtrennbaren Prozessstoffteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1097
  • MDR 2006, 1361
  • NZBau 2006, 507
  • FamRZ 2006, 1195 (Ls.)
  • BB 2006, 1822
  • BauR 2006, 1339
  • ZfBR 2006, 565
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.03.2006 - I ZR 105/05

    Zulassung der Revision bei nur für einen Teil des Streitstoffs gegebenen

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - VII ZR 131/05
    Maßgeblich ist gemäß § 5 ZPO der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05).

    Auch insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig (BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05 unter Hinweis darauf, dass der IV. und V. Zivilsenat an abweichenden Entscheidungen nicht festhalten; Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZR 62/03, unveröffentlicht; Beschluss vom 21. Juli 2005 - IX ZR 114/02, unveröffentlicht).

  • BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02

    Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - VII ZR 131/05
    b) Für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer bleiben solche Teile des Streitstoffes unberücksichtigt, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720).

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffes dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 EUR beschwert (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720).

  • BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98

    Nichtberücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - VII ZR 131/05
    Das Übergehen dieses Vortrages begründet einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98, NJW 2000, 131), so dass das Urteil insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 114/02

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - VII ZR 131/05
    Auch insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig (BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05 unter Hinweis darauf, dass der IV. und V. Zivilsenat an abweichenden Entscheidungen nicht festhalten; Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZR 62/03, unveröffentlicht; Beschluss vom 21. Juli 2005 - IX ZR 114/02, unveröffentlicht).
  • BGH, 29.09.2005 - IX ZR 62/03

    Erreichen der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - VII ZR 131/05
    Auch insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig (BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05 unter Hinweis darauf, dass der IV. und V. Zivilsenat an abweichenden Entscheidungen nicht festhalten; Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZR 62/03, unveröffentlicht; Beschluss vom 21. Juli 2005 - IX ZR 114/02, unveröffentlicht).
  • BGH, 23.07.2015 - XI ZR 263/14

    Zulässigkeit der Revision: Ermittlung der Revisionsbeschwer bei

    Dementsprechend wird der Wert verschiedener Ansprüche, die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, zur Bemessung des Werts der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammengerechnet, auch wenn diese Ansprüche sich nicht aus einem einheitlichen Streitgegenstand ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn. 3 ff. unter Hinweis darauf, dass der IV. und V. Zivilsenat an abweichenden Entscheidungen nicht festhalten, vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 8 und vom 23. Mai 2007 - IV ZR 19/06, FamRZ 2007, 1644 Rn. 10).

    § 26 Nr. 8 EGZPO, der auf den "Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" abstellt, weicht zwar insoweit von § 546 ZPO aF ab, als nicht mehr die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend ist, so dass es nicht auf die Wertdifferenz zwischen dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils, sondern den Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils ankommt (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f., vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159, vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639, vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02, juris Rn. 10, 12, vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142, vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 8 und vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 5).

  • BGH, 29.01.2009 - VII ZR 187/08

    Anforderungen an die Versagung der Prozesskostenhilfe mit der Erwägung der

    Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffes tatsächlich gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 EUR liegt (BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327;Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507 = ZfBR 2006, 565).
  • BGH, 04.10.2006 - I ZR 196/05

    Nur auf Neukäufe

    Außer Betracht zu bleiben haben allerdings die Teile des Streitstoffs, zu denen in der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH, Beschl. v. 13.3.2006 - I ZR 105/05, NJW-RR 2006, 717 Tz 3 f.; Beschl. v. 11.5.2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Tz 8 f.).
  • BGH, 23.05.2007 - IV ZR 19/06

    Auslegung einer formgebundenen Willenserklärungen

    Der Senat hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die Werte selbstständiger Streitgegenstände, hinsichtlich derer jeweils Zulassungsgründe dargelegt werden, zusammenzurechnen sind (BGHZ 166, 327, 328; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - BGH-Report 2006, 1118 Tz. 8).
  • BGH, 07.04.2016 - V ZR 145/15

    Beurteilung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in

    Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 8, 9; Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327, 328; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 EUR beschwert (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 9; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).

  • BGH, 01.07.2009 - XII ZR 93/07

    Folgen der prozessualen Verknüpfung von Klage und Widerklage hinsichtlich des

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrennbaren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teils des Streitstoffes dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 EUR beschwert (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097, 1098 und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, 2721) .
  • BGH, 19.06.2013 - VII ZR 188/11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Nichtberücksichtigung einer

    Das Übergehen dieses erheblichen Vortrags begründet einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507; vom 13. Juli 2006 - VII ZR 134/05, BauR 2006, 1782).
  • BGH, 22.10.2008 - IV ZR 45/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einstandspflicht der

    Ein solcher Anspruch ist deshalb für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer von vornherein außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097 Tz. 9).
  • BGH, 13.07.2006 - VII ZR 134/05

    Teilweise Aufhebung des Berufungsurteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Das Übergehen dieses Vortrages begründet einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, zur Veröffentlichung vorgesehen), so dass das Urteil insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
  • BGH, 04.05.2021 - XI ZR 520/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig

    Dass die Klägerin in der Berufungsinstanz vorrangig die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt hat, ändert an diesem Ergebnis schon deshalb nichts, weil für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 544 Abs. 2 ZPO von vornherein solche Teile des Streitstoffs außer Acht zu lassen sind, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (vgl. zu § 26 Nr. 8 EGZPO BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9 und vom 22. Oktober 2008 - IV ZR 45/08, juris Rn. 2).
  • BGH, 08.05.2008 - VII ZR 237/06

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • BGH, 07.05.2019 - XI ZR 395/17

    Festsetzung des Wertes der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

  • BGH, 12.02.2009 - IX ZR 200/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anmeldung von

  • BGH, 16.03.2022 - IV ZR 20/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bestimmung des Beschwerdewerts

  • BGH, 30.07.2015 - VI ZR 266/14

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichen des Werts der mit

  • BGH, 27.07.2021 - XI ZR 72/21

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichung des

  • LG Krefeld, 13.11.2018 - 2 S 19/18

    Ein Teil des Berufungsangriffs liegt unterhalb der Mindestbeschwer von 600,00 €

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