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   OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05   

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https://dejure.org/2005,4189
OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05 (https://dejure.org/2005,4189)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 U 38/05 (https://dejure.org/2005,4189)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 4 U 38/05 (https://dejure.org/2005,4189)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Werkleistung aus abgetretenem Recht; Bestimmung der Fristen für die Geltendmachung eines werkvertraglichen Erstattungsanspruchs; Kriterien für die Einordnung eines Mangelfolgeschadens als nahen oder ...

  • Wolters Kluwer

    Gesamtschuldnerische Haftung für die Ausführungsmängel und Überwachungsmängel der bauüberwachenden Architekten und Bauunternehmer; Voraussetzungen einer zulässigen Streitverkündung; Statiker im Verhältnis zu einem Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 68; ; ZPO § ... 72; ; ZPO § 72 Abs. 1; ; ZPO § 74 Abs. 3; ; ZPO § 278 Abs. 6; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; HOAI § 15; ; BGB § 209 Abs. 4 a. F.; ; BGB § 217 a. F.; ; BGB § 254; ; BGB § 267; ; BGB § 284 a. F.; ; BGB § 286; ; BGB § 287; ; BGB § 288 a. F.; ; BGB § 291; ; BGB § 362; ; BGB § 404; ; BGB § 407; ; BGB § 408; ; BGB § 426; ; BGB § 635 a. F.; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstreckung der Interventionswirkung auf den Rechtsnachfolgers des Streitverkünders bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Vermessungsfehler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unmittelbarer Mangelfolgeschaden des Architektenwerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitverkündung auch bei kumulativer Haftung? (IBR 2006, 370)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2006, 720
  • BauR 2007, 425
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.05.1990 - IX ZR 229/89

    Abwendung der Vollstreckung - Erfüllungswirkung - Zahlungen - Vorläufig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05
    Die Erfüllungswirkung einer derartigen Leistung bleibt jedoch grundsätzlich bis zur Rechtskraft in Schwebe (vgl. nur BGH-Urteil vom 19.01.1983, Az.: VIII ZR 315/81, Urteil vom 22.05.1990, Az.: IX ZR 229/89).
  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 315/81

    Vorbehaltsurteil gegen Bürgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05
    Die Erfüllungswirkung einer derartigen Leistung bleibt jedoch grundsätzlich bis zur Rechtskraft in Schwebe (vgl. nur BGH-Urteil vom 19.01.1983, Az.: VIII ZR 315/81, Urteil vom 22.05.1990, Az.: IX ZR 229/89).
  • BGH, 18.12.1961 - III ZR 181/60

    Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05
    Dabei ist zu beachten, dass sich die Interventionswirkung nicht - wie die Rechtskraft - auf die Urteilsformel und die eigentliche Entscheidung über den erhobenen Anspruch beschränkt, sondern alle Elemente des Urteils und damit die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung ergreift (BGH, Urteil vom 18.12.1961 - Az.: III ZR 181/60).
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 46/96

    Zulässigkeit einer Streitverkündung im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05
    Liegen die Voraussetzungen im Übrigen vor, erstreckt sich die Interventionswirkung auch auf den Rechtsnachfolger des Streitverkünders (vgl. nur BGH-Urteil vom 15.05.1997 - Az.: III ZR 46/96 -).
  • BGH, 22.12.1977 - VII ZR 94/76

    Zulässigkeit einer Streitverkündung; Umfang der Pflichten des Baubetreuers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05
    Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Zulässigkeit der Streitverkündung sich danach beurteilt, ob die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung oder alternative Haftung erheben zu können glaubt (vgl. nur BGH-Urteil vom 22.12.1977 - Az.: VII ZR 94/76 -).
  • BGH, 04.07.2002 - VII ZR 66/01

    Rechtsfolgen selbständiger Beauftragung des Architekten und des Statikers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05
    Die Frage, ob ein mit den Aufgaben der Bauüberwachung beauftragter Architekt oder wie im vorliegenden Fall Ingenieur im Verhältnis zu einem anderen Sonderfachmann - hier einem Vermessungsingenieur -, soweit beide wegen eines jeweils in ihrem Leistungsbereich liegenden Fehlers für den gleichen Schaden verantwortlich sind, den Auftraggeber gegenüber als Gesamtschuldner und damit grundsätzlich kumulativ haften sowie die Frage, ob der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt oder Ingenieur im Verhältnis zu einem Sonderfachmann Erfüllungsgehilfe ist mit der Folge, dass sich der Auftraggeber ein Fehlverhalten gem. §§ 254, 287 BGB entgegenhalten lassen muss, dürfte zwar heute auf der Grundlage der Entscheidungen des BGH vom 04.07.2002 (BGH NJW-RR 2002, 1531) und vom 10.07.2003 (NJW-RR 2003, 1454 ff) als geklärt anzusehen sein.
  • BGH, 10.07.2003 - VII ZR 329/02

    Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Architekten; Verhältnis der Haftung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05
    Die Frage, ob ein mit den Aufgaben der Bauüberwachung beauftragter Architekt oder wie im vorliegenden Fall Ingenieur im Verhältnis zu einem anderen Sonderfachmann - hier einem Vermessungsingenieur -, soweit beide wegen eines jeweils in ihrem Leistungsbereich liegenden Fehlers für den gleichen Schaden verantwortlich sind, den Auftraggeber gegenüber als Gesamtschuldner und damit grundsätzlich kumulativ haften sowie die Frage, ob der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt oder Ingenieur im Verhältnis zu einem Sonderfachmann Erfüllungsgehilfe ist mit der Folge, dass sich der Auftraggeber ein Fehlverhalten gem. §§ 254, 287 BGB entgegenhalten lassen muss, dürfte zwar heute auf der Grundlage der Entscheidungen des BGH vom 04.07.2002 (BGH NJW-RR 2002, 1531) und vom 10.07.2003 (NJW-RR 2003, 1454 ff) als geklärt anzusehen sein.
  • AG Hamburg-Barmbek, 27.05.2016 - 883 C 11/14

    Verwalter ist kein Bauüberwacher!

    Insoweit ist zwar anerkannt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine "Bauaufsicht' schuldet (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1175, 1176; OLG Brandenburg, NZBau 2006, 720, 722); den Bauherrn trifft also keine Pflicht zu überwachen, dass der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten den Plänen und Anordnungen entsprechend fachgerecht und fehlerfrei ausgeführt hat.
  • OLG Köln, 01.07.2020 - 7 U 163/19

    Abnahme nach Leistungsphase 5 auch ohne Fertigstellung der Bauleistung?

    Dass eine solche Streitverkündung erfolgen sollte, lag für den Beklagten insbesondere auch deshalb fern, weil eine derartige Streitverkündung auch nach der im Jahr 2009 geltenden Sach- und Rechtslage in ständiger Rechtsprechung unzulässig gewesen wäre (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - 4 U 38/05, NZBau 2006, 720, 722, beck-online, m.w. Nachw.; BGH, Urteil vom 22.12.1977 - VII ZR 94/76, NJW 1978, 643, beck-online; BGH, Urteil vom 06.12.2007 - IX ZR 143/06, NJW 2008, 519, beck-online).

    Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine die Zulässigkeit der Streitverkündung begründende alternative Haftung auch dort angenommen werden kann, wo zwar eine gesamtschuldnerische Haftung besteht, die Haftung des einen von mehreren Gesamtschuldnern jedoch begrenzt ist, weil dieser dem Berechtigten dessen Mitverschulden nach § 254 BGB entgegenhalten kann, und in Höhe des Ausfalls die unbeschränkte Haftung des anderen Gesamtschuldners zum Zuge kommt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - 4 U 38/05, NZBau 2006, 720, 722, beck-online; BGH, Urteil vom 22.12.1977 - VII ZR 94/76, NJW 1978, 643, beck-online).

  • OLG Köln, 01.07.2020 - 7 U 163/191

    Architekt; Verjährung; Hemmung, Streitverkündung, Planungsleistungen,

    Dass eine solche Streitverkündung erfolgen sollte, lag für den Beklagten insbesondere auch deshalb fern, weil eine derartige Streitverkündung auch nach der im Jahr 2009 geltenden Sach- und Rechtslage in ständiger Rechtsprechung unzulässig gewesen wäre (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - 4 U 38/05, NZBau 2006, 720, 722, beck-online, m.w. Nachw.; BGH, Urteil vom 22.12.1977 - VII ZR 94/76, NJW 1978, 643, beck-online; BGH, Urteil vom 06.12.2007 - IX ZR 143/06, NJW 2008, 519, beck-online).

    Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine die Zulässigkeit der Streitverkündung begründende alternative Haftung auch dort angenommen werden kann, wo zwar eine gesamtschuldnerische Haftung besteht, die Haftung des einen von mehreren Gesamtschuldnern jedoch begrenzt ist, weil dieser dem Berechtigten dessen Mitverschulden nach § 254 BGB entgegenhalten kann, und in Höhe des Ausfalls die unbeschränkte Haftung des anderen Gesamtschuldners zum Zuge kommt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - 4 U 38/05, NZBau 2006, 720, 722, beck-online; BGH, Urteil vom 22.12.1977 - VII ZR 94/76, NJW 1978, 643, beck-online).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 2 U 73/07

    Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Statikers gegen den Architekten:

    Eine solche Überprüfung der Planung eines Sonderfachmanns am Bau durch den allgemeinen Architekten kann sich daher allenfalls auf offensichtliche Fehler beziehen (OLG Karlsruhe NZBau 2007, 451, 453; vgl. auch OLG Brandenburg NZBau 2006, 720. S. außerdem Neuenfeld NZBau 2006, 741, 742 f. und Vetter NZBau 2006, 682, 683 f.).
  • LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12

    Wohnungseigentum: Pflicht des Verwalters zur Überprüfung der Vollständigkeit

    Insoweit ist zwar anerkannt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine "Bauaufsicht" schuldet (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1175, 1176; OLG Brandenburg, NZBau 2006, 720, 722); den Bauherrn trifft also keine Pflicht zu überwachen, dass der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten den Plänen und Anordnungen entsprechend fachgerecht und fehlerfrei ausgeführt hat (vgl. Busche, in: MüKo-BGB, Bd. 4, 6. Aufl. 2012, § 634, Rn. 133).
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